
8. Juli 2026
Wenn das Trikot zur Steuerfalle wird: Gewerbesteuer und Werbeeinkünfte von Sportler:innen
Inhaltsverzeichnis
Millionen Menschen weltweit fiebern derzeit mit der Fußball-Weltmeisterschaft 2026 in den USA, Kanada und Mexiko mit – und die Stars auf dem Rasen sind längst nicht mehr nur Sportler, sondern globale Marken. Was hinter den Werbeverträgen, Sponsorendeals und Fördergeldern von Profisportler:innen steuerrechtlich steckt, hat der Bundesfinanzhof in zwei wegweisenden Urteilen zur Gewerbesteuer geklärt – mit Folgen, die weit über den Sport hinausgehen.
Wer als Sportler:in Geld verdient, denkt zunächst an das Gehalt oder die Prämien. Doch neben den Einkünften aus dem Arbeitsverhältnis mit dem Verein stehen für viele Profisportler:innen erhebliche Einnahmen aus Werbeverträgen, Sponsoring und staatlicher Sportförderung.
Die steuerliche Einordnung dieser Einnahmen – insbesondere die Frage, ob für den/die Profisportler:in Gewerbesteuer anfällt – ist alles andere als trivial. Werden hohe Summen erzielt, rücken die Werbeeinkünfte von Sportler:innen schnell in den Fokus der Finanzämter. Der Bundesfinanzhof (BFH) hat sich mit zwei grundlegenden Urteilen zu dieser Frage positioniert.
Was ist der steuerliche Rahmen?
Einkünfte aus Werbeleistungen können steuerlich verschiedenen Einkunftsarten zugeordnet werden:
- Einkünfte aus Gewerbebetrieb nach § 15 EstG
- Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit nach § 19 EstG
- Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung nach § 21 EStG oder
- sonstige Einkünfte nach § 22 EStG.
Gewerbesteuer fällt grundsätzlich nur dann an, wenn ein Gewerbebetrieb im Sinne des § 2 Abs. 1 GewStG vorliegt. Ein solcher setzt nach § 15 Abs. 2 EStG voraus, dass die Tätigkeit selbständig, nachhaltig und mit Gewinnerzielungsabsicht ausgeübt wird und sich als Beteiligung am allgemeinen wirtschaftlichen Verkehr darstellt. Allein das Vorliegen dieser Merkmale entscheidet darüber, ob ein/e Sportler:in Einkünfte aus Gewerbetrieb erzielt, und daher neben der Einkommensteuer auch Gewerbesteuer schuldet.
BFH-Urteil vom 22. Februar 2012 (X R 14/10): Werbeeinkünfte eines Fußball-Nationalspielers
Ein Bundesliga-Lizenzspieler erhielt vom DFB anteilige Werbeeinnahmen auf Grundlage einer gesonderten Vereinbarung über die Nutzung seiner Persönlichkeitsrechte. Der BFH entschied, dass diese Einkünfte der Gewerbesteuer unterliegen, weil der Spieler mit Unternehmerinitiative und Unternehmerrisiko handelte. Somit führte der Werbevertrag den Sportler direkt in die Gewerblichkeit.
An Unternehmerinitiative fehlte es nicht, da die Mitwirkung an den Werbemaßnahmen – trotz organisatorischer Vorgaben – auf einer noch hinreichend freien Entscheidung beruhte. Das Unternehmerrisiko ergab sich daraus, dass keine feste zeitabhängige Vergütung vereinbart war: Ohne Nominierung oder bei Ausfall entfiel jeder Anteil an den Werbeeinnahmen. Entscheidend war zudem, dass die arbeitsvertragliche Pflicht zur Nationalmannschaftsteilnahme die Werbepflicht nicht umfasste – diese beruhte allein auf dem gesonderten Vertrag mit dem DFB. Die Werbeeinkünfte des Sportlers wurden deshalb voll der Gewerbesteuer unterworfen.
BFH-Urteil vom 15. Dezember 2021 (X R 19/19): Einheitlicher Gewerbebetrieb eines Leistungssportlers
Ein Leistungssportler erzielte neben seinem Angestelltengehalt erhebliche Einnahmen aus Sponsorenverträgen und erklärte zusätzlich erhaltene Zahlungen der Stiftung Deutsche Sporthilfe als sonstige Einkünfte, denen Werbungskosten in gleicher Höhe gegenüberstünden.
Der BFH entschied, dass Sporttätigkeit und gewerbliche Vermarktung durch Sponsorenverträge in einem untrennbaren Sachzusammenhang stehen und deshalb einen einheitlichen Gewerbebetrieb bilden. Folge davon ist, dass auch die an sich nicht steuerbare sportliche Betätigung von der Steuerpflicht miterfasst wird. Dies verschärft die allgemeine Steuerpflicht von Profisportler:innen massiv.
