Handgelder & Transferentschädigungen im Profifußball
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14. Juli 2026

Transferentschädigungen und Handgeldzahlungen im Profifußball

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Inhaltsverzeichnis

Aktuelle Entwicklungen durch das BFH-Urteil 2026 und eine kritische Einordnung 

Erfolge und strategische Niederlagen auf dem Spielfeld gehen im Profifußball oft einher mit weit weniger offensichtlichen Kontroversen – insbesondere bei Vereinstransfers mit Millionenbeträgen. Transferentschädigungen und sogenannte Handgelder spielen für Bundesliga-Klubs nicht nur sportlich, sondern auch bilanziell eine zentrale Rolle. 

Mit seinem aktuellen Urteil vom 03.03.2026 – IX R 33/23 schafft der Bundesfinanzhof (BFH) erneut Klarheit – und zieht zugleich die Linie durch eine viel diskutierte Materie, die seit Jahren Gegenstand von Rechtsprechung und Praxis ist. Wir nehmen das aktuelle Urteil zum Anlass, die steuerliche und handelsrechtliche Behandlung von Transferzahlungen und Handgeldern praxisnah aufzubereiten und ziehen dabei auch eine wissenschaftliche Perspektive heran. 

Was sind Transferentschädigungen und Handgeldzahlungen? 

Transferentschädigungen – umgangssprachlich meist Ablösezahlungen genannt – sind Summen, die ein aufnehmender Verein dem abgebenden Club für die exklusive Nutzungsmöglichkeit eines Spielers oder einer Spielerin zahlt. Das „Handgeld" dagegen wird direkt dem Profi gezahlt – meist als Anerkennung oder Prämie für die (Neu-)Unterzeichnung eines Arbeitsvertrags. Beide Zahlungen sind im Hochleistungssport und insbesondere im Profifußball nicht mehr wegzudenken. Die bilanziellen Auswirkungen dieser Zahlungen gehen allerdings weit über das Sportliche hinaus. 

Wie sind Transferentschädigungen steuer- und handelsrechtlich zu beurteilen? 

Die steuer- und handelsrechtliche Einordnung von Transferentschädigungen folgt seit Langem einer klaren Linie: Der BFH (vgl. BFH-Urteil v. 14.12.2011 - I R 108/10 BStBl 2012 II S. 238; BFH-Urteil vom 26.08.1992 I R 24/91, BFHE 169, 163, BStBl II 1992, 977) sieht diese als Anschaffungskosten für das immaterielle Wirtschaftsgut „exklusive Nutzungsmöglichkeit am Spieler oder an der Spielerin" (Spielerlaubnis).  

Damit sind diese Kosten zu aktivieren und über die Laufzeit des Arbeitsvertrages (bzw. die vorgesehene Vertragsdauer) linear abzuschreiben. Diese Sichtweise entspricht auch der handelsrechtlichen Behandlung, wobei in der Praxis häufig die Einschätzung des BFH übernommen wird, ungeachtet anhaltender Kritikpunkte. Vor allem die Fragen nach der selbständigen Verwertbarkeit und der ethischen Dimension bleiben brisant, da letztlich nicht der Spieler oder die Spielerin als Mensch bilanziert wird, sondern die im Unternehmen verwertbare Spielerlaubnis. 

Wie ist die Nutzungsdauer einer Spielerlaubnis zu bestimmen und wie sind Optionsklauseln zu behandeln? 

Im Hinblick auf die Folgebewertung der aktivierten Anschaffungskosten ist eine planmäßige – unter Umständen auch außerplanmäßige – Abschreibung vorzunehmen. Hierfür ist die Nutzungsdauer der Spielerlaubnis maßgeblich. Der BFH gibt seit der sogenannten Bosman-Entscheidung die Vertragslaufzeit als relevante Bezugsgröße an, über die die gesamten Anschaffungskosten gleichmäßig zu verteilen sind. Danach weist die Spielerlaubnis gewissermaßen keinen Restwert mehr auf. 

