NFT nonfungible tokens concept - NFT word on abstract technology surface. 3d rendering - NFT-Handel und Umsatzsteuer: Neues Urteil bringt Klarheit 
©Sashkin / Adobe Stock

2. September 2025

NFT-Handel und Umsatzsteuer: Neues Urteil bringt Klarheit 

Kategorien: Steuerberatung

Das Finanzgericht Niedersachsen (Urteil des FG Niedersachsen v. 10.07.2025, 5 K 26/24) hat sich erstmals mit Verkäufen von Non-Fungible Token (NFT) über eine Online-Plattform auseinandergesetzt. Dabei ging es vor allem um die Frage, ob Umsätze im Zusammenhang mit dem Handel dieser NFTs der Umsatzsteuer unterliegen. Durch das Urteil wird klar: Die Art der Plattform und die geltenden AGB sind entscheidend für die steuerliche Behandlung. Lesen Sie hier, worauf es ankommt.  

Der Sachverhalt: Wie ist die umsatzsteuerliche Einordnung, wenn die NFT-Käufer:innen nicht eindeutig ermittelbar sind? 

Kläger vor dem FG Niedersachsen war ein deutscher Einzelunternehmer. Dieser verkaufte im Jahr 2021 sog. NFT-Collectibles (digitale Bilddateien) über die globale Handelsplattform OpenSea. Die Verkäufe liefen über Smart Contracts; gehandelt wurde nicht die Datei selbst, sondern ein Blockchain-Datenbankeintrag. Transaktionen wurden mit pseudonymisierten Krypto-Wallet-Adressen dokumentiert. Die Käufer:innen gaben dabei keine Umsatzsteueridentifikationsnummer oder sonstige Angaben über ihre Herkunft an.  

Der Kläger argumentierte, die Käufer:innen seien nicht identifizierbar und stützte sich auf die Fiktion der Dienstleistungskommission (§ 3 Abs. 11a UStG). Danach liege der Ort der Leistungserbringung beim Sitz der NFT-Plattform in den USA, sodass keine deutsche Umsatzsteuer entstehe. Soweit Leistungen an Inländer anzunehmen seien, sollten diese nur einen geringen Teil der Verkäufe betreffen und umsatzsteuerfrei sein. Eine Besteuerung führe wegen eines Vollzugsdefizits zu verfassungsrechtlichen Problemen. Das Finanzamt unterwarf hingegen sämtliche Umsätze dem Regelsteuersatz von 19 Prozent.  

Warum aus Sicht des FG Niedersachsens die Fiktion des § 3 Abs 11a UStG nicht zur Anwendung kommt  

Das niedersächsische FG hat der Klage nur teilweise stattgegeben und entschieden, dass die Verkäufe von NFTs keine Lieferungen, sondern sonstige Leistungen darstellen. Jedoch seien Leistungsempfänger die Käufer:innen – und nicht die Plattform OpenSea. Die Fiktionsregelung des § 3 Abs. 11a UStG komme nicht zur Anwendung. Die Pseudonymisierung der Käufer:innen über deren Wallet-Adressen stehe der steuerlichen Erfassung nicht entgegen.  

Der Kläger könne nicht nachweisen, dass die Käufer:innen ihrerseits Unternehmer i. S. d. § 2 UStG waren, sodass es sich um elektronisch erbrachte sonstige Leistungen an Privatpersonen handelt (§ 3a Abs. 5 UStG). Wegen unzureichender Mitwirkung schätzte das Gericht den inländischen Anteil der Umsätze unter Würdigung der Umstände auf etwa 50 Prozent. Steuerbefreiungen oder -ermäßigungen seien nicht einschlägig. Auch ein strukturelles Vollzugsdefizit sah das FG Niedersachsen nicht. Die Revision zum BFH wurde zugelassen.  

Wann können NFT-Verkäufe zur „Umsatzsteuerfalle“ werden? 

Das Urteil zeigt, dass der Handel mit NFT über Plattformen wie OpenSea zu einem hohen umsatzsteuerlichen Risiko führen kann, wenn die Umsatzsteuer nicht beachtet wird. Die Umsatzsteuer bemisst sich dabei am Nettoumsatz und ist nicht abhängig von einem Gewinn. Bei einer Vielzahl von An- und Verkäufen kann selbst bei geringer Investition und kaum gewinnschaffender Handelstätigkeit schnell ein hohes Umsatzvolumen erreicht werden, das bei einer Umsatzsteuernachforderung schnell zu einer enormen Liquiditätsbelastung wird.  

Die Nachweispflicht liegt trotz der Pseudonymisierung beim Verkäufer oder der Verkäuferin: Fehlen Angaben oder sonstige Nachweise über den steuerlichen Status der Käufer:innen, unterstellt die Finanzverwaltung inländische Verkäufe und erhebt 19 Prozent Umsatzsteuer auf die NFT-Erlöse.  

Dabei ist jedoch die Plattformstruktur entscheidend: Ob die Plattform nur technische Infrastruktur bietet oder selbst Vertragspartner ist, kann das steuerliche Ergebnis verändern (Kommissions-/Fiktionsmodelle).  

