24. März 2021

Vereinfachte November- und Dezemberhilfe für Unternehmen mit angeschlossener Gastronomie beschlossen

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Der Bund hat die in einer Pressemitteilung angekündigten Änderungen bei der November- und Dezemberhilfe in den FAQ vom 18. März umgesetzt. Die Antragstellung auf November- und Dezemberhilfe wurde für Unternehmen mit angeschlossener Gastronomie vereinfacht. Alle Infos im Überblick.

Im Kern geht es um Mischbetriebe mit angeschlossener Gastronomie. Der Zugang zur November- und Dezemberhilfe soll für diese Mischbetriebe erleichtert werden.

Das ändert sich für Unternehmen mit angeschlossener Gastronomie konkret

Der Betriebsteil Gaststätte soll nun unabhängig von den Umsätzen des restlichen Unternehmens antragsberechtigt sein. Betrachtet man die einzelnen Branchen, gilt die Neuerung beispielsweise für Brauereigaststätten, Vinotheken von Weingütern und Straußwirtschaften, aber auch für diverse Veranstaltungsstätten mit Gastronomie.

Bis zum 19. März 2021 konnten Unternehmen mit angeschlossener Gaststätte nur dann einen Antrag auf November- und Dezemberhilfe stellen, wenn ihr Umsatz aus dem Nicht-Gaststättenteil maximal 20 Prozent der Gesamtumsätze ausmachte. Vielen Unternehmen mit angeschlossener Gastronomie verbaute diese Regelung die Antragstellung.

Vereinfachte Antragstellung der November- und Dezemberhilfe für Unternehmen mit angeschlossener Gastronomie

Ab dem 19. März 2021 können Unternehmen mit angeschlossener Gastronomie nun also vereinfacht Anträge auf November- und Dezemberhilfe stellen. Die geänderten FAQ besagen unter anderem, dass Gaststätten im Sinne von §1 Absatz 1 des Gaststättengesetzes die November- bzw. Dezemberhilfe für die Gaststätte wahlweise auch unabhängig von Umsätzen mit anderen wirtschaftlichen Tätigkeitsfeldern innerhalb desselben Unternehmens oder Unternehmensverbundes beantragen können.

Begrenzte Umsatzerstattung bei November- und Dezemberhilfe

Die Umsatzerstattung ist auf die Umsätze der Gaststätte zum vollen Umsatzsteuersatz begrenzt; also Umsätze mit verzehrten Speisen und Getränken. Damit werden die Umsätze des Außerhausverkaufs mit dem reduzierten Umsatzsteuersatz nicht begünstigt.

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Anrechnung anderer Leistungen auf November- und Dezemberhilfe für angeschlossene Gastronomie

  • Überbrückungshilfe II und III: Haben Unternehmen oder der Unternehmensverbund für die Monate November bis Dezember 2020 zuvor bereits Überbrückungshilfe oder andere Corona-Hilfen erhalten oder beantragt, rechnet der Bund diese an. Somit sind die bereits gezahlten oder beantragten Hilfsgelder im Antrag der Gaststätte vollständig zu berücksichtigen. Das gilt für die gesamte Förderung, unabhängig davon, ob diese nur auf die Gaststätte oder (auch) auf andere Teile des Unternehmens oder des Unternehmensverbunds entfällt.
  • Kurzarbeitergeld wird auf die Leistungen der November- oder Dezemberhilfe angerechnet. Allerdings nur, wenn die Inanspruchnahme durch die Schließung der Gaststätte veranlasst war. Natürlich werden auch Beschäftigte eingerechnet, die formal bei einem anderen Teil des Unternehmens bzw. Unternehmensverbunds angestellt waren und/oder nur teilweise dem Betrieb der Gaststätte zuzurechnen sind.

Besondere Regeln für Gastronomiebetriebe

Die Umsatzerstattung ist begrenzt, sofern eine Gaststätte unabhängig von Umsätzen mit anderen wirtschaftlichen Tätigkeitsfeldern innerhalb desselben Unternehmens bzw. Unternehmensverbundes Anträge stellt.

Änderungsanträge zur erweiterten November- und Dezemberhilfe stellen

Wie zuvor auch können nur prüfende Dritte Anträge auf erweiterte November- und Dezemberhilfe stellen. Wenn Unternehmen bislang noch kein Antrag auf November- und Dezemberhilfe gestellt haben, können sie seit dem 27. Februar 2021 Erstanträge auf erweiterte November- und Dezemberhilfe stellen. Haben Sie aber vor dem 27. Februar 2021 einen Antrag auf November- und Dezemberhilfe gestellt, werden drei Fälle unterschieden:

  1. keine Abschlagszahlung: Sie können den Antrag zurückziehen und einen neuen Erstantrag auf erweiterte November- und Dezemberhilfe stellen;
  2. Sie haben die Abschlagszahlung erhalten und der Antrag ist bewilligt: einen Änderungsantrag auf erweiterte November- und Dezemberhilfe können Sie im Antragsportal stellen. Der automatisch generierte und somit nur vorläufige Bescheid gilt dabei jedoch nicht als (Teil-)Bewilligung;
  3. Sie haben die Abschlagszahlung erhalten, der Antrag ist aber noch nicht bewilligt: ein Änderungsantrag ist noch nicht möglich. Die Bewilligungsstellen arbeiten mit Hochdruck an der Ausfertigung der (Teil-)Bewilligung, nach dessen Erhalt können Antragsteller:innen den Änderungsantrag im Antragsportal stellen.

Pfändung der November- und Dezemberhilfe durch Dritte

Besteht ein Pfändungsschutz, sind Sie auf der sicheren Seite. Dieser Schutz kann bei der November- und Dezemberhilfe aufgrund ihrer Zweckbindung (Sicherung der wirtschaftlichen Existenz durch Kompensation des Umsatzausfalls) bestehen. Ob eine Unpfändbarkeit im Einzelfall vorliegt, muss am Ende das zuständige Vollstreckungsgericht feststellen.

Eintragung ins Transparenzregister

Eine Eintragung ins Transparenzregister ist nicht nötig, sofern alle Angaben nach § 19 Abs. 1 Nr. 1-4 GwG zu den wirtschaftlich Berechtigten aus einem in § 20 Abs. 2 Satz 1 GwG bezeichneten Register (Handelsregister, Partnerschaftsregister, Genossenschaftsregister, Vereinsregister oder Unternehmensregister) elektronisch abrufbar sind. Das gilt auch nicht für natürliche Personen und Gesellschaften bürgerlichen Rechts.

Eine Pflicht zur Eintragung besteht für alle ausländische Gesellschaften mit einer Betriebsstätte in Deutschland. Hat die ausländische Gesellschaft die Eintragung bereits in ein anderes Register eines Mitgliedstaates der EU vorgenommen, entfällt die erneute Eintragung.

Unsere Einschätzung

Auch hier geht die Politik wieder ein Stück hin zum Pragmatismus. Diese Art der Differenzierung bei Unternehmen mit angeschlossener Gastronomie war längst überfällig. Die Neuerungen helfen notleidenden Unternehmen noch einmal deutlich. Allerdings kann das auch wieder Mehrarbeit auf Seiten der prüfenden Dritten bedeuten.

Haben Sie Fragen? Wir helfen gerne weiter und unterstützen Sie.

Weitere Infos zur November- und Dezemberhilfe für Sie

 

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Lars Rinkewitz

Prokurist, Steuerberater, Diplom-Kaufmann

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