Finanzbehörden prüfen tausende Krypto-Fälle. ►Was Sie als Anleger zu Steuerpflicht, Nachzahlung und Selbstanzeige wissen sollten
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22. Oktober 2025

Krypto-Anleger im Fokus der Steuerfahndung 

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Inhaltsverzeichnis

Die Finanzverwaltung in Nordrhein-Westfalen verstärkt ihre Bemühungen, Steuerhinterziehung im Bereich Kryptowährungen aufzudecken. Diese teilte Ende September 2025 mit, dass das Landesamt zur Bekämpfung der Finanzkriminalität (LBF NRW) ein zweites großes Datenpaket mit Krypto-Geschäften erhalten hat. Dieses wird derzeit ausgewertet. Schon das erste Sammelauskunftsersuchen aus 2023 führte zu erheblichen Nachzahlungen.  

Warum wertet das LBF NRW ein zweites Datenpaket zu Krypto-Geschäften aus?  

Das LBF NRW will sicherstellen, dass Krypto-Investor:innen ihre steuerlichen Pflichten erfüllen. Das erste Datenpaket zeigte bereits, dass viele Gewinne nicht oder nicht vollständig erklärt worden waren. Mit dem zweiten Paket sollen weitere rund 4.000 Steuerfälle bundesweit geprüft werden.  

Welche steuerlichen Pflichten bestehen bei Kryptowährungen im Privatvermögen? 

Kryptowährungen werden steuerlich unterschiedlich behandelt – je nachdem, wie die Einkünfte erzielt werden. Entscheidend ist die Art der Tätigkeit und der Zeitraum zwischen Anschaffung und Veräußerung.  

Veräußerungsgewinne, § 23 Einkommenssteuergesetz (EStG):  

Gewinne aus dem Handel mit Bitcoin, Ether & Co. sind steuerpflichtig, wenn zwischen Anschaffung und Verkauf weniger als ein Jahr liegt. Wird die Jahresfrist überschritten, bleibt der Gewinn in der Regel steuerfrei – vorausgesetzt, es handelt sich um Privatvermögen.  

Mining, Staking, Lending, § 22 EStG bzw. § 15 EStG:  

Einnahmen aus Mining, Forging, Staking oder Lending gelten grundsätzlich als steuerpflichtige Einkünfte und müssen in der Steuererklärung angegeben werden.  

Beim Mining oder Forging kann es sich – je nach Umfang, technischer Ausstattung und Organisationsgrad – auch um eine gewerbliche Tätigkeit (§ 15 EStG) handeln. Das gilt insbesondere dann, wenn die Blockerstellung regelmäßig und mit Gewinnerzielungsabsicht erfolgt.  

Beim Staking und Lending handelt es sich zumeist um sonstige Einkünfte (§ 22 Nr. 3 EStG).  

Nicht-Erklärung = Steuerhinterziehung, § 370 Abgabenordnung (AO):  

Wer Krypto-Gewinne oder sonstige Einkünfte nicht angibt, riskiert den Vorwurf der Steuerhinterziehung. Neben Steuernachzahlungen und Zinsen drohen auch strafrechtliche Konsequenzen, die von Geldstrafe bis hin zu Freiheitsstrafe reichen können.  

Kryptohandel im Fokus der Steuerfahndung: Wie die Behörden bei ihren Ermittlungen kooperieren  

Die Finanzbehörden können Handelsplattformen verpflichten, Kundendaten zu übermitteln (§ 93 AO). Bereits 2023 forderte die Steuerfahndung Bielefeld Daten von Kunden mit Handelsvolumen über 50.000 EUR an. Die Daten dienen der gezielten Steuerprüfung.  

Aus dem ersten Sammelauskunftsersuchen ergaben sich Nachzahlungen im hohen einstelligen Millionenbereich (Stand August 2025). Das Endergebnis dürfte deutlich höher ausfallen.  

Das LBF NRW bündelt seit 2025 die gesamte Steuerfahndung in NRW mit rund 1.200 Experten. Es arbeitet eng mit Polizei, Staatsanwaltschaft und internationalen Partnerbehörden zusammen, um Steuerbetrug, Geldwäsche und Cybercrime im Kryptobereich zu bekämpfen.  

Welche Konsequenzen drohen bei nicht erklärten Krypto-Gewinnen? 

Wer Gewinne aus dem Handel mit Kryptowährungen nicht angibt, riskiert erhebliche steuerliche und strafrechtliche Folgen.  

  1. Nachzahlung von Steuern und Zinsen (§ 233a AO) 

Stellt das Finanzamt fest, dass Krypto-Gewinne nicht erklärt wurden, müssen die ausstehenden Steuern nachgezahlt werden. Zusätzlich fallen Nachzahlungszinsen in Höhe von 0,5 % pro Monat (also 6 % pro Jahr) an. Diese Zinsen werden rückwirkend berechnet und können sich über mehrere Jahre schnell zu einer spürbaren Summe aufaddieren.  

  1. Steuerstrafverfahren (§ 370 AO) 

Neben der reinen Steuernachzahlung droht ein Steuerstrafverfahren wegen Steuerhinterziehung. Schon der Versuch, Gewinne zu verschweigen, kann strafbar sein. Je nach Höhe der nicht gezahlten Steuern reicht das Strafmaß von einer Geldstrafe bis hin zu einer Freiheitsstrafe. Bei größeren Beträgen ist in der Regel keine Bewährung mehr möglich.  

  1. Ermittlungsmaßnahmen: Durchsuchung und Beschlagnahmung 

Wird ein Steuerstrafverfahren eingeleitet, kann es zu Hausdurchsuchungen, Beschlagnahmungen u. a. von Computern, Smartphones oder Hardware-Wallets und Kontenabfragen kommen.   

Selbstanzeige wegen Steuerhinterziehung im Kryptobereich

Eine Selbstanzeige (§ 371 AO) durch korrekte Offenlegung kann Straffreiheit sichern, wenn:  

  • Alle nicht erklärten, nichtverjährten Einkünfte vollständig und korrekt nachgemeldet werden.  
  • Die hinterzogenen Steuern nachgezahlt werden. 
  • Ermittlungen der Steuerfahndung oder anderer Behörden noch nicht begonnen haben.  

Im Kryptobereich ist die Selbstanzeige besonders komplex, da Transaktionshistorien oft über Jahre zurückreichen und sauber dokumentiert sein müssen.  

Zeit zu handeln: Unsere Einschätzung zu Krypto-Steuerprüfung und Selbstanzeige 

Die Krypto-Steuerfahndung NRW 2025 zeigt: Wer Gewinne aus Bitcoin, Ether & Co. bislang nicht erklärt hat, sollte prüfen, ob eine Selbstanzeige notwendig ist. Eine frühzeitige Offenlegung kann Strafbefreiung sichern und teure Nachzahlungen oder strafrechtliche Verfahren vermeiden.   

Kontaktieren Sie unsere Krypto-Steuerexperte Christian Kappelmann und Justyna Magdalena Jakubiak, um Ihre Steuerangelegenheiten sicher und korrekt zu klären. Wir unterstützen Sie Schritt für Schritt bei der Selbstanzeige und Nachmeldung Ihrer Kryptowährungen und beraten Sie gleichzeitig vorausschauend, damit Sie auch in Zukunft steuerlich auf der sicheren Seite sind.

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