Nicht zu berücksichtigen ist dabei eine lediglich beabsichtigte, aber noch nicht vertraglich vereinbarte Vertragsverlängerung. Für den Fall von vertraglich vorgesehenen Optionsklauseln hat der BFH entschieden, dass im Einzelfall zu beurteilen ist, ob unter Berücksichtigung der besonderen Verhältnisse im Profifußball mit hinreichender Wahrscheinlichkeit von der Option Gebrauch gemacht wird. In Anbetracht von Formschwankungen, Verletzungsrisiken und Konkurrenz im Kader ist dies jedoch häufig kaum seriös prognostizierbar und wirkt oft willkürlich. 

Wertminderung Spielerlaubnis: Wie ist der Teilwert zu bestimmen? 

Kommt es zu einer voraussichtlich dauernden Wertminderung der Spielerlaubnis – zum Beispiel aufgrund eines Kreuzbandrisses – greifen steuer- und handelsrechtlich unterschiedliche Abschreibungsregeln. Nach § 6 Abs. 1 Nr. 1Satz2EStG besteht ein Wahlrecht zur außerplanmäßigen Abschreibung auf den niedrigeren Teilwert; nach §253Abs.3 Satz5HGB ist eine solche außerplanmäßige Abschreibung auf den niedrigeren beizulegenden Wert jedoch verpflichtend.  

Die Bestimmung des Teilwerts bzw. des beizulegenden Werts ist dabei in Bezug auf die Spielerlaubnis besonders anspruchsvoll und in der Praxis mit erheblichem Beurteilungsspielraum versehen. Offensichtliche, nicht vorübergehende Wertminderungen – psychische Erkrankungen, schwerwiegende Verletzungen oder Tod lassen sich klar belegen. Häufig spielen aber auch „weiche" Faktoren eine Rolle, etwa das Image des Fußball-Profis oder dessen bzw. deren Kompatibilität mit dem Spielsystem. Diese sind einer objektiven Nachweisführung oftmals kaum zugänglich. 

Aktuelles BFH-Urteil: Wie sind Handgeldzahlungen steuerlich zu qualifizieren? 

Zudem richtet das Urteil des BFH vom März 2026 (IX R 33/23, vgl. oben) das Augenmerk auf einen besonders praxisrelevanten Fallstrick: die Handgeldzahlungen an Fußballprofis. Das Gericht äußert sich in drei Kernaussagen zu ablösepflichtigen Transfers, ablösefreien Transfers und Vertragsverlängerungen sowie zu sofort abziehbaren Betriebsausgaben. 

  • Ablösepflichtige Transfers: Handgelder, die anlässlich eines ablösepflichtigen Transfers gezahlt werden, sind den Anschaffungsnebenkosten zuzuweisen, sofern der Arbeitsvertrag Voraussetzung für die Erteilung der Spielerlaubnis ist. Sie sind dann über die Laufzeit des Vertrags abzuschreiben. 
  • Ablösefreie Transfers und Vertragsverlängerungen: Handgelder, die im Rahmen ablösefreier Transfers oder vorzeitiger Vertragsverlängerungen gezahlt werden, sind nicht zu aktivieren. Hier liegt kein entgeltlicher Erwerb der Spielerlaubnis vor. 
  • Sofort abziehbare Betriebsausgaben: Sofern das Handgeld nur für die Vertragsunterzeichnung gezahlt wird („signing fee") und keine Rückzahlungspflicht bei vorzeitiger Vertragsbeendigung besteht, handelt es sich weder um aktivierungspflichtige Anschaffungsnebenkosten noch um einen aktiven Rechnungsabgrenzungsposten. Dann ist das Handgeld als sofort abzugsfähige Betriebsausgabe zu berücksichtigen. 

Welche Folgen hat das BFH-Urteil zum steuerlichen Umgang mit Handgeldern für die Finanzämter? 

Wesentlich für die bilanzielle Behandlung bleibt also der konkrete wirtschaftliche Anlass der Zahlung, die Ausgestaltung der Verträge sowie die Verbandsstatuten des betreffenden Zeitraums. Der BFH hat den Fall zur weiteren Sachaufklärung an das Finanzgericht zurückverwiesen und damit eine individuelle Prüfung für jeden Einzelfall gefordert. Dennoch ist klar: Die Positionen der Finanzverwaltung, die in der Vergangenheit regelmäßig von einer periodengerechten Abgrenzung ausgingen, sind durch das Urteil deutlich eingeschränkt worden. 

