Quellensteuer nach § 50a EStG. Münzstapel mit Holzwürfeln. Text und Icons auf Würfel
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25. November 2025

Quellensteuerabzug nach § 50a EStG – Das müssen Unternehmen,Künstler:innen und Sportler:innen beachten

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Die Quellensteuer nach § 50a EStG stellt betroffene Unternehmen, Sportler:innen und Künstler:innen bei grenzüberschreitenden Zahlungen gleichermaßen vor erhebliche Herausforderungen. Gerade die Abgrenzung zwischen quellensteuerpflichtigen und nicht quellensteuerpflichtigen Vergütungen wirft regelmäßig Fragen auf. Dieser Beitrag gibt einen Überblick über die Rechtslage, typische Problemfelder und praxisrelevante Entwicklungen. 

Wer muss die Quellensteuer nach § 50a EStG einbehalten und abführen?

Verpflichtet zum Einbehalt ist der inländische Vergütungsschuldner, also die Person oder das Unternehmen, das die Zahlung leistet. Die Schuldnerin oder der Schuldner muss die Steuer von dem Bruttobetrag einbehalten, beim Bundeszentralamt für Steuern anmelden und fristgerecht abführen.  

Der ausländische Vergütungsgläubiger unterliegt mit seinen Leistungen der deutschen beschränkten Steuerpflicht (§ 49 EStG). Mit dem Steuerabzug ist die Steuerpflicht der Zahlungsempfängerin oder des Zahlungsempfängers grundsätzlich abgegolten (Abgeltungswirkung). Sie/Er erhält die Nettovergütung und muss in der Regel keine Einkommensteuererklärung in Deutschland abgeben oder sich steuerlich registrieren.  

Fehler beim Steuerabzug können zu Haftung und Nachforderungen führen, weshalb eine sorgfältige Prüfung und Dokumentation essenziell ist. 

Fristen: Wann muss die Quellensteuer angemeldet werden? 

Die Steueranmeldung erfolgt elektronische über das Online‑Portal des Bundeszentralamt (BOP) und muss spätestens bis zum 10. Tag nach Ablauf des Quartals, in dem eine quellensteuerpflichtige Zahlung erfolgte, abgegeben und die Steuer abgeführt werden. 

Auf Verlangen des Zahlungsempfängers muss eine Steuerbescheinigung ausgestellt werden, die den Steuerabzug dokumentiert (§ 50a Abs. 5 EStG). 

Welche Zahlungen unterliegen der Quellensteuer nach § 50a EStG? 

Das Gesetz unterscheidet mehrere Fallgruppen, die in § 50a Abs. 1 Nummern 1 bis 4 EStG abschließend geregelt sind. Jede Gruppe unterliegt spezifischen Voraussetzungen. 

1. Künstlerische und unterhaltende Leistungen (§ 50a Abs. 1 Nr. 1 EStG) 

Diese Vorschrift betrifft Zahlungen an beschränkt steuerpflichtige Personen, die künstlerische, sportliche oder unterhaltende Leistungen im Inland erbringen oder verwerten. Dazu zählen unter anderem Konzertauftritte, Theaterproduktionen, Sportveranstaltungen oder sonstige Darbietungen, aber auch die Nutzung der aufgezeichneten Darbietungen in Deutschland. 

Die Steuer beträgt grundsätzlich 15 % der Bruttogage zuzüglich des Solidaritätszuschlags. Betriebsausgaben können dabei nicht abgezogen werden.  

Beträgt die Vergütung je Darbietung weniger als 250 EUR, ist aus Vereinfachung keine Quellensteuer einzubehalten (§ 50a Abs. 2 S. 3 EStG). 

Beispiel: Eine US-Sängerin tritt auf einem Festival in Berlin auf; der inländische Veranstalter behält 15 % Quellensteuer ein (zzgl. Solidaritätszuschlag) und meldet sie beim BZSt an. Die Steuerpflichten der US-Sängerin in Deutschland sind damit erfüllt. 

2. Verwertung von unterhaltenden Darbietungen (§ 50a Abs. 1 Nr. 2 EStG)

Während § 50a Abs. 1 Nr. 1 EStG die unmittelbare Darbietung von künstlerischen, sportlichen oder unterhaltenden Leistungen erfasst, bezieht sich Nr. 2 auf die Verwertung solcher Darbietungen. Dazu zählen beispielsweise die Ausstrahlung von Konzerten oder Shows im Fernsehen, die Veröffentlichung von Aufzeichnungen oder der Weiterverkauf von Nutzungsrechten an der Darbietung. 

Der Steuerabzug wird in diesen Fällen ebenfalls von der Bruttovergütung einbehalten und beträgt grundsätzlich 15 % zuzüglich Solidaritätszuschlag. 

