24. September 2020

Schonfrist zur Einrichtung TSE für Registrierkassen löst Streit zwischen Bund und Ländern aus

Kategorien: Allgemein

Der Großteil der Bundesländer hat einen Beschluss gefasst, dem der Bund nun widerspricht. Die TSE für Registrierkassen löst einen Streit zwischen Bund und Ländern aus. Hier gibt es die Geschehnisse in der Übersicht.

Länder beschließen Schonfrist zur Einrichtung TSE für Registrierkassen

Die Sachlage schien geklärt. Da der Markt eine zertifizierte technische Sicherheitseinrichtung (TSE) für Kassensysteme bis zum 1. Januar 2020 mangels Zertifizierungen nicht hergab, gab es eine Schonfrist bis zum 30. September 2020. Diese Nichtbeanstandungsregel des Bundesfinanzministeriums wiederum ging 15 Bundesländern außer Bremen (insbesondere aufgrund der Corona-Krise) nicht lange genug. Darum verlängerten sie die Frist zur TSE-Aufrüstung bis zum 30. März 2021 (unter gewissen Voraussetzungen, wie berichtet). So weit so gut.

Bundesfinanzministerium widerspricht der Schonfrist zur Einrichtung TSE für Registrierkassen

Mit dem Schreiben vom 18. August 2020, das jetzt veröffentlicht wurde, sorgt das Bundesfinanzministerium nun für Unruhe. Darin steht, dass die Nichtbeanstandungsregel bis zum 30. September 2020 gilt und nicht länger. Die Länder widersprechen. Ende offen.

Wieso der Bund der Schonfrist zur Einrichtung TSE für Kassen widerspricht

Es wird deutlich, dass das BMF die unterschiedlichen Ländererlasse für rechtswidrig hält. Wir vermuten, dass es zu einer Änderung der Ländererlasse kommt und mindestens eine Antragspflicht aufgenommen wird, um die gesetzlichen Voraussetzungen für eine Billigkeitsregelung zu erfüllen. Aber hier heißt es abwarten.

Länder kritisieren Bund und fordern Rechtssicherheit

Das Schreiben wird heftig kritisiert. So schreibt zum Beispiel der Steuerberaterverband Thüringen, dass grundsätzlich keine widerstreitende Rechtsauffassung zwischen dem jüngst veröffentlichten Schreiben des Bundesfinanzministeriums und dem Ländererlass der Thüringer Finanzministerin gesehen wird. Aber eine klarstellende Äußerung aus dem Thüringer Finanzministerium zur Wahrung der Rechtssicherheit und Anwendung im Kanzleialltag hält der Steuerberaterverband für geboten.

Was Betriebe mit Registrierkassen unserer Einschätzung nach jetzt tun sollten

Panik ist ein schlechter Ratgeber. Sie sollten die erforderliche Menge an TSE allerspätestens bis zum 30. September 2020 verbindlich bestellt oder eine cloudbasierte Lösung vorgesehen haben.

Damit fallen Sie unter die Härtefallregelung der Länder (außer Bremen). Das letzte Wort ist hier sicherlich noch nicht gesprochen. Wir halten Sie auf dem Laufenden.

Lars Rinkewitz

Prokurist, Steuerberater, Diplom-Kaufmann

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