
9. April 2026
Krypto-Lending: Einordnung der Einkünfte nach einem aktuellen Urteil des Finanzgerichts Köln
Inhaltsverzeichnis
Die steuerliche Behandlung von Kryptowährungen beschäftigt Finanzverwaltung, Rechtsprechung und Steuerpflichtige zunehmend. Insbesondere bei neuen Nutzungsformen, wie dem sogenannten Krypto-Lending, stellt sich die zentrale Frage, welcher Einkunftsart die daraus erzielten Erträge zuzuordnen sind.
Mit Urteil vom 10.09.2025 hat sich das Finanzgericht Köln mit dieser Problematik auseinandergesetzt und entschieden, dass Erträge aus der entgeltlichen Überlassung von Kryptowerten grundsätzlich nicht als Einkünfte aus Kapitalvermögen, sondern als sonstige Einkünfte nach § 22 Nr. 3 EStG zu qualifizieren sind.
In diesem Beitrag erläutern wir die Entscheidung sowie die zugrunde liegende Auseinandersetzung zwischen den möglichen Einkünftequalifikationen und geben eine praxisorientierte Einschätzung für Steuerpflichtige.
Was versteht man unter Krypto-Lending?
Beim Krypto-Lending stellen Inhaber:innen von Kryptowerten (z. B. Bitcoin) ihre Token auf entsprechenden Plattformen anderen Nutzer:innen zur Verfügung.
Die Plattform fungiert dabei als Vermittler zwischen dem/der Eigentümer:in der Kryptowährung und dem/der Nutzer:in. Sobald ein/e andere/r Teilnehmer:in die hinterlegten Kryptowerte nutzt, erhält der/die Eigentümer:in eine Vergütung.
In wirtschaftlicher Hinsicht ähnelt dieses Modell einem Darlehen gegen Zinsen: Der/die Inhaber:in überlässt Vermögenswerte für einen bestimmten Zeitraum und erhält hierfür eine Vergütung.
Im entschiedenen Fall nutzte der Steuerpflichtige Plattformen wie Crypto.com, Hodlnaut und Ledn, über die er die Kryptowährung Bitcoin verlieh und hierfür Vergütungen erhielt.
Die steuerrechtliche Kernfrage: Welche Einkunftsart liegt beim Krypto-Lending vor?
Im Steuerrecht ist die Einordnung der Einnahmen entscheidend, da hiervon Steuersatz, Verlustverrechnung und Verfahrensfragen abhängen.
Im Streitfall standen für die Berechnung der Krypto-Lending Steuern zwei Einkunftsarten zur Diskussion:
- Einkünfte aus Kapitalvermögen (§ 20 EStG)
- Sonstige Einkünfte (§ 22 Nr. 3 EStG)
Da § 22 Nr. 3 EStG ein subsidiärer Auffangtatbestand ist, greift er nur dann, wenn keine andere Einkunftsart einschlägig ist.
Argumentation A: Krypto-Lending = Einkünfte aus Kapitalvermögen (§ 20 EStG)
Die Kläger:innen vertraten die Auffassung, dass die Vergütungen aus dem Krypto-Lending Kapitalerträge darstellen. Ihre Argumentation stützte sich im Wesentlichen auf folgende Überlegungen:
- Wirtschaftliche Vergleichbarkeit mit Darlehenszinsen
Der/die Steuerpflichtige überlasse Vermögenswerte (= Kryptowerte) und erhalte hierfür eine laufende Vergütung – funktional vergleichbar mit Zinsen aus einem Darlehen.
- Vergleichbarkeit mit Fremdwährungen
Eine Kryptowährung wie Bitcoin werde in vielen Bereichen als Zahlungsmittel akzeptiert und weise strukturelle Parallelen zu Fremdwährungen auf.
- Einordnung als Kapitalforderung
Würde man Kryptowährungen als geldähnliche Vermögenswerte behandeln, könnten die Krypto-Lending-Vergütungen als Erträge aus einer Kapitalforderung eingeordnet werden.
Die steuerliche Konsequenz dieser Sichtweise wäre erheblich:
- Anwendung der Abgeltungsteuer von 25 %
- keine Progressionswirkung durch den persönlichen Einkommensteuersatz
Argumentation B: Krypto-Lending = sonstige Einkünfte (§ 22 Nr. 3 EStG)
Das Finanzamt und später auch das Finanzgericht vertraten dagegen die Auffassung, dass Krypto-Lending als Einkunftsart nicht unter § 20 EStG fällt. Die wesentlichen Argumente:
- Kryptowährungen sind kein gesetzliches Zahlungsmittel
Nach Auffassung des Gerichts fehlt es an einem zentralen Merkmal des steuerrechtlichen Geldbegriffs:
Ein Zahlungsmittel muss grundsätzlich staatlich anerkannt sein und einen gesetzlichen Annahmezwang begründen. Kryptowerte erfüllen diese Voraussetzungen nicht.
