
8. Juni 2026
BFH-Urteil vom 22.01.2026, VI R 3/24: Verfassungsgemäße Anwendung des § 50d Abs. 12 EStG bei Abfindungen nach Wegzug ins Ausland
Inhaltsverzeichnis
Abfindungen, die für den Verlust eines Arbeitsplatzes gezahlt werden, zählen lt. Rechtsprechung des BFH zu den Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit im Sinne des § 19 EStG. Ob, wann und inwieweit Deutschland ein Besteuerungsrecht auf eine Abfindungszahlung ausüben kann, wenn der/die Steuerpflichtige zum Auszahlungszeitpunkt in einem anderen Vertragsstaat ansässig ist, hat der BFH mit Urteil vom 22. Januar 2026 (Aktenzeichen VI R 3/24) entschieden.
Das wegweisende BFH-Urteil aus 2026 zum Thema Abfindung klärt die Frage zur Besteuerung auf eine Abfindung bei Wegzug. Erfahren Sie, warum ein Treaty Override nach § 50d Abs. 12 EStG rechtens ist und wie das Doppelbesteuerungsabkommen zwischen Malta und Deutschland bei der Vermeidung weißer Einkünfte ausgelegt wird.
Wer hat das Besteuerungsrecht bei einer Abfindung nach Wegzug ins Ausland?
Nach § 50d Abs. 12 Satz 1 EStG gelten Abfindungen, die anlässlich der Beendigung eines Dienstverhältnisses gezahlt werden, für Zwecke der Anwendung eines Abkommens zur Vermeidung der Doppelbesteuerung (DBA) als für frühere Tätigkeit geleistetes zusätzliches Entgelt, soweit das DBA nicht in einer gesonderten Vorschrift eine abweichende Regelung trifft. Diese gesetzliche Fiktion hat weitreichende Folgen für die Zuordnung des Besteuerungsrechts.
Der Gesetzgeber fingiert durch die Vorschrift, dass die Abfindung als für die frühere Tätigkeit gezahltes Entgelt gilt. Damit werden die Voraussetzungen der Art. 15 Abs. 1 Satz 2 OECD-MA nachgebildeten Bestimmungen erfüllt, sodass Deutschland weiterhin das Besteuerungsrecht nach dem Arbeitsortprinzip zusteht, sofern die Tätigkeit in Deutschland ausgeübt wurde. Dies gilt folglich auch für die Besteuerung von Abfindungen bei Grenzgängern.
Sinn und Zweck dieser Regelung liegt darin, einen Verlust von Steuersubstrat durch Wegzug des Empfängers bzw. der Empfängerin einer Abfindung ins Ausland zu vermeiden.
Gegenstand des Urteils
Die Klägerin hatte ihr Arbeitsverhältnis im Inland mit Vereinbarung im Februar 2016 zum Ende September 2016 aufgelöst und für den Verlust des Arbeitsplatzes eine Abfindung erhalten. Den Zufluss der Abfindung hatte sie bewusst in den Januar 2017 verschoben. Im September 2016 zog sie von Deutschland nach Malta und gab ihre unbeschränkte Einkommensteuerpflicht im Inland auf. Durch das DBA zwischen Malta und Deutschland erhoffte sie sich steuerliche Vorteile.
Das Finanzamt berücksichtigte die Abfindungszahlung im Sinne des § 50d Abs. 12 EStG bei der von der Klägerin beantragten Veranlagung zur Einkommensteuer für den Veranlagungszeitraum 2017 als im Inland steuerpflichtige Einkünfte. Die Abfindung wurde demnach besteuert, während die übrigen Einkünfte dem Progressionsvorbehalt (§ 32b Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 EStG) unterlagen.
Der BFH hat dieses Vorgehen mit Urteil vom 22. Januar 2026 bestätigt: Der spezifische Treaty Override im Steuerrecht nach § 50d Abs. 12 EStG war ab dem 1.1.2017 zeitlich anwendbar (§ 52 Abs. 1 EStG). Das DBA mit Malta konnte bei ihrer Abfindung daher für die Klägerin keinen Schutz vor der deutschen Besteuerung bieten.
Die sich stellenden verfassungsrechtlichen Fragen der rückwirkenden Anwendung von Gesetzen beantwortet der BFH damit, dass eine unechte Rückwirkung vorliege. Von einer unechten Rückwirkung im Steuerrecht spricht man, wenn ein Gesetz erst nach seiner Verkündung negative Folgen auslöst, aber auf einen Sachverhalt angewendet wird, der vorher bereits begonnen hat. Im konkreten Fall bezieht sich dies auf die Durchsetzung des deutschen Steueranspruchs auf die Abfindungszahlung, die nach Verlagerung der steuerlichen Ansässigkeit der Klägerin ausgezahlt wurde.
Ist die rückwirkende Anwendung von § 50d Abs. 12 EStG verfassungswidrig?
Der Gesetzgeber hatte mit § 52 Abs. 59a Satz 9 EStG eine Übergangsregelung geschaffen, die § 50d Abs. 12 EStG rückwirkend für alle offenen Fälle anwendbar machte.
Grundsätzlich unterscheidet die Rechtsprechung zwischen echter und unechter Rückwirkung. Eine echte Rückwirkung liegt vor, wenn ein Gesetz auf abgeschlossene Tatbestände angewendet wird, also auf Sachverhalte, die vor Inkrafttreten des Gesetzes vollständig verwirklicht waren. Eine unechte Rückwirkung (tatbestandliche Rückanknüpfung) liegt dagegen vor, wenn ein Gesetz auf noch nicht abgeschlossene Sachverhalte angewendet wird, also auf Tatbestände, die sich über den Zeitpunkt des Inkrafttretens hinaus erstrecken.
