BFH-Urteil zur Umsatzsteuer bei Bestattungsleistungen
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7. Mai 2026

BFH-Urteil zur Umsatzsteuer bei Bestattungsleistungen

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Inhaltsverzeichnis

Ein aktuelles Urteil des Bundesfinanzhofs (BFH) bringt wichtige Klarheit für die umsatzsteuerliche Behandlung von Bestattungsleistungen. Insbesondere geht es um die Frage, ob bestimmte Einzelleistungen – wie die Kühlung von Leichnamen oder die Bereitstellung von Trauerräumen – steuerfrei sind oder nicht. Die Entscheidung hat praktische Auswirkungen für Bestattungsunternehmen und mittelbar auch für deren Kund:innen.

Mit Urteil vom 18. Dezember 2025 (Az. V R 31/23) hat der BFH entschieden, dass zentrale Leistungen im Rahmen einer Bestattung grundsätzlich der Umsatzsteuer unterliegen. Im konkreten Fall ging es um ein Bestattungsunternehmen, das bestimmte Leistungen – insbesondere die Überlassung von Kühlräumen und Trauerräumen – gemäß § 4 Nr. 12 Buchstabe a) UStG als umsatzsteuerfreie Vermietung behandeln wollte. Der BFH hat die Auffassung der Finanzverwaltung bestätigt und die Revision des Unternehmens zurückgewiesen. 

Warum liegt bei der Überlassung von Kühlräumen und Trauerräumen keine steuerfreie Vermietung vor? 

Im Mittelpunkt der Entscheidung steht die Frage, ob die Überlassung von Kühlräumen als steuerfreie Vermietung gilt. Der BFH verneint dies klar: Entscheidend sei nicht die bloße Nutzung eines Raums, sondern die tatsächliche Leistung.  

Im Streitfall lag der Fokus auf der Kühlung und Aufbewahrung des Leichnams – also auf einer aktiven Dienstleistung. Damit handelt es sich nicht um eine steuerfreie Vermietung, sondern um eine steuerpflichtige Leistung. 

Auch die Bereitstellung von Räumen für Trauerfeiern ist nach Ansicht des Gerichts keine steuerfreie Vermietung. Die Räume werden nicht zur freien Verfügung überlassen, sondern im Rahmen einer organisierten Bestattungsleistung genutzt. 

Warum auch bei isolierter Leistungsbetrachtung keine Steuerbefreiung greift

Das klagende Unternehmen argumentierte, dass es sich um mehrere eigenständige Leistungen handele, die getrennt zu beurteilen seien. Der BFH stellte jedoch klar, dass selbst bei einer isolierten Betrachtung keine Steuerbefreiung greift.  

Das bedeutet:

Ob die Leistungen als einheitliches Gesamtpaket oder als einzelne Module betrachtet werden, spielt im Ergebnis keine Rolle. In beiden Fällen sind die Leistungen umsatzsteuerpflichtig. 

Was sind die Unterschiede zur umsatzsteuerfreien Vermietung? 

Ein wichtiger Aspekt des Urteils ist die Abgrenzung zwischen steuerfreier Vermietung und steuerpflichtiger Dienstleistung. Eine Vermietung liegt nur vor, wenn Kund:innen eine Fläche wie ein/e Eigentümer:in nutzen können und andere von der Nutzung ausschließen dürfen.  

Bei Bestattungsleistungen ist das gerade nicht der Fall: 
Die Hinterbliebenen übergeben den Leichnam in die Obhut des Bestatters, der für die fachgerechte Aufbewahrung und Versorgung sorgt. Diese aktive Tätigkeit steht im Vordergrund und führt zur Umsatzsteuerpflicht. 

Unsere Einschätzung: Leistungsangebote überprüfen 

Das Urteil schafft klare Verhältnisse: Leistungen rund um die Bestattung – insbesondere Kühlung, Trauerfeiern und hygienische Versorgung – sind grundsätzlich umsatzsteuerpflichtig. Eine Steuerbefreiung kommt nur in sehr eng begrenzten Ausnahmefällen in Betracht. 

Für Bestattungsunternehmen bedeutet dies, dass ihre Leistungen regelmäßig dem Regelsteuersatz unterliegen. Mandant:innen sollten ihre Leistungsangebote und Abrechnungen entsprechend überprüfen. Unsere Empfehlung: Lassen Sie bestehende Verträge und Abrechnungsmodelle steuerlich prüfen, um Risiken zu vermeiden und Rechtssicherheit zu schaffen. Sie haben Fragen zur Abgrenzung umsatzsteuerlicher Themen? Unsere Experten Marcus Sauer und Sebastian Vogt unterstützen Sie bei allen Ihren Anliegen. Nehmen Sie einfach Kontakt auf. 

Marcus Sauer

Partner und Steuerberater

Sebastian Raphael Vogt

Prokurist, Head of Indirect Tax, Rechtsanwalt (Syndikusanwalt)

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