13. August 2021

Überbrückungshilfe 3 Plus: Alle Neuerungen im Überblick

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An die Überbrückungshilfe 3 schließt sich die Überbrückungshilfe 3 Plus an. Alle Neuerungen zum Vorgängerprogramm finden Sie hier. 

Ende Juli erhielten Sie von uns einen ersten Eindruck zur Überbrückungshilfe 3 Plus. Die Förderbedingungen der Überbrückungshilfe 3 Plus gleichen denen ihres Vorgängers in den Grundzügen. Nun haben wir für Sie die bestehenden FAQ durchgearbeitet, um für Sie die entscheidenden Änderungen von der Überbrückungshilfe 3 zur Überbrückungshilfe 3 Plus zusammenzufassen.

Restart-Prämie: Personalkostenhilfe im Rahmen der Überbrückungshilfe 3 Plus

Die Restart-Prämie richtet sich an Unternehmen, die ihre Teams aus der Zeit vor Corona zügig wieder und wie gewohnt aufstellen möchten. Sie bietet den Unternehmen einen Personalkostenzuschuss zu steigenden Personalkosten, wenn im Zuge der Wiedereröffnung Personal aus der Kurzarbeit zurückgeholt, neu eingestellt oder anderweitig die Beschäftigung erhöht wird.

Höhe der Restart-Prämie

Im

  • Juli 2021 gibt es einen Zuschuss von 60 Prozent,
  • August 2021 gibt es einen Zuschuss von 40 Prozent,
  • September 2021 gibt es einen Zuschuss zur Differenz der tatsächlichen Personalkosten im jeweiligen Fördermonat zu den Personalkosten im Mai 2021.

Die Restart-Prämie gibt es grundsätzlich nur alternativ zur allgemeinen Personalkostenpauschale. Es gibt also nicht beides. Es muss also geprüft werden, was günstiger ist.

Restart-Prämie in der Reise- Veranstaltungs- und Kulturbranche sogar zusätzlich zur Personalkostenpauschale

Dabei gilt eine Ausnahme für Unternehmen der Reisebranche oder der Veranstaltungs- und Kulturbranche. Sie dürfen die Personalkostenhilfe (Restart-Prämie) zusätzlich zur allgemeinen Personalkostenpauschale oder alternativ zur Anschubhilfe in Anspruch nehmen.

Gerichtskosten für Restrukturierungen nach StaRUG

Unternehmen, die sich aufgrund einer drohenden Zahlungsunfähigkeit in einer gerichtlichen Restrukturierung oder Sanierung nach StaRUG (Unternehmensstabilisierungs- und -restrukturierungsgesetz) befinden, können die Gerichtskosten inklusive der Kosten für den Restrukturierungsbeauftragten bis zu einer Höhe von 20.000 Euro pro Monat als Kosten geltend machen und sich somit in Höhe der Förderquote fördern lassen.

Welche Unternehmen können Gerichtskosten für Restrukturierungen nach StaRUG ansetzen?

Grundsätzlich können alle Unternehmen, die drohend zahlungsunfähig sind, Gerichtskosten für Restrukturierungen nach StaRUG ansetzen. Ist das Unternehmen allerdings zahlungsunfähig oder überschuldet, fällt es raus.

Diese Kosten dürfen bei Gerichtskosten für Restukturierungen nach StaRUG angesetzt werden

  • Gerichtskosten
  • Vergütungen des Restrukturierungsbeauftragten und des Sanierungsmoderators
  • zu zahlende Beträge (z.B. Vergütung von Sachverständigen) nach dem Justizvergütungs- und -entschädigungsgesetz (JVEG)

Nicht alle Kosten sind als Gerichtskosten in Restrukturierungssachen nach StaRUG förderfähig

Zu den nicht förderfähigen Kosten gehören sonstige Gerichtskosten, die nicht im Rahmen einer Restrukturierungssache oder Sanierungsmoderation anfallen. Hinzu kommen Beratungskosten (z.B. Vergütungen vom Schuldner beauftragter Steuerberater:innen, Wirtschaftsprüfer:innen oder Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte), die über die Gerichtskosten hinausgehen. Auch diese sind hier nicht förderfähig.

Unternehmen können vom Eigenkapitalzuschuss durch neue Schlussrechnung profitieren

Alle Monate aus der Überbrückungshilfe 3 sowie der Überbrückungshilfe 3 Plus (November 2020 bis September 2021) werden als Zählmonate für den Eigenkapitalzuschuss (EK-Zuschuss) der Überbrückungshilfe 3 Plus berücksichtigt. Monate mit einem Umsatzeinbruch von mindestens 50% werden gezählt. Dadurch können Unternehmen von der neuen Zählung profitieren und wohl im Rahmen der Überbrückungshilfe 3 Plus doch noch den EK-Zuschuss erhalten.
Für die einzelnen Monate ergeben sich somit folgende Zuschläge, die jeweils auf die Fixkostenerstattung des entsprechenden Monats angewandt wird:


Begrenzung der Ersatzbeschaffungskosten bis GWG-Schwelle

GWG sind die sogenannten geringwertiger Wirtschaftsgüter bis 800 Euro, wie sie im Einkommensteuergesetz (EStG) definiert werden. Defekte Wirtschaftsgüter bis zu dieser Schwelle werden erstattet.
Die Ausgaben sind grundsätzlich auf betriebsnotwendige Maßnahmen begrenzt. Soweit die geltend gemachten Ausgaben jene aus 2019 nicht übersteigen gelten die Kosten in der Regel als betriebsnotwendig. In diesem Fall werden die Kosten ohne weitere Prüfung gefördert. Überschreiten Unternehmen 2019er Schwelle, müssen sie das explizit begründen.

Förderfähige Bauliche Modernisierungs-, Renovierungs-, oder Umbaumaßnahmen im rahmen der Überbrückungshilfe 3 Plus

Weiterhin werden nur bauliche Maßnahmen und andere Investitionen zur Umsetzung von Hygienekonzepten gefördert. Es muss also ein schriftliches Hygienekonzept vorliegen. Liegt das nicht vor, werden auch keine Kosten gefördert. Förderungsfähige Kosten können Unternehmen bis zu 20.000 Euro je Fördermonat ansetzen.
Die Maßnahmen müssen primär der Existenzsicherung des Unternehmens in der Pandemie dienen. Es darf sich nicht um einen Abbau eines Investitionsstaus handeln. Maßnahmen, die bereits vor Beginn der Pandemie angestanden hätten und durch diese nicht bedingt sind, sind nicht förderfähig. Darüber hinaus werden Maßnahmen nicht gefördert, die zur Einhaltung von bereits vor der Pandemie bestehenden gesetzlichen Vorgaben, wie beispielsweise dem allgemeinen Arbeitsschutz, dienen.

Dieses Mal gibt es allerdings eine Positivliste in Anhang 3 der FAQ:

  • Abtrennungen, Trennwände und Plexiglas
  • Teilung von Räumen
  • Absperrungen oder Trennschilder
  • Errichtung von Doppelstrukturen im Indoorbereich, um Schlangenbildung im To-Go-Geschäft vorzubeugen (zweite Theke)
  • Umstrukturierung des Gastraums im Restaurantbereich zur Einhaltung der Sitzabstände (zum Beispiel Elektroinstallationsarbeiten zur Verlegung von Lampen über den Tischen)
  • Umrüstung von Türschließanlagen auf kontaktlos
  • Bauliche Erweiterung des Außenbereichs
  • Bauliche Maßnahmen zur Nutzung des Außenbereichs bei schlechterem Wetter (beispielsweise Überdachung)

Andere Maßnahmen werden grundsätzlich nicht gefördert.

Förderfähige Hygienemaßnahmen im Rahmen der Überbrückungshilfe 3 Plus

Weiterhin werden Hygienemaßnahmen als Kosten anerkannt, wenn eine entsprechende im Förderzeitraum fällige Rechnung vorliegt. Auch hier gibt es jetzt in Anhang der der FAQ eine Ausschließlichkeitsliste:

  • Anschaffung mobiler Luftreiniger beispielsweise durch Hepafilter oder UVC-Licht
  • Nachrüstung bereits bestehender stationärer Luftreiniger beispielsweise durch Hepafilter oder UVC-Licht
  • Anschaffung Handtrockner bspw. mit Hepafilter oder UVC-Licht
  • Kauf von Dampfreiniger mit UVC-Licht zur Oberflächen- und Bodenreinigung
  • Anschaffung von Besucher-/Kundenzählgeräten
  • Anschaffung mobiler Raumteiler
  • Schulung von Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern zu Hygienemaßnahmen
  • Nicht-bauliche Maßnahmen zur Nutzung des Außenbereichs bei schlechterem Wetter (Heizpilz, Sonnenschirm und so weiter.)
  • Einmalartikel zur Umsetzung von Hygienemaßnahmen, wie Schnelltests, Desinfektionsmitteln und Schutzmasken.

Eine Höhenbegrenzung der Kosten gibt es hier grundsätzlich nicht.

Förderfähige Digitalisierungskosten im Rahmen der Überbrückungshilfe 3 Plus

Digitalisierungskosten können Unternehmen bis zu 10.000 Euro im Förderzeitraum ansetzen, wenn entsprechend eine fällige Rechnung vorliegt. Wichtig ist zu wissen, dass eine digitale Schnittstelle alleine nicht ausreichend ist, um die Förderfähigkeit zu begründen.
Die Anschaffung von Wirtschaftsgütern des Anlagevermögens ist in jedem Fall nur dann förderfähig, wenn diese zum Zeitpunkt der Schlussabrechnung noch im Unternehmen vorhanden sind. Ist dies nicht der Fall, ist eine Rückzahlung der dafür erhaltenen Förderung fällig.