- Keine Kapitalforderung
Eine Kapitalforderung im Sinne des § 20 EStG setzt voraus, dass eine Forderung auf Zahlung von Geld besteht.
Bei Kryptowährungen liegt jedoch keine Forderung gegen eine/n Emittenten vor. Es existiert also kein/e Schuldner:in, der/die zur Zahlung verpflichtet wäre.
- Überlassung eines Wirtschaftsguts
Das Gericht qualifiziert die Überlassung von Kryptowerten daher als Überlassung eines Wirtschaftsguts gegen Entgelt.
Diese Konstellation ähnelt eher
- der Vermietung beweglicher Gegenstände oder
- der Wertpapierleihe.
Damit greift der Auffangtatbestand des § 22 Nr. 3 EStG.
Welche Einkunftsart beim Krypto-Lending? Die Entscheidung des Finanzgerichts Köln
Das Gericht bestätigte die Auffassung des Finanzamts:
Erträge aus der entgeltlichen Überlassung von Kryptowerten im Rahmen des Krypto-Lendings stellen sonstige Einkünfte im Sinne des § 22 Nr. 3 EStG dar. Eine Einordnung als Einkünfte aus Kapitalvermögen wurde abgelehnt, weil es an einer Kapitalforderung auf Geldleistung fehlt.
Gleichzeitig ließ das Gericht jedoch die Revision zum Bundesfinanzhof zu, da bislang keine höchstrichterliche Rechtsprechung zu dieser Frage existiert.
Unsere Einschätzung zur praktischen Bedeutung für Steuerpflichtige
Die Frage der Einkünftequalifikation ist für Steuerpflichtige von erheblicher praktischer Bedeutung. Werden die Erträge als sonstige Einkünfte gewertet, unterliegen sie dem persönlichen Steuersatz, während bei der Abgeltungsteuer der Satz gedeckelt wäre.
Nachfolgend erhalten Sie eine praxisorientierte Einschätzung der beiden möglichen Einordnungen.
Einordnung als Einkünfte aus Kapitalvermögen
Vorteile
- Anwendung der Abgeltungsteuer (25 %) statt des persönlichen Einkommensteuersatzes
- einfache steuerliche Behandlung
- keine Progressionswirkung bei hohen Einkommen
Nachteile
- eingeschränkte Verlustverrechnung
- Sparer-Pauschbetrag als Begrenzung der Werbungskosten
- aktuell geringe Erfolgsaussichten vor Finanzgerichten
Einordnung als sonstige Einkünfte
Vorteile
- mögliche Berücksichtigung tatsächlicher Werbungskosten
- größere Flexibilität bei der steuerlichen Einordnung
Nachteile
- Besteuerung mit dem persönlichen Einkommensteuersatz (bis zu 45 %)
- höhere steuerliche Belastung bei hohen Einkünften
- aufwendigere Dokumentation der Einnahmen
Ausblick: Warten auf BFH-Entscheidung zum Krypto-Lending
Nach Einlegung der Revision ist die maßgebliche Rechtsfrage nunmehr beim Bundesfinanzhof unter dem Aktenzeichen VIII R 22/25 anhängig. Es bleibt abzuwarten, wie der Bundesfinanzhof die Einkünftequalifikation in der Hauptsache rechtlich würdigen wird. Eine abweichende Beurteilung könnte erhebliche Konsequenzen für die steuerliche Behandlung von DeFi- und Lending-Modellen nach sich ziehen.
Praxisempfehlung für Mandant:innen
Wer Kryptowährungen verleiht oder andere DeFi-Modelle nutzt, sollte seine Transaktionen sorgfältig dokumentieren und steuerlich begleiten lassen. Die steuerliche Behandlung digitaler Vermögenswerte entwickelt sich derzeit dynamisch, eine frühzeitige Beratung kann hier entscheidende Vorteile bringen.
Wir halten Sie rund um das Thema Krypto-Lending und die steuerliche Behandlung von Kryptowährungen auf dem Laufenden. Unser Team um die Expert:innen Christian Kappelmann und Justyna Jakubiak steht Ihnen jederzeit beratend zur Seite. Nehmen Sie einfach Kontakt auf.






