22. April 2021
Überbrückungshilfe 3: FAQ mit Neuerungen des Bundes veröffentlicht
Inhaltsverzeichnis
- Anpassungen bei den Antragsvoraussetzungen der Überbrückungshilfe 3
- Erhöhter Fördersatz in den FAQ zur Überbrückungshilfe 3 verkündet
- Eigenkapitalzuschuss im Rahmen der Überbrückungshilfe 3 eingeführt
- Anpassungen im Fixkostenkatalog
- Sonderregelung für die Veranstaltungs- und Kulturbranche
- Abschreibungsmöglichkeiten für Einzelhändler
- Wahlrecht für Soloselbständige bei Schlussabrechnung
- Neue Härtefallregelung für Umbau und Elternzeit
- Schlussabrechnung
- Weitere geplante Änderungen bei der Überbrückungshilfe 3
- Unsere Einschätzung
Der Bund hat die FAQ zur Überbrückungshilfe 3 erneut angepasst und eine Antragsstellung unter neuen Bedingungen ist bereits möglich. Unser Blogbeitrag liefert Ihnen einen Überblick über die Neuerungen bei der Überbrückungshilfe 3.
Das Bundesministerium für Wirtschaft und Energie (BMWi) hat erneut Anpassungen in den FAQ vorgenommen. Über die Ankündigungen berichteten wir bereits Anfang April. Nun hat der Bund die Überarbeitung der FAQ zur Überbrückungshilfe 3 umgesetzt. Die aktuelle Fassung mit Stand vom 13. April 2021 enthält redaktionelle und inhaltliche Änderungen. Seit dem 20. April sind die Änderungen auch im Antragstool des BMWi freigeschaltet. Dementsprechend können Sie nun auch Anträge unter den neuen Bedingungen stellen.
Anpassungen bei den Antragsvoraussetzungen der Überbrückungshilfe 3
Antragsberechtigt sind nun Unternehmen, die bis zum 31. Oktober 2021 ihre Geschäftstätigkeit aufgenommen haben. Bislang galt der 30. April 2021 als Stichtag.
Es erfolgte eine Klarstellung, dass Unternehmen oder Unternehmensverbünde nur dann antragsberechtigt sind, wenn der weltweite Gesamtumsatz maximal 750 Millionen Euro beträgt. Bei einem Unternehmensverbund sind bei dieser Betrachtung also alle Unternehmen mit einzubeziehen, nicht nur die mit einem Sitz in Deutschland.
Erhöhter Fördersatz in den FAQ zur Überbrückungshilfe 3 verkündet
Die Erhöhung des Fördersatzes in Monaten mit mindestens 70 % Umsatzrückgang wurde nun auf 100 % aufgestockt. Hier galt vorher ein Fördersatz von 90 %.
Die Erhöhung auf 100 % gilt allerdings nicht, wenn die Überbrückungshilfe 3 auf die „Bundesregelung Fixkostenhilfe 2020” (Beihilferecht) gestützt wird. Dann verbleibt es bei einer Höchstförderung von 90 %. Einen Überblick über diese beihilferechtliche Thematik können Sie sich in einem früheren Beitrag verschaffen.
Berechnung der Förderhöhe der Überbrückungshilfe 3
Die Förderhöhe der einzelnen Monate bemisst sich nach den Umsatzeinbrüchen der Fördermonate im Verhältnis zu den jeweiligen Vergleichsmonaten im Jahr 2019 (Stand 13. April 2021):
- bis zu 100 % / 90 % der förderfähigen Fixkosten bei Umsatzeinbruch > 70 %
- bis zu 60 % der förderfähigen Fixkosten bei Umsatzeinbruch ≥ 50 % und ≤ 70 %
- bis zu 40 % der förderfähigen Fixkosten bei Umsatzeinbruch ≥ 30 % und < 50 %
Eigenkapitalzuschuss im Rahmen der Überbrückungshilfe 3 eingeführt
Außerdem hat der Bund einen sogenannten Eigenkapitalzuschuss zur Substanzstärkung eingeführt. Dieser beträgt bis zu 40 % des Betrags, den ein Unternehmen für die förderfähigen Fixkosten nach Ziffer 2.4 Nr. 1 bis 11 der FAQ des BMWi erstattet bekommt. Voraussetzung dafür ist, dass ein Umsatzeinbruch von 50 % in mindestens drei Fördermonaten eingetreten ist. Die Monate müssen dabei nicht aufeinanderfolgen. Hat ein Unternehmen November- bzw. Dezemberhilfe erhalten, wird für die jeweiligen Monate ein Umsatzrückgang von 50 % fingiert.
Eine generelle Antragsberechtigung existiert schon bei einem Beschäftigten (unabhängig von der Stundenanzahl). Herangezogen wird der Stichtag 29. Februar 2020 oder aber neu der 31. Dezember 2020.