Ausschließlichkeitsliste in Anhang 3 der FAQ:

  • Aufbau oder Erweiterung eines Online-Shops
  • Eintrittskosten bei großen Plattformen
  • Lizenzen für Videokonferenzsystem
  • Bearbeitung/Aktualisierung des Internetauftritts/der Homepage zur Umsetzung von Click-and-Collect oder Click-and-Meet Konzepten
  • Anschaffung von Hardware und Software-Lizenzen zur Umsetzung von Homeoffice-Lösungen
  • Investitionen digitales Marketing (u.a. Social Media, SEO, SEA, E-Mail-Marketing)
  • Neuinvestitionen in Social-Media-Aktivitäten
  • Kompetenz-Workshops in digitalen Anwendungen
  • Weiterbildungsmaßnahmen zur Weiterentwicklung digitaler Geschäftsmodelle
  • Update von Softwaresystemen zur Weiterentwicklung digitaler Geschäftsmodelle
  • Implementierung von digitalen Buchungs-, Reservierungs- und Warenwirtschaftssystemen
  • Wechsel des Kassensystems, um neue digitale Services zu ermöglichen z. B. „am Tisch per Handy ordern“
  • Entwicklung oder Anpassung App für Kundenregistrierung
  • Ausrüstung zur Bereitstellung digitaler Service Angebote (Kamera, Mikrofon, etc.)
  • Foto-/Video-Shootings, wenn sie zur Ausübung der betrieblichen oder selbstständigen Tätigkeit erforderlich sind
  • Förderungsfähig sind auch Anschaffungen und Erweiterung von elektronischen Aufzeichnungssystemen im Sinne des § 146a Abgabenordnung (AO).

Förderfähige Marketing- und Werbungskosten im Rahmen der Überbrückungshilfe 3 Plus

Angefallene Marketing- und Werbungskosten dürfen die Kosten aus dem Jahr 2019 nicht übersteigen. Hierbei müssen Sie geltend gemachte Kosten aus den Anträgen auf Überbrückungshilfe 3 und Überbrückungshilfe 3 Plus zusammenrechnen.

Weitere Neuerungen

In der Reisebranche gibt es weitere Neuerungen in Bezug auf Reiseleitungen– die Reisen müssen Corona-bedingt abgesagt bzw. storniert worden sein (aufgrund einer Reisewarnung des Auswärtigen Amtes oder aufgrund innerdeutscher Reiseverbote bzw. innerdeutscher Schließungsanordnungen).
Die derzeitigen Sonderregelungen für die Pyrotechnikbranche entfallen komplett.

Achtung Antragsfrist

Als Antragsfrist ist momentan der 31. Oktober 2021 vorgesehen. Wunsch und Machbarkeit liegen hier sicherlich etwas auseinander. Es bleibt abzuwarten, ob sich an dieser Frist noch einmal etwas ändern wird.

Unsere Einschätzung

Der Bund hat die Corona-Hilfen erweitert. Das ist gut so, um die gebeutelte Wirtschaft am Laufen zu halten. Aber irgendwann einmal wird auch dem Staat das Geld ausgehen. Dann müssen die notleidenden Unternehmen wieder alleine klarkommen. Dann ist zu befürchten, dass die vermutete Insolvenzwelle losgehen wird. Wir müssen abwarten, wie es sich entwickelt.
Die Regelungen bei der Überbrückungshilfe 3 hat die Politik beispielsweise mit der Restart-Prämie erweitert. Allerdings darf auch nicht verschwiegen werden, dass es dadurch wieder einmal wesentlich komplizierter und verwaltungstechnisch aufwändiger wird. Darüber hinaus wurden auch die Daumenschrauben insbesondere bei den Baulichen Maßnahmen und den Digitalisierungskosten angezogen. Die Voraussetzungen sind nun sehr viel enger. Das wurde notwendig, da bei der Überbrückungshilfe 3 doch ein Missbrauch nicht unbedingt ausgeschlossen werden konnte.

Wir versprechen Ihnen, dass wir am Ball bleiben und stets alle neuen Entwicklungen im Auge haben. Sollten sich bahnbrechende Neuerungen ergeben, werden wir Sie selbstverständlich wieder hier im Blog informieren.
Aktuell: Der Bund und die Länder wollen gemäß Beschluss der MPK vom 10. August 2021 die Überbrückungshilfen über den 30. September 2021 hinaus verlängern. Es soll eine Verlängerung der Überbrückungshilfe für den Zeitraum 10-12/2021 geben. In dieser verlängerten Überbrückungshilfe sollen auch die weiter bestehenden Einschränkungen für Großveranstaltungen, Veranstaltungen in geschlossenen Räumen, Feiern, Bars und Clubs berücksichtigt werden.
Haben Sie Fragen zur Überbrückungshilfe 3 Plus haben? Kommen Sie jederzeit gerne auf uns zu!

 

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