Bei § 50d Abs. 12 EStG handelt es sich typischerweise um eine unechte Rückwirkung, da die Abfindungszahlung und die Besteuerung erst nach dem Inkrafttreten der Vorschrift erfolgt sind. Das Bundesverfassungsgericht hält unechte Rückwirkungen nur dann für verfassungswidrig, wenn berechtigte Interessen des Vertrauensschutzes in erheblichem Maße beeinträchtigt worden sind und dies durch zwingende Gründe des Gemeinwohls nicht gerechtfertigt werden kann. Der Vertrauensschutz im Steuerrecht unterliegt hier engen Grenzen. Finanzielle Erwägungen reichen für eine echte Rückwirkung nicht aus.
Warum führt der Wunsch auf Auszahlung im Folgejahr zum Verlust des Vertrauensschutzes?
Eines der zentralen Argumente gegen die Bewertung einer Unzulässigkeit im Urteilsfall wird dadurch begründet, dass die Klägerin ihren Wohnsitzwechsel und die damit einhergehende Verlagerung ihrer Ansässigkeit selbst instruiert hatte. Ein Vertrauensschutz bei Gesetzesänderungen war damit im Hinblick auf die bewusste zeitliche Verschiebung des Zuflusses nicht gegeben.
Was bedeutet das BFH-Urteil VI R 3/24 für Steuerpflichtige mit Abfindungsvereinbarungen?
Das BFH-Urteil aus 2026 schafft wichtige Rechtssicherheit für Steuerpflichtige, die Abfindungen nach Wegzug ins Ausland erhalten haben. Der VI. Senat hat klargestellt, dass § 50d Abs. 12 EStG verfassungsgemäß angewendet werden kann, wenn die Voraussetzungen der Vorschrift erfüllt sind.
Für Steuerpflichtige bedeutet dies, dass Deutschland sein Besteuerungsrecht an Abfindungen behält, wenn die Tätigkeit, für die die Abfindung gezahlt wird, in Deutschland ausgeübt wurde. Dies gilt unabhängig davon, ob der/die Steuerpflichtige zum Zeitpunkt der Abfindungszahlung bereits seinen/ihren Wohnsitz im Ausland hat.
Die Entscheidung hat jedoch auch Auswirkungen auf die steuerliche Planung. Steuerpflichtige, die eine Abfindung erhalten und einen Wegzug ins Ausland in Erwägung ziehen, müssen berücksichtigen, dass Deutschland sein Besteuerungsrecht an die Abfindung durch § 50d Abs. 12 EStG sichert.
Können "weiße Einkünfte" bei Abfindungen durch Wegzug noch erzielt werden?
Die Frage nach "weißen Einkünften" – also Einkünften, die in keinem Staat besteuert werden – bei Abfindungen durch Wegzug nach Malta ist nach der Einführung von § 50d Abs. 12 EStG grundsätzlich zu verneinen.
- 50d Abs. 12 EStG dient ausweislich der Gesetzesbegründung vorrangig zur Vermeidung weißer Einkünfte in Form einer doppelten Nichtbesteuerung (oder Niedrigbesteuerung).
Die durch Abs. 12 Satz 1 angeordnete Ausdehnung des Anwendungsbereichs des in Art. 15 Abs. 1 Satz 2 OECD-MA normierten Arbeitsort- bzw. Tätigkeitsprinzips führt dazu, dass eine Besteuerung in Deutschland aufrechterhalten wird.
Selbst wenn der neue Ansässigkeitsstaat die Abfindung nicht besteuert oder nur niedrig besteuert, behält Deutschland sein Besteuerungsrecht, sofern die Tätigkeit, für die die Abfindung gezahlt wird, in Deutschland ausgeübt wurde. Damit ist die Erzielung "weißer Einkünfte" durch Wegzug vor Auszahlung der Abfindung nicht mehr möglich.
Allerdings bleibt ein Problem: Die Vorschrift setzt tatbestandlich keine Nicht- oder Niedrigbesteuerung im anderen Vertragsstaat voraus.
Dies führt dazu, dass eine Doppelbesteuerung nicht durch Anwendung der Verteilungsartikel eines DBA beseitigt werden kann, wenn der Ansässigkeitsstaat Abfindungszahlungen in Übereinstimmung mit Art. 15 Abs. 1 Satz 1 bzw. Art. 21 Abs. 1 OECD-MA der Besteuerung unterwirft.
Der/die Steuerpflichtige ist in solchen Fällen auf den Weg des Verständigungsverfahrens verwiesen.
Unsere Einschätzung
Das BFH-Urteil VI R 3/24 sichert das deutsche Besteuerungsrecht bei Abfindungen nach Wegzug und begrenzt die steuerlichen Gestaltungsmöglichkeiten. Angesichts der komplexen Rechtslage und der weitreichenden finanziellen Folgen ist eine professionelle steuerliche Beratung unverzichtbar, um Ihre individuelle Situation optimal zu gestalten und Nachteile zu vermeiden. Gerne stehen Ihnen unsere Expert:innen Meike Ringel und Christian Kappelmann beratend zur Seite.





