13. Januar 2022
Überbrückungshilfe 4: Das sollten Unternehmen jetzt wissen
Inhaltsverzeichnis
- Unterschiede zu Überbrückungshilfe 3 und Überbrückungshilfe 3 plus
- Überbrückungshilfe 4 bei Absage eines Weihnachtsmarktes
- Sonderregelung bei freiwilligen Schließungen
- Geschäftsbetrieb muss unwirtschaftlich sein
- Überbrückungshilfe 4 und branchenspezifische Sonderregelungen
- Unterstützung für die pyrotechnische Industrie
- Bar zahlen wird nicht akzeptiert
- Unsere Einschätzung
Seit dem 7. Januar 2022 können Unternehmer:innen Überbrückungshilfe 4 (oder auch ÜH 4, Überbrückungshilfe IV beziehungsweise ÜH IV) beantragen. Damit will die Politik die wirtschaftlichen Folgen der Corona-Pandemie abmildern. Lesen Sie hier, was neu ist und was sich geändert hat.
*Änderung vom 1. Februar 2022
Unterschiede zu Überbrückungshilfe 3 und Überbrückungshilfe 3 plus
Zunächst einmal der Zeitraum: Mit der Überbrückungshilfe 4 werden die Monate Januar bis März 2022 gefördert. Im Gegensatz zur Überbrückungshilfe 3 und der Überbrückungshilfe 3 plus liegt die maximale Förderhöhe nun nur noch bei 90% der förderfähigen Fixkosten. Bei den beiden vorangegangenen Hilfe waren es noch 100%. Hier die Förderhöhen im Überblick:
Die Überbrückungshilfe IV erstattet einen Anteil in Höhe von bis zu
- 90 Prozent der förderfähigen Fixkosten bei Umsatzeinbruch > 70 Prozent
- 60 Prozent der förderfähigen Fixkosten bei Umsatzeinbruch ≥ 50 Prozent und ≤ 70 Prozent
- 40 Prozent der förderfähigen Fixkosten bei Umsatzeinbruch ≥ 30 Prozent und < 50 Prozent
im Fördermonat im Vergleich zum entsprechenden Monat des Jahres 2019.
Zusätzlich erhalten Unternehmen, die in den Monaten Dezember 2021 und Januar 2022 einen Umsatzeinbruch von durchschnittlich über 50% haben, einen Eigenkapitalzuschuss in Höhe von 30% auf die Summe der geförderten Fixkosten.
Überbrückungshilfe 4 bei Absage eines Weihnachtsmarktes
Unternehmen, die von der Absage der Weihnachtsmärkte betroffen waren erhalten sogar 50% Eigenkapitalzuschuss und müssen dabei einen Umsatzrückgang von mindestens 50% im Dezember 2021 nachweisen.
Außerdem werden erstmals auch Sach- und Personalkosten für die Durchsetzung der Zugangsbeschränkungen gefördert. Egal ob die Kosten durch einen externen Dienstleister anfallen, der die Kontrolle übernimmt, oder ob die eigenen Mitarbeiter die Kontrolle durchführen. Es gilt: beide Varianten werden gefördert.
Sonderregelung bei freiwilligen Schließungen
Des Weiteren gibt es eine Sonderregelung für den *Februar 2022 bei freiwilligen Schließungen. Wenn Unternehmer:innen aufgrund der aktuell gültigen Zugangsbeschränkungen (2G, 3G oder 2G plus) ihr Geschäft freiwillig schließen oder einen Teil des Geschäftsbetriebs einstellen, sind sie trotzdem für diesen Monat förderberechtigt. Ein Beispiels wäre ein Restaurant, welches das Speiselokal schließt und stattdessen einen Lieferdienst aufbaut.
Geschäftsbetrieb muss unwirtschaftlich sein
Voraussetzung dafür ist, dass der Unternehmer oder die Unternehmerin dem prüfenden Dritten gegenüber die wirtschaftlichen Beweggründe erläutern können. Konkret: Es muss klar sein, dass der Geschäftsbetrieb bei den aktuell geltenden Zugangsbeschränkungen unwirtschaftlich ist. Diese Regelung ist zunächst nur für den Januar gedacht. Noch ist unklar, ob diese Regelung verlängert wird.
Überbrückungshilfe 4 und branchenspezifische Sonderregelungen
Wie schon bei den vorangegangenen Überbrückungshilfen gibt es auch bei der Überbrückungshilfe 4 branchenspezifische Sonderregelungen. Unternehmen aus der Reisebranche können beispielsweise Ausfall- und Vorbereitungskosten für Reisen im Zeitraum von Oktober bis Dezember 2021 geltend machen. Das gilt auch für die Veranstaltungs- und Kulturbranche bei Ausfall und Vorbereitungskosten für geschäftliche Aktivitäten in diesem Zeitraum.
Unterstützung für die pyrotechnische Industrie
Die pyrotechnische Industrie kann zusätzlich zu den Fixkosten auch Lager-, Transport- und Stornokosten im Dezember 2021 geltend machen. Voraussetzung: Im Vergleich zum Dezember 2019 muss ein Umsatzrückgang von mindestens 80% vorliegen.
Bar zahlen wird nicht akzeptiert
Grundsätzlich wurde bei der Überbrückungshilfe festgelegt, dass Barzahlungen als Kosten nicht mehr akzeptiert werden. Ein Beispiel: Wenn ein Unternehmer seine Miete bisher immer in bar bezahlt hat, ist diese im Sinne der ÜH 4 nicht mehr förderfähig.
Unsere Einschätzung
Wir begrüßen das neue Programm und die Unterstützung der Unternehmen. Es hilft ihnen in der weiterhin schwierigen Pandemie-Situation. Im Wesentlichen macht die Überbrückungshilfe 4 dort weiter, wo die Überbrückungshilfe 3 Plus aufgehört hat.
Allerdings bleibt die Beantragung weiterhin kompliziert. Genaue Dokumentationen von getroffenen Annahmen und Beweggründen sind sehr wichtig.
Haben Sie Fragen oder benötigen Sie konkrete Unterstützung? Beispielsweise dabei, die Anzahl der Stunden für die Kontrolle zu ermitteln und passend für die Überbrückungshilfe 4 zu dokumentieren?
Dann kommen Sie jederzeit gerne auf uns zu!