9. März 2021

Überbrückungshilfe 3 und Veranstaltungsbranche – durch Sonderregelungen nun förderfähig

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Die Veranstaltungsbranche wird jetzt durch Sonderregelungen zur Überbrückungshilfe 3 förderfähig. Im Rahmen der Überbrückungshilfe 3 (Ü-Hilfe 3, Ü-Hilfe III oder auch Überbrückungshilfe III) können Unternehmen bestimmter Branchen nun zusätzliche Kosten geltend machen. Das gilt zusätzlich zu den übrigen förderfähigen Kosten. Lesen Sie hier alles zu den Themen der Überbrückungshilfe 3 und wie die Veranstaltungsbranche in den Sonderregelungen Beachtung findet.

Überbrückungshilfe 3 und Veranstaltungsbranche – bis zu 90 Prozent der Fixkosten

Mit den Überbrückungshilfen werden Fixkosten zu 40 bis 90 Prozent gefördert. Nun werden mit der Überbrückungshilfe 3 auch branchenspezifische Kosten beachtet. So können zum Beispiel auch Unternehmen der Veranstaltungs- und Kulturbranche durch Sonderregelungen der Corona-Hilfen besonders begünstigt werden.
Die nachfolgenden Regelungen wurden anhand der FAQs des BMWi mit Stand vom 01.03.2021 erstellt.

Diese Branchen sind für die Überbrückungshilfe 3 antragsberechtigt

Grundsätzlich gelten für die Veranstaltungs- und Kulturbranche die gleichen Zugangsvoraussetzungen zur Überbrückungshilfe 3 wie für alle anderen Unternehmen. Welche Voraussetzungen das sind, lesen Sie in unserem Artikel „Was Sie zur Überbrückungshilfe 3 wissen sollten und wie Sie jetzt einen Antrag stellen“.
Zusätzlich wurde vom BMWi eine Liste (FAQ Ü-Hilfe III 2.7) mit den Wirtschaftszweigen zur Verfügung gestellt. Diese Unternehmen können weitere spezifische Kosten für die Veranstaltungs- und Kulturbranche geltend machen.
Wer sich nicht in dieser Liste wiederfindet, kann demzufolge keine weiteren Kosten ansetzen. Die Liste ist abschließend. Die weiteren Regelungen sind in Anhang 1 der FAQ geregelt.

In erster Linie sind Veranstalter Ü-Hilfe 3 antragsberechtigt 

Veranstalter:in ist, wer das wirtschaftliche und organisatorische Risiko einer Veranstaltung trägt. Hier kommt es nicht auf die jeweilige Rechtsform des Unternehmens an. Dienstleister:innen, die von Veranstalter:innen beauftragt wurden, sind grundsätzlich nicht antragsberechtigt. Diese müssen von den Veranstalter:innen entschädigt werden.
Es gibt aber eine Ausnahme. Wenn die Veranstaltung wegen Undurchführbarkeit aufgrund der Corona-Pandemie abgesagt wurde und Veranstalter:innen vom Vertrag zurückgetreten sind. Erst dann können Dienstleister:innen veranstaltungsbezogene Kosten geltend machen.

Überbrückungshilfe 3 und Veranstaltungsbranche – Dienstleister und Anspruch auf Ü-Hilfe 3

Dienstleister:innen haben erst dann Anspruch, wenn er oder sie die Kosten partout nicht vom Veranstalter zurückerstattet bekommt. Anteilige Zahlungen müssen in Abzug gebracht werden. Hier greift dann nämlich folgende Regelung: Dienstleister:innen sind laut den FAQs wie Veranstalter:innen zu behandeln, sobald er oder sie nachweislich an der Veranstaltung beteiligt gewesen ist. Dazu muss er oder sie Dienstleistungen auf eigene Rechnung verkauft haben. Erst jetzt ist der Dienstleister oder die Dienstleisterin antragsberechtigt.

Ein gutes Beispiel für die Komplexität dieser Regelungen.
Wundern Sie sich bitte nicht, wenn wir Ihnen als prüfende Dritte bei der Antragstellung viele Fragen stellen müssen. Dadurch prüfen wir, ob Sie entsprechend besonders antragsberechtigt sind.

Für welche Veranstaltungen können Kosten erstattet werden? 

Alle geplanten Veranstaltungen für den Zeitraum März bis Dezember 2020 sind förderfähig. Diese Veranstaltungen müssen sich an ein externes Publikum oder an einen auf Einladung definierten Personenkreis richten.
Ein kultureller, sportbezogener oder privatwirtschaftlicher Hintergrund sind Voraussetzung. Außerdem müssen sie sich durch Eigenmittel, Eintrittsgelder, Teilnahmegebühren oder Standgebühren finanzieren.
Bei der Planung der Veranstaltung durfte nicht davon ausgegangen werden, dass die Veranstaltung Corona-bedingt abgesagt wird. Es muss ein genehmigtes beziehungsweise genehmigungsfähiges Hygienekonzept vorgelegen haben.

Wichtig: Wenn die Veranstaltung von vornherein nicht durchführbar gewesen wäre, können auch keine Kosten geltend gemacht werden.

Überbrückungshilfe 3 und Veranstaltungsbranche – welche Kosten sind förderfähig? 

Grundsätzlich sind die Kosten förderfähig, die bei der Vorbereitung, beim Ausfall, aber auch bei der Verschiebung auf einen Ersatztermin der Veranstaltung angefallen sind.
Bei Letzterem muss beachtet werden: Wird die Veranstaltung aus jeglichen Gründen (auch nicht Corona-bedingt!) zusätzlich am Ersatztermin abgesagt, sind die Kosten für die Verschiebung nicht förderfähig! Also müssen die Kosten dann so dargestellt werden, als wenn Veranstalter:innen die Veranstaltung bereits zum ersten Termin abgesagt hätten.
Berücksichtigt werden hier, sowohl interne Kosten, also beispielsweise ein Mitarbeiter oder eine Mitarbeiterin, der oder die 50 Stunden mit der Veranstaltung beschäftigt war, als auch externe Kosten. Dazu zählen zum Beispiel die Anschaffung von Werbeplakaten.

Eine genaue Übersicht der förderbaren Kostenarten zur Überbrückungshilfe 3 entnehmen Sie bitte den FAQs Anhang 1 A1.5.

Unsere Einschätzung 

Hier kommt erneut die Komplexität der Regelungen voll zur Geltung. Die FAQs erläutern zwar die einzelnen Regelungen, allerdings ist ein Verplausibilisieren und eine Überprüfung sehr aufwendig. Leider trifft dieser Aufwand auch auf die Ermittlung der einzelnen besonders förderfähigen Kosten zu.
Wir helfen Ihnen dabei. Gemeinsam mit Ihnen bekommen wir das bestmögliche Ergebnis hin. Aber bedenken Sie bitte, dass es keine “Knopfdrucklösung” gibt.

Gerne halten wir Sie auf dem Laufenden und stehen Ihnen als Ansprechpartner zur Verfügung.

Lars Rinkewitz

Prokurist, Steuerberater, Diplom-Kaufmann

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