Anpassungen im Fixkostenkatalog
Die ansetzbaren Hygienemaßnahmen wurden aus der Nr. 7 in eine neue Nr. 16 verschoben. Aber Achtung: Sämtliche Kosten für die Hygienemaßnahmen haben damit ab sofort weder einen Einfluss auf den neuen Eigenkapitalzuschuss noch auf die Personalkostenpauschale. Hier sind jeweils nur die Fixkosten Nr. 1-11 laut Katalog relevant.
Bei den Digitalisierungskosten sind jetzt explizit auch die Kosten für die Beschaffung und Einrichtung einer zertifizierten technischen Sicherheitseinrichtung (TSE) für die Kassen sowie die Anschaffung und Erweiterung der elektronischen Aufzeichnungssysteme nach § 146a AO möglich.
Sonderregelung für die Veranstaltungs- und Kulturbranche
Weitere Sonderregelungen für die Veranstaltungs- und Kulturbranche sehen vor, dass zusätzlich zur allgemeinen Personalkostenpauschale für jeden Fördermonat eine „Anschubhilfe“ in Höhe von 20 % der Lohnsumme eingeführt wird. Die Kosten müssen im entsprechenden Referenzmonat des Jahres 2019 angefallen sein. Die maximale Gesamtförderhöhe dieser „Anschubhilfe“ beträgt zwei Millionen Euro für die Veranstaltungs- und Kulturbranche.
Abschreibungsmöglichkeiten für Einzelhändler
Wie in unserem vorherigen Blogbeitrag bereits angekündigt, sind die besonderen Abschreibungsmöglichkeiten für Einzelhändler jetzt auch für Großhändler, für Hersteller und sogar für professionelle Verwender (z. B. Kosmetikprodukte bei Kosmetikstudios und Friseursalons) möglich. Die Abschreibungsmöglichkeiten beziehen sich weiterhin auf verderbliche Ware sowie Saisonware. Neben der Wintersaisonware dürfen Unternehmen jetzt aber auch die aktuelle Frühlings-/Sommersaisonware abschreiben.
Wahlrecht für Soloselbständige bei Schlussabrechnung
Soloselbstständigen soll zum Zeitpunkt der Schlussabrechnung ein nachträgliches Wahlrecht zwischen der Überbrückungshilfe 3 und der Neustarthilfe ermöglicht werden. Die Ausschließlichkeit mit einer Entscheidung vor der Antragstellung entfällt somit.
Neue Härtefallregelung für Umbau und Elternzeit
Ganz neu sind die besonderen Härtefallregelungen für Umbau oder Elternzeit eingearbeitet.
Schlussabrechnung
Gerne weisen wir an dieser Stelle noch einmal dringend darauf hin, dass Unternehmen nach der erfolgten Antragstellung und der möglicherweise bereits erfolgten Bewilligung noch eine Schlussabrechnung erstellen müssen. Das ist in 3.12 der FAQ beschrieben.
Die Schlussabrechnung müssen Sie, Stand heute, bis zum 30. Juni 2022 einreichen. Dort wird alles noch einmal anhand der IST-Werte überprüft. Das nachträgliche Wahlrecht müssen Unternehmen dann endgültig ausüben. Es können sich sowohl Rückzahlungen als auch Nachzahlungen zur Überbrückungshilfe 3 für Unternehmen ergeben. Nach aktuellem Stand sind etwaige Rückzahlungen grundsätzlich nicht zu verzinsen.
Für die Schlussabrechnung werden die dann gültigen FAQ maßgebend sein.
Weitere geplante Änderungen bei der Überbrückungshilfe 3
Änderungsanträge bei bereits gestellten Anträgen können voraussichtlich noch im April 2021 gestellt werden, damit auch der neue Eigenkapitalzuschuss und der 100 %-ige Fixkostenzuschuss berücksichtigt werden. Aktuell erfolgt aber noch eine entsprechende Programmierung des Tools, damit dieser Prozess digital und vereinfacht ablaufen kann.
Weiter ist für den Mai 2021 geplant, Änderungsanträge bezüglich einer Änderung der Bankverbindung zu stellen.
Unsere Einschätzung
Die Regelungen zur Überbrückungshilfe 3 wurden tatsächlich noch einmal deutlich verbessert. Das ist sehr erfreulich und zielführend in der aktuell weiter anhaltenden Corona-Krise.
Aber es bleibt weiterhin kompliziert, alle Voraussetzungen zu prüfen, alle Wahlrechte sachgerecht zu überblicken und alle notwendigen Daten und Werte zusammenzustellen. Bitte haben Sie für uns Steuerberater:innen Verständnis.
Wir stehen weiterhin an Ihrer Seite und unterstützen Sie, wo es geht. Haben Sie Fragen oder Anmerkungen? Sprechen Sie uns gerne an.