Wann trifft die Umsatzsteuerplicht die NFT-Plattform? 

Die vertragliche Struktur der Plattform bestimmt, wer steuerlich als Leistungserbringer anzusehen ist. Zieht die Plattform Zahlungen ein oder tritt sie als Vertragspartner auf, kann dies zu einer anderen umsatzsteuerlichen Einordnung führen als bei einer reinen Marktplattform, auf der Verkäufer:innen und Käufer:innen direkt kontrahieren. Deshalb sind AGB, Zahlungsabwicklung und Reporting-Funktionen der Plattform zentral für die steuerliche Bewertung.   

Wenn die Plattform als Kommissionär agiert oder Zahlungen sammelt und selbst als Vertragspartner auftritt, kann die sog. Fiktionsregelung des § 3 Abs. 11a UStG greifen und die Plattform steuerlich zum/zur „Zwischenhändler“ machen. Das würde für NFT-Händler:innen das steuerliche Risiko regelmäßig reduzieren, da dann der Ort der Leistung am Sitz der Plattform liegt. Die Plattformen versuchen jedoch regelmäßig durch Ihre AGB, eine Einbindung in die (steuerliche) Leistungskette zu vermeiden.  

Umsatzsteuerpflicht beim Handel mit NFT: Trotz Urteil bleiben viele Fragen offen 

Das Urteil lässt wichtige Fragen unbeantwortet. Zwar stufte das FG NFT-Verkäufe und Wallet-Adressen als zuordenbar ein, ging aber nicht auf die Unmöglichkeit der Verkäufer auf OpenSea ein, die Ansässigkeit der Käufer:innen zu ermitteln. Dabei ließ das Finanzgericht ebenso offen, ob der Kläger tatsächlich alle zumutbaren Nachweismöglichkeiten ausgeschöpft hat. Unklar bleibt damit, welche konkreten Maßnahmen ein Händler (auf OpenSea) vorab treffen muss, um die Beweisbeschaffungspflicht zu erfüllen.  

Inwieweit bei fehlendem Formalbeweis alternative Nachweise zulässig und verhältnismäßig sind, bleibt fraglich. Zudem fehlen Kriterien, inwieweit die Gerichtsentscheidung auf andere Plattform- und Wallet-Konstellationen übertragbar ist. Schließlich bleibt die Bedeutung von Urheberrechten und die Frage nach einer möglichen Umsatzsteuerermäßigung (§ 12 Abs. 1 Nr. 14 UStG) ungeklärt, weil es im Verfahren an einem Nachweis über Urheberrechte an den verkauften NFT fehlte.  

Unsere Einschätzung  

Das aktuelle Urteil des FG Niedersachsen bestätigt, dass der Handel mit Non-Fungible Token schnell zu umsatzsteuerlichen Forderungen des Finanzamts führen kann. Dies gilt laut dem Urteil auch bei Verkäufen über die global genutzte Plattform OpenSea. Entscheidend sind die rechtliche Einordnung der Leistung, die Rolle der Plattform gemäß deren AGB sowie die Nachweisführung zum Leistungsort.   

Das Urteil sendet dadurch eine klare Botschaft zur Umsatzsteuer beim NFT-Handel: Anonymität schützt nicht. Die Beweislast liegt vollumfänglich bei den Händlern: Wer grenzüberschreitend tätig ist, den trifft eine erhöhte Aufklärungspflicht. Daher muss der Leistungsort und der Unternehmerstatus der Käufer ermittelt und dokumentiert werden. Gelingt dies nicht, unterstellt die Finanzverwaltung Inlandsumsätze mit entsprechenden Nachforderungen.  

Das Urteil des FG Niedersachsen macht klar: Der NFT-Handel ist umsatzsteuerlich kein rechtsfreier Raum. Die zivil- und steuerrechtlichen Implikationen von Verkäufen über NFT-Handelsplattformen sind sorgfältig zu prüfen. Transparenz ist wichtiger denn je, denn Unklarheiten gehen – wie das Gerichtsurteil zeigt – zulasten der Steuerpflichtigen.  

Haben Sie Fragen zu den umsatzsteuerlichen Folgen vom Handel mit Non-Fungible Token? Nehmen Sie einfach Kontakt mit unseren Experten Tim Weyers, Raphael Vogt und Marcus Sauer auf. Wir unterstützen Sie gerne.

Vermerk: Bitte beachten Sie, dass in diesem Dokument bei den durch die Gesetze festgeschriebenen Begriffen auf das Gendern verzichtet wird, um die juristische Präzision und Klarheit zu wahren. In allen anderen Textteilen wird eine gendergerechte Sprache verwendet, um die Gleichstellung aller Geschlechter zu fördern. 

Kontaktformular

Sebastian Raphael Vogt

Prokurist, Head of Indirect Tax, Rechtsanwalt (Syndikusanwalt)

Marcus Sauer

Partner und Steuerberater

Expert:innen zu diesem Thema

Keine passenden Personen gefunden.

Das könnte Sie auch interessieren