26. Oktober 2021

Überbrückungshilfe 3 – Wechsel des Beihilferegime nur noch bis 2. November 2021 möglich!

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Die Corona-Hilfen werden aus verschiedenen Beihilfetöpfen ausgezahlt. Diese Töpfe wurden von Deutschland mit der EU abgestimmt. Wenn Unternehmen, die Überbrückungshilfe 3 beantragt haben, das Beihilferecht noch wechseln möchten, müssen Sie das bis 2. November 2021 tun.

Die Zeit für einen Änderungsantrag drängt also. Eigentlich endet die Frist bereits am 31. Oktober. Da dieser aber auf einen Sonntag mit anschließendem Feiertag fällt, läuft die Frist erst am 2. November 2021 ab. Nach den Vorgaben der EU (Details unter “Temporary Framework”) können Antragstellende nach Ablauf dieser Frist nicht mehr wechseln.

Was ist das Beihilferecht oder Beihilferegime?

Die Corona-Hilfen unterliegen dem Beihilferecht. Was damit gemeint ist, hatten wir Ihnen im März 2021 erläutert. Beihilferegime ist lediglich ein anderes Wort dafür.
Aktuelles zum Beihilferecht können Sie den aktualisierten FAQ des BMWi entnehmen.

Wie funktioniert ein Wechsel des Beihilferechts?

Im Antrag auf Überbrückungshilfe 3 legen Sie also fest, welches Beihilfevolumen Sie dem Grunde nach beanspruchen. Nach Auskunft der Hotline ist das allerdings wohl ebenfalls die betragsmäßige Höhe, die Sie beanspruchen.
Diese Festlegung erfolgt durch die Verteilung der Überbrückungshilfe auf die gewählten Budgets auf der vorletzten Seite des Antrages im Portal.
Wir hoffen immer noch, dass sich die Notwendigkeit durch eine Verlängerung des Temporary Frameworks durch die EU erledigt. Sollte dies aber nicht der Fall sein, müssen Sie jetzt handeln!

Wann greift der Beihilfewechsel?

Haben Sie das falsche Beihilfeprogramm gewählt, zum Beispiel statt der Kleinbeihilfe 2020 die Fixkostenhilfe 2020, müssen Sie bis 2. November 2021 den Änderungsantrag stellen. Dabei spielt es keine Rolle, ob Sie versehentlich oder bewusst ein anderes Beihilfeprogramm gewählt haben. Danach können Sie das jeweilige Beihilfeprogramm aktuell nicht mehr anpassen.
Sie sollten außerdem einen Änderungsantrag stellen, wenn der bisherige oder zukünftige Gesamtförderungsbetrag aller Hilfen an die Betragsgrenze von 1,8 Millionen Euro herankommt und zum Beispiel durch eine höhere Schlussabrechnung überschritten werden könnte.

Zu guter Letzt ist eine Änderung nötig, wenn die De minimis Regelung durch die Corona-Hilfen ohne Notwendigkeit verbraucht wurde, obwohl der Kleinbeihilfe-Rahmen von 1,8 Millionen Euro noch gar nicht ausgeschöpft ist oder zukünftig nicht wird.

Zwei verschiedene Lösungswege für den Wechsel des Beihilferahmens

Wie die Steuerberaterkammer Sachsen-Anhalt mitteilt, gibt es zwei denkbare Lösungen. Wobei ein Wechsel des Beihilferegimes in der Schlussabrechnung und Fristen immer vom Temporary Framework und damit von der EU abhängig sind:

Übergangsregelungs-Überlegung

Die Übergangsregelung wird aktuell noch diskutiert. Bislang ist  ein Wechsel des Beihilferegimes nur über Änderungsanträge und auch nur bis zum 2. November 2021 möglich. Eine Lösung, die sich in den Diskussionen abzeichnet ist, dass zumindest Einzelfallanträge zum Wechsel des beihilferechtlichen Regimes bis mindestens 30. November 2021 auf Antrag beim Service Desk möglich sind.
Das geht dann aber nur, wenn man in dem Antrag als Antragsteller:in oder prüfender Dritter nach dem 2. November 2021 keine weiteren Änderungen – außer dem Wechsel des beihilferechtlichen Regimes – nachträglich versucht unterzubringen.

Verlängerung des Temporary Frameworks:

Wenn die Verlängerung des Temporary Frameworks gelingt und idealerweise bis ins nächste Jahr oder bis 30. Juni 2022 geht, dann könnte man in der Schlussabrechnung noch einen Wechsel des beihilferechtlichen Regimes zur Überbrückungshilfe 3 vereinbaren.

Die Zeit drängt für den Beihilfewechsel

Das oberste Ziel ist und muss jetzt sein, den Temporary Framework bei der EU verlängert zu bekommen. Idealerweise läuft die Verlängerung  bis zum 30. Juni 2022. Hierfür setzen sich die Berufsverbände und Steuerberaterkammern für Sie gerade ein.
Wenn Sie sich darauf nicht verlassen möchten und für die Überbrückungshilfe 3 noch ein anderes Beihilferegime in Anspruch nehmen möchten oder müssen, als das im Antrag bisher beantragte, müssen Sie hierzu noch einen Änderungsantrag bis zum 2. November 2021 stellen.

Unsere Einschätzung

Bitte prüfen Sie nochmals, welche Regelung Sie jeweils gewählt haben und ob nicht ein Wechsel (beispielsweise in die Kleinbeihilfe) von Vorteil ist. Haben Sie zum Beispiel irrtümlich die Bundesregelung Fixkostenhilfe 2020 gewählt, müssen Sie dabei zwingend den geforderten Nachweis von tatsächlichen Verlusten beachten. Die Zeit drängt. Damit Sie die Deadline nicht verpassen, raten wir Ihnen, sich schnellstmöglich mit Ihrer Steuerberaterin oder Ihrem Steuerberater in Verbindung zu setzen.

Wir hoffen immer noch, dass sich die Notwendigkeit durch eine Verlängerung des Temporary Frameworks erledigt.

 

Lars Rinkewitz

Prokurist, Steuerberater, Diplom-Kaufmann

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