Beispiel: Eine US-Sängerin tritt in Deutschland auf. Die Aufzeichnung des Konzerts wird von einer deutschen Produktionsfirma gekauft und im deutschen Fernsehen ausgestrahlt. Die Vergütung an die US-Sängerin für die Übertragung der Aufzeichnung unterliegt als Verwertung ihrer Darbietung dem Steuerabzug nach § 50a Abs. 1 Nr. 2 EStG.  

3. Lizenz- und Rechteüberlassungen (§ 50a Abs. 1 Nr. 3 EStG)

Erfasst sind Vergütungen für die Überlassung von Rechten (Urheberrechte, gewerbliche Schutzrechte, Marken, Software, Knowhow) mit inländischem Nutzungsbezug. Dem Steuerabzug unterliegen beispielsweise Zahlungen für Musikrechte (Lizenz zur Nutzung eines Musiktracks in einer deutschen TVSerie oder Werbung), für Film-/ oder Videorechte (Lizenz zur ClipNutzung), Bild-/Fotorechte (StockFotoLizenzen für deutsche Websites, Magazine oder TV-Produktionen). 

Auch Softwarelizenzen können dem Steuerabzug unterliegen. Eine grenzüberschreitende Softwareüberlassung ist nur dann steuerpflichtig, wenn umfassende Nutzungsrechte an der Software eingeräumt werden. Das können insbesondere Vervielfältigungs-, Bearbeitungs-, Verbreitungs- oder Veröffentlichungsrechte sein. Allein das Recht zum Vertrieb einzelner Programmkopien ohne weitergehende Nutzungs- und Verwertungsrechte an der Software selbst ist nicht ausreichend für eine Quellensteuerpflicht. Ein reiner SaaSZugang ohne Einräumung von Nutzungsrechten (z.B. RemoteNutzung auf Servern des Anbieters) kann demgegenüber als reine Dienstleistung und damit ebenfalls nicht quellensteuerpflichtig einzuordnen sein. 

Bei einer Rechteüberlassung beträgt der Steuerabzug 15 % Bruttovergütung (zzgl. Solidaritätszuschlag). 

Beispiel: Ein deutsches Unternehmen zahlt Lizenzgebühren an eine US-Sängerin zur Nutzung eines Liedes in einer TV-Produktion, die in Deutschland produziert wird. Die Vergütung, welche die US-Sängerin für ihre Musikrechte erhält, unterliegt dem Steuerabzug nach § 50a Abs. 1 Nr. 3 EStG. 

4. Aufsichtsratvergütungen (§ 50a Abs. 1 Nr. 4 EStG)

Zuletzt regelt § 50a Abs. 1 Nr. 4 EStG den Steuerabzug für Vergütungen an Mitglieder:innen eines Aufsichtsrats, Verwaltungsrats oder eines ähnlichen Organs einer deutschen Körperschaft, die für die Überwachung der Geschäftsführung gewährt werden.   

Der Steuerabzug beträgt in diesen Fällen 30 % der Bruttovergütung. 

Beispiel: Ein in der Schweiz ansässiges Mitglied des Aufsichtsrats einer deutschen AG erhält für seine Tätigkeit eine jährliche Vergütung von 20.000 Euro. 

Wie wird die Quellensteuer berechnet?

Die Bemessungsgrundlage ist grundsätzlich die gesamte Bruttovergütung, ohne Abzug von Betriebsausgaben oder Werbungskosten. Ausnahmen bestehen für EU-/EWR-Empfänger:innen, bei denen Betriebsausgaben oder Werbungskosten abgezogen werden können. Im Gegenzug erhöht sich jedoch regelmäßig der Prozentsatz des Quellensteuereinbehalts (§ 50a Abs. 3 EStG). 

Doppelbesteuerungsabkommen (DBA) zwischen Deutschland und dem Ansässigkeitsstaat der Zahlungsempfängerin oder des Zahlungsempfängers können den Steuersatz ebenfalls verringern oder eine Steuerfreiheit bestimmen.  

Ist ein vorheriger Steuerabzug nicht möglich (z.B. bei Zahlungen für Stock-Foto-Lizenzen) oder wurde aus anderen Gründen bei der Zahlung kein Steuerabzug vorgenommen (z.B. bei einer Nettovereinbarung), muss der Steuerabzug auf Grundlage einer Nettovergütung berechnet werden. In diesem Fall beträgt der abzuführende Quellensteuerbetrag rd. 18,8 % der Netto-Vergütung (inkl. Solidaritätszuschlag). 

Wann gibt es eine Befreiung vom Steuerabzug (Freistellungsbescheinigung)?

Eine Freistellungsbescheinigung kann beim BZSt elektronisch beantragt werden und ermöglicht Steuerbefreiung oder Steuersatzreduzierung. 

Die Quellensteuer muss nicht einbehalten werden, wenn der oder die ausländische Zahlungsempfänger:in eine Freistellungsbescheinigung vorlegt. Dieses behördliche Dokument wird auf Antrag vom Bundeszentralamt für Steuern ausgestellt und ermöglicht, den Steuerabzug bereits bei der Zahlung ganz oder teilweise zu unterlassen.  

