
18. Mai 2026
Vorsteuerabzug: Ortsbestimmung beim Bezug sonstiger Leistungen im Verhältnis von Stammhaus und Betriebsstätte
Inhaltsverzeichnis
Ein aktuelles Urteil des Bundesfinanzhofs (BFH-Urteil vom 04.12.2025, V R 37/23) bringt mehr Klarheit bei der umsatzsteuerlichen Behandlung grenzüberschreitender Dienstleistungen nach § 3a Abs. 2 UStG. Insbesondere Unternehmen mit ausländischem Stammhaus und inländischer Betriebsstätte sollten die Entscheidung genau kennen – sie kann direkte Auswirkungen auf den Vorsteuerabzug haben.
Wonach richtet sich der Leistungsort bei grenzüberschreitenden Dienstleistungen?
Umsatzsteuerlich wird ein Unternehmen nicht nach einzelnen Standorten getrennt betrachtet, sondern als eine wirtschaftliche Einheit verstanden. Entscheidend ist, wer die unternehmerische Tätigkeit ausübt (§ 2 UStG). Dabei unterscheidet man typischerweise zwischen Stammhaus und Betriebsstätte:
- Das Stammhaus ist der Hauptsitz des Unternehmens, also der Ort, an dem die zentralen Leitungs- und Verwaltungsfunktionen ausgeübt werden. Hier wird das Unternehmen typischerweise organisatorisch gesteuert.
- Betriebsstätten sind feste Niederlassungen des Unternehmens, die räumlich vom Stammhaus getrennt sein können (z. B. Filialen, Zweigniederlassungen, Werke). Betriebsstätten verfügen über eine gewisse personelle und sachliche Ausstattung und können Leistungen erbringen. Das Stammhaus und die Betriebsstätten bilden zusammen ein einheitliches Unternehmen.
Der BFH hat sich mit der Frage beschäftigt, wo der Leistungsort bei sogenannten sonstigen Leistungen (hier: Werbeleistungen) liegt, wenn ein leistungsempfangendes Unternehmen sowohl ein Stammhaus im Ausland als auch eine Betriebsstätte in Deutschland unterhält.
Grundsätzlich gilt gemäß § 3a Abs. 2 Satz 1 UStG im B2B-Bereich: Der Leistungsort richtet sich nach dem Ort, von dem aus der/die Leistungsempfänger:in das Unternehmen betreibt. Wird die sonstige Leistung an die Betriebsstätte eines Unternehmers bzw. einer Unternehmerin ausgeführt, ist nach § 3a Abs. 2 Satz 2 UStG stattdessen der Ort der Betriebsstätte maßgebend, d. h. eine Ausnahme besteht dann, wenn die Leistung für die Betriebsstätte bestimmt ist.
Warum scheiterte der Vorsteuerabzug im BFH-Fall?
Im entschiedenen Fall beauftragte ein deutsches Verbindungsbüro Werbeleistungen, die jedoch ausschließlich der Tätigkeit des ausländischen Stammhauses dienten. Der BFH stellte klar: Entscheidend ist nicht, wer die Leistung beauftragt, sondern für welchen Zweck sie verwendet wird.
Da die Werbeleistungen wirtschaftlich dem ausländischen Stammhaus und nicht der Betriebsstätte in Deutschland zuzurechnen waren, lag der Leistungsort nicht in Deutschland. Folge: Die in Rechnung gestellte Umsatzsteuer war nicht gesetzlich geschuldet – ein Vorsteuerabzug war somit ausgeschlossen.
Wann wird eine Betriebsstätte zum maßgeblichen Leistungsort?
Ein zentraler Punkt des Urteils ist die tatsächliche Nutzung der Leistung. Eine Betriebsstätte wird nur dann zum maßgeblichen Leistungsort, wenn sie die Leistung für ihren eigenen Bedarf verwendet. Im konkreten Fall diente die Werbung der Steigerung von Buchungen im Ausland, nicht der Tätigkeit des deutschen Büros. Damit blieb es bei der Besteuerung am Sitz des Unternehmens im Drittland.
Warum hat der Unternehmenssitz Vorrang bei der Bestimmung des Leistungsorts?
Der BFH betont zudem, dass der Unternehmenssitz der primäre Anknüpfungspunkt für die Bestimmung des Leistungsorts ist. Die Zuordnung zu einer Betriebsstätte stellt lediglich eine Ausnahme dar. Diese greift nur, wenn klare Voraussetzungen erfüllt sind – insbesondere die tatsächliche Nutzung der Leistung vor Ort. Dies dient auch der Rechtssicherheit und einer praktikablen Anwendung im Alltag.
Was bedeutet das Urteil für die Praxis? Unsere Einschätzung
Das Urteil verdeutlicht: Für den Vorsteuerabzug kommt es entscheidend darauf an, wo eine Leistung wirtschaftlich verwendet wird – nicht darauf, wer sie formal bestellt. Unternehmen mit internationalen Strukturen sollten ihre Leistungsbeziehungen sorgfältig analysieren und dokumentieren.
Unsere Empfehlung: Prüfen Sie insbesondere Marketing-, Beratungs- und sonstige Dienstleistungen genau hinsichtlich ihrer Verwendung. Eine falsche Zuordnung kann schnell zum Verlust des Vorsteuerabzugs führen. Sie haben Fragen zum Leistungsort bei grenzüberschreitenden Dienstleistungen und zur Vorsteuerabzugsberechtigung? Unsere Experten Tino Wunderlich, Marcus Sauer und Sebastian Raphael Vogt unterstützen Sie bei allen Ihren Anliegen. Nehmen Sie einfach Kontakt auf.






