13. Mai 2022
Schlussabrechnung für die Coronahilfen ab sofort online einreichen
Unternehmen können ihre Schlussabrechnung für die Coronahilfen ab sofort online einreichen. Lesen Sie hier, worauf Sie dabei achten sollten.
Portal für Schlussabrechnung der Coronahilfen ist online
Das Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz (BMWK) hat das Portal zum Einreichen der Schlussabrechnung der Coronahilfen aktiviert. Die Struktur des Portals folgt den Hilfspaketen. Im ersten Paket können die Daten für die Überbrückungshilfen 1, 2 und 3 eingereicht werden. Ebenso für die Novemberhilfe und die Dezemberhilfe. Ein zweites Paket wird später auch für die Abrechnung von Überbrückungshilfe 3 Plus und Überbrückungshilfe 4 gemacht werden können. Zum Einreichen der Schlussabrechnung benötigen betroffene Unternehmen wie bei den Anträgen Steuerberater:innen oder Wirtschaftsprüfer:innen oder Rechtsanwält:innen als prüfende Dritte.
Frist für die Schlussabrechnungen des ersten Hilfspakets ist der 31.12.2022
Diese Frist gilt zunächst. Allerdings macht sich der Deutsche Steuerberaterverband e.V. (DStV) für eine Fristverlängerung stark. Grund dafür ist die hohe Arbeitsbelastung der Kanzleien.
Aktuell werden wir erst einmal bis zum Fristablauf am 15. Juni 2022 die Anträge auf Überbrückungshilfe 4 abwickeln. Erst im Anschluss kümmern wir uns um die Schlussabrechnungen. Vorteil dieser Handhabung ist auch, dass wir uns in Ruhe in das komplexe System für die Schlussabrechnungen einarbeiten können. Erste Fehler im System des BMWK sind dann sicherlich auch schon behoben.
Die Bewilligungsstellen werden die eingereichten Schlussabrechnungen auch erst in ein paar Monaten bearbeiten. Daher ist definitiv aktuell keine Eile geboten.
Voraussetzung für die Schlussabrechnung der Coronahilfen
Sie müssen, um eine Schlussabrechnung abgeben zu können, für die einzelnen Hilfen einen Bewilligungs-, einen Teilbewilligungs- oder aber einen Ablehnungsbescheid erhalten haben. Sollten Anträge noch nicht endgültig bearbeitet sein oder aber nur ein Bescheid über eine Abschlagszahlung vorliegen, kann insoweit keine Schlussabrechnung erstellt werden.
Da die Schlussabrechnungen im Paket zu erstellen sind und Sie dafür einen prüfenden Dritten benötigen, müssen Sie dafür Sorgen, dass die Berechtigungen für alle Hilfen im Paket in den Händen eines prüfenden Dritten liegen. Dazu ist etwaig eine Rechteübertragung durch einen anderen prüfenden Dritten zwingend erforderlich.
Die Prüfung der Schlussabrechnungen ist Ländersache
Die Bewilligungsstellen der Länder prüfen die Eingaben und stellen für jedes abgerechnete Programm getrennt den Schlussbescheid. Darin steht, ob Nachzahlungen fällig oder Rückerstattungen notwendig werden.
Während der Pandemie wurden die Corona-Hilfen auf Basis von Prognosen bewilligt. Nur so war schnelles Handeln möglich. Das macht die Schlussabrechnung auf Basis von Ist-Zahlen notwendig. Fehler bei der Antragstellung können mit der Schlussabrechnung korrigiert werden. Die Schlussabrechnung ist für Hilfeempfänger:innen verpflichtend. Wer sie nicht macht, muss alle erhaltenen Hilfsgelder in voller Höhe zurückzahlen.
Unserer Einschätzung
Das hoffentlich letzte Kapitel der Corona-Hilfspakete wird nun aufgeschlagen. Die große Schlussabrechnung beginnt.
Kein Grund zur Sorge, aber ein Grund zur Sorgfalt.
Wir werden mit allen Mandant:innen, die uns während der Pandemie ihr Vertrauen geschenkt haben, nun gemeinsam an die Schlussabrechnung gehen.
Aber auch allen anderen Unternehmer:innen, die Hilfe benötigen, stehen wir gerne beratend zur Seite.