Besonders praxisrelevant ist, dass die Grundsätze, die der BFH für Handgeldzahlungen im Profifußball entwickelt, grundlegende Parallelen zu vergleichbaren Zahlungen außerhalb des Sports aufweisen – etwa im Management großer Unternehmen. Auch hier werden so genannte "Signing Fees" oder einmalige Antrittsgelder zunehmend Bestandteil von Arbeitsverträgen auf Top-Managementlevel und es stellen sich steuerlich sowie bilanziell oft dieselben Fragen. 

Spielerlaubnis als immaterielles Wirtschaftsgut: Welche ethischen Fragen stellen sich? 

Für den BFH stellt die erteilte Spielerlaubnis ein der Konzession ähnliches immaterielles Wirtschaftsgut dar. Die Schlussfolgerung, wonach Vertragsunterzeichnung und Lizenzerteilung dem Verein eine „exklusive Nutzungsmöglichkeit" verschaffen, ist allerdings auf mehreren Ebenen kritisch zu würdigen.  

Einerseits ist die Lizenzerteilung nur eine Bestätigung, dass ein:e Spieler:in die Bedingungen zur Spielberechtigung erfüllt – faktisch also eine „Registrierung" beim neuen Verein. Andererseits wirft die Konstruktion der Spielerlaubnis als konzessionsähnliches Recht in Bezug auf die Aktivierung von Spieler:innenwerten ethische Fragen auf. Der BFH betont, dass daraus kein Verstoß gegen die guten Sitten entstehe, da das „Handeln" mit Spielern oder Spielerinnen im Profifußball gesellschaftlich anerkannt sei.  

Dennoch bleibt die Bilanzierungs- und Bewertungspraxis umstritten und im Einzelfall anspruchsvoll. „Ja, der FC Tirol hat eine Obduktion auf mich", unterstrich einst schon Fußballer Peter Pacult eher unfreiwillig die Brisanz des Themas. Denn mit der Aktivierung der Spieler:innenwerte und ggf. damit zusammenhängender Handgelder nimmt man faktisch eine Bilanzierung der Leistungsfähigkeit eines Menschen vor.  

Fazit und Einschätzung: Was empfiehlt sich in der Bilanzierungspraxis? 

Die aktuelle Rechtsprechung bietet für Fußballklubs, aber auch andere Profisportvereine eine klarere Richtschnur: Handgelder können aktivierungspflichtig sein – allerdings nur bei ablösepflichtigen Transfers und entsprechender Zweckbindung. In vielen Fällen sind sie jedoch als sofort abzugsfähige Betriebsausgaben einzustufen und unterliegen keinem Rechnungsabgrenzungsposten, sofern sie direkt an die Vertragsunterzeichnung gekoppelt und nicht an eine fortlaufende Gegenleistung gebunden sind. 

Für die Bilanzierungspraxis empfiehlt sich eine genaue Dokumentation der Vereinbarungen, der wirtschaftlichen Hintergründe sowie eine laufende Beobachtung der rechtlichen Entwicklung. Die kritische Auseinandersetzung mit dem Thema bleibt weiterhin geboten, gerade mit Blick auf die Schnittstelle von Bilanzierung, Bewertung und Steuerrecht im Umgang mit „Humankapital". 

Die im Urteil aufgezeigten steuerlichen Fragestellungen stellen sich oft auch im Zusammenhang mit Handgeld- oder Signing-Fee-Zahlungen an Führungskräfte in Unternehmen. Dies unterstreicht die Bedeutung von transparenter Dokumentation und einem hohen Maß an steuerlicher Compliance. Haben Sie Fragen zur steuerlichen oder bilanziellen Behandlung von Transferentschädigungen und Handgeldern im Profisport oder in Ihrem Unternehmen? Unsere Expertin Jeanette Rodegro-Dohrn unterstützt Sie gerne individuell. Nehmen Sie einfach Kontakt auf. 

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