4. März 2021

Neuerungen bei der Überbrückungshilfe 3: Auch Großunternehmen berücksichtigt

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Die FAQ “Neuerungen und Verbesserungen zur Überbrückungshilfe 3” mit den aktuellen Änderungen vom 1. März sind für Berater:innen und Unternehmen eine echte Hilfe, weil sie zentrale Fragen beantworten. Das Bundesministerium für Wirtschaft und Energie (BMWi) hat die Kritik offenbar wahrgenommen und richtige Schlüsse gezogen. 

*Update: 25. März 2021

Unter anderem können nun auch Unternehmen und Unternehmensverbünde mit einem Umsatz von mehr als 750 Millionen Euro die Überbrückungshilfe 3 beantragen. Dazu müssen sie lediglich in einer vom Lockdown betroffenen Branche tätig ein. Eine wirklich sehr erfreuliche Wende.

Konstruktive Neuerungen zur Überbrückungshilfe 3 

Die veröffentlichten FAQ zur Überbrückungshilfe 3 vom 1. März 2021 sind aus Sicht von uns prüfenden Dritten sehr erfreulich. Endlich werden mit neuen FAQ mehr Fragen beantwortet als neue aufgeworfen.
Gerade weil wir in der Vergangenheit das BMWi häufig kritisiert haben, wollen wir an dieser Stelle ein großes Lob äußern. Wir bedanken uns für diese positive Entwicklung.
Anscheinend haben die vielen kritischen Stimmen auch von Seiten der Steuerberater:innen Wirkung gezeigt. Das ist gut.

Diese Branchen profitieren besonders von Neuerungen bei der Überbrückungshilfe 3

Einige Dinge, die bislang unklar waren, sind nun eindeutig. Dafür sorgen konkrete Beispiele in den FAQ und weitere klarstellende Definitionen zu komplexen Sachverhalten. Natürlich haben wir noch nicht auf alle offenen Fragen auch Antworten, aber die Richtung stimmt eindeutig.

Sie erhalten in der nächsten Zeit einige Veröffentlichungen zu den Spezialregelungen der Überbrückungshilfe 3 in diesem Blog. Folgende Branchen werden besonders begünstigt:

  • Reisebranche
  • Veranstaltungs- und Kulturbranche
  • Einzelhandel
  • Pyrotechnikbranche

Überbrückungshilfe 3 für Großunternehmen beantragen

Seit dem 3. März 2021 können auch größere vom Lockdown betroffene Unternehmen die Überbrückungshilfe 3 beantragen. Dieses geht aus einer Pressemitteilung des BMWi hervor.
Bislang galt als Antragsvoraussetzung eine Umsatzhöchstgrenze von 750 Millionen Euro für ein Unternehmen oder eine Unternehmensgruppe (Verbund). Diese Höchstgrenze entfällt nun für vom Lockdown betroffene Unternehmen und Unternehmensverbünde.
Grundsätzlich gilt das also für Unternehmen des Einzelhandels, der Veranstaltungs- und Kulturbranche, der Hotellerie, der Gastronomie und der Pyrotechnikbranche. Quasi allen vernachlässigten Branchen, die von Schließungsanordnungen auf Grundlage eines Bund-Länder-Beschlusses betroffen sind. Dazu kommen noch Unternehmen des Großhandels und der Reisebranche.
* Voraussetzung ist allerdings, dass diese Unternehmen bzw. Unternehmensverbünde mit einem Umsatz von mehr als 750 Mio. Euro im Jahr 2019 mindestens 30% ihres Umsatzes in einer der vorgenannten Branchen erzielt haben.

Unsere Einschätzung

Wir hoffen, dass es so weiter geht. Weitere offene Fragen werden bestimmt noch geklärt. Die Regeln bleiben aber weiterhin komplex, weil der Bund ein möglichst großes Spektrum an Hilfen zur Verfügung stellt.
Wir bleiben aber für unsere Mandantschaft am Puls der Zeit und versuchen, den größtmöglichsten Nutzen aus den Regelungen zu ziehen. Ziel ist und bleibt es, dass notleidende Unternehmen in der Corona-Krise Hilfe erhalten.

Haben Sie Fragen oder Anmerkungen? Melden Sie sich gerne bei uns.

 

Lars Rinkewitz

Prokurist, Steuerberater, Diplom-Kaufmann

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