Trotz der Freistellung bleibt die Pflicht zur Abgabe einer Steueranmeldung jedoch bestehen; die zahlende Person muss also die Steueranmeldung rechtzeitig abgeben und darin die Freistellung entsprechend vermerken. Die Bescheinigung des Bundeszentralamts ist in der Regel befristet und gilt nur für die darin genannten Einkünfte und Zeiträume. Die Antragstellung erfolgt elektronisch über das Online-Portal. 

10.000-Euro-Freigrenze für Lizenzgebühren

Darüber hinaus sieht das Gesetz die Möglichkeit einer Entlastung vom Steuerabzug bei „geringer steuerlicher Bedeutung“ vor. Dies betrifft nur Vergütungen für Lizenzgebühren. Voraussetzung ist, dass die Einkünfte nach dem einschlägigen Doppelbesteuerungsabkommen nicht oder nicht vollständig in Deutschland besteuert werden und die Zahlungen im Kalenderjahr 10.000 Euro pro Zahlungsempfänger nicht überschreitet. Es handelt sich hierbei um eine Freigrenze, das heißt: Wird die Grenze überschritten, wenn mehrere Vergütungen an Leistungserbeigner:innen gezahlt werden, ist die Zahlung, die zur Überschreitung führt, vollständig quellensteuerpflichtig. Wird bereits mit der ersten Zahlung die Freigrenze überschritten, findet die Freistellung überhaupt keine Anwendung. In der Praxis kann dies dazu führen, dass die Freigrenze nicht immer vollständig ausgenutzt werden kann. 

Unsere Einschätzung § 50a EStG – Praxisrelevante Hinweise zum Steuerabzug

Die Einhaltung von § 50a EStG ist für inländische Unternehmen bei grenzüberschreitenden Leistungsbeziehungen, zum Beispiel zu Künstler:innen oder Sportler:innen, von großer Bedeutung, da fehlerhafte Abführung zu Haftung, Nachzahlungen und Bußgeldern führen kann. Typische Fehlerquellen sind die falsche Zuordnung von Zahlungen, unvollständige Dokumentationen oder die Nichtbeachtung von nationalen Gesetzen und DBA-Regelungen. 

Eine sorgfältige Prüfung vor jeder grenzüberschreitenden Zahlung minimiert Risiken. Bei der praktischen Umsetzung des Quellensteuerabzugs nach § 50a EStG kann es schnell zu Unsicherheiten kommen – sei es bei der korrekten Einordnung von Vergütungen, der Anwendung von Freistellungsregelungen oder der Berücksichtigung von Doppelbesteuerungsabkommen. Eine sorgfältige Prüfung und entsprechende Dokumentation sind daher entscheidend.  

Sollten Sie aktuell vor dieser Herausforderung stehen, unterstützen wir Sie gerne bei der steuerlichen Würdigung und der ordnungsgemäßen Anmeldung von Quellensteuern. Unser Berater Tim Weyers und unsere Beraterin Aleksandra Curi stehen Ihnen für weitere Fragen gern zur Verfügung. 

Häufige Fragen zur Quellensteuer nach § 50a EStG

Der Quellensteuerabzug nach § 50a EStG verpflichtet inländische Unternehmen, u.a. bei Zahlungen an ausländische Künstler:innenSportler:innen oder Lizenzgeber eine Steuer von der Bruttovergütung einzubehalten und an das Bundeszentralamt für Steuern abzuführen.

Inländische Vergütungsschuldner:innen (Zahlungspflichtige) sind für den Steuerabzug verantwortlich und haften bei Fehlern.

Quellensteuerpflichtig sind insbesondere: 

  • künstlerische, sportliche und unterhaltende Darbietungen 
  • Verwertung solcher Darbietungen (z. B. TV-Übertragung, Streaming) 
  • Lizenz- und Rechteüberlassungen (z. B. Musik-, Film- oder Softwarelizenzen) 
  • Aufsichtsratsvergütungen 

Der Steuersatz beträgt in der Regel 15 % der Bruttovergütung (zzgl. Solidaritätszuschlag), bei Aufsichtsratvergütungen 30 %.

Spätestens bis zum 10. Tag nach Ende des Quartals, in dem die Zahlung erfolgt ist.

Wenn eine gültige Freistellungsbescheinigung des BZSt vorliegt oder bei bestimmten Lizenzvergütungen, wenn ein Doppelbesteuerungsabkommen eine vollständige oder teilweise Entlastung vorsieht.

Für Lizenzvergütungen kann eine Entlastung gelten, wenn die Zahlungen an dieselbe Empfängerin oder denselben Empfänger jährlich nicht mehr als 10.000 € betragen und im DBA keine oder eine verringerte deutsche Besteuerung vorgesehen ist.

Der Vergütungsschuldner haftet für die nicht abgeführte Steuer. Die Quellensteuer muss ggf. rückwirkend hochgerechnet werden (ca. 18,8 % der Nettovergütung inkl. SolZ).

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