Die Sporthilfe-Zahlungen sind diesem einheitlichen Gewerbebetrieb als Betriebseinnahmen zuzurechnen, da Betriebseinnahmen keinen konkreten Leistungsaustausch voraussetzen, sondern nur einen sachlichen wirtschaftlichen Zusammenhang mit dem Betrieb. Ein pauschaler Abzug von Betriebsausgaben in Höhe der Fördermittel schied aus, weil die sportbedingten Aufwendungen bereits konkret als Betriebsausgaben berücksichtigt worden waren.
Was bedeutet das für die Praxis?
Aus den beiden BFH-Entscheidungen lassen sich für die steuerliche Beratung von Sportler:innen – aber auch für vergleichbare Konstellationen – folgende Schlussfolgerungen ziehen:
- Die Vertragsgestaltung ist entscheidend. Ob Werbeeinkünfte von Profisportler:innen gewerblich sind, hängt maßgeblich davon ab, ob der/die Sportler:in eigenständig und mit Unternehmerrisiko tätig wird.
- Einheitliche Betrachtung bei untrennbarem Sachzusammenhang. Wer systematisch Werbeverträge schließt und erhebliche Einnahmen erzielt, riskiert, dass die gesamte Sportlertätigkeit einheitlich als gewerblich bewertet wird.
- Gewerbesteuerliche Belastung ernst nehmen. Der Gewerbesteuerfreibetrag von 24.500 € schützt nicht vor der grundsätzlichen Steuerpflicht. Die Gewerbesteuerfestsetzung kann Sportler:innen, deren Einnahmen über dieser Grenze liegen, hart treffen.
- Buchführungs- und Dokumentationspflichten. Mit der Einordnung als Gewerbebetrieb gehen Aufzeichnungspflichten einher – bis hin zur Bilanzierungspflicht ab bestimmten Schwellenwerten.
- Relevanz über den Sport hinaus. Influencer:innen, Content Creator und Personen mit Markenbotschafterverträgen stehen vor denselben Abgrenzungsfragen. Auch hier greift die strikte Steuerpflicht, die Profisportler:innen schon lange betrifft.
Unsere Einschätzung zu Gewerbesteuer und Werbeeinkünfte von Sportler:innen
Die beiden BFH-Urteile zeigen deutlich: Wer als Sportler:in – oder als Person mit vergleichbarem Werbewert – Einnahmen aus eigenständigen Vermarktungsaktivitäten erzielt, muss die steuerliche Einordnung sorgfältig prüfen. Die Werbeeinkünfte von Profisportler:innen stehen unter strenger Beobachtung der Finanzbehörden.
Entscheidend ist nicht die Bezeichnung der Tätigkeit oder der Verträge, sondern ihr tatsächlicher Inhalt: Liegen Unternehmerinitiative und Unternehmerrisiko vor? Besteht ein untrennbarer Sachzusammenhang zwischen sportlicher Betätigung und gewerblicher Vermarktung? Werden Förderleistungen durch die gewerbliche Tätigkeit veranlasst? Wenn diese Fragen bejaht werden, steht Profisportler:innen die Gewerbesteuerpflicht ins Haus.
Eine frühzeitige steuerliche Beratung – idealerweise bereits bei der Vertragsgestaltung – ist unerlässlich, um böse Überraschungen durch Gewerbesteuerbescheide zu vermeiden. Das komplexe Zusammenspiel von Profisportler:innen, Sponsoring und Steuern erfordert maßgeschneiderte Konzepte.
Unsere Expert:innen rund um Steuerberaterin Angela Hauch unterstützen Sie dabei, Ihre individuelle Situation zu analysieren, Verträge steuerlich tragfähig aufzusetzen und alle Pflichten rechtzeitig zu erfüllen. Sprechen Sie uns gerne an.
FAQ zum Thema Gewerbesteuer und Werbeeinkünfte von Sportler:innen
Wann unterliegen Werbeeinkünfte von Sportler:innen der Gewerbesteuer?
Werbeeinkünfte von Sportler:innen sind gewerbesteuerpflichtig, wenn die Vermarktung selbstständig, nachhaltig und mit Gewinnerzielungsabsicht am Markt erfolgt. Entscheidend ist laut Bundesfinanzhof, ob die betroffene Person dabei ein eigenes Unternehmerrisiko trägt und Unternehmerinitiative zeigt. Das ist meistens dann der Fall, wenn die Werbepflichten in einem separaten Vertrag abseits des reinen Anstellungsverhältnisses mit dem Verein geregelt sind.
Wie wirkt sich ein Sponsorenvertrag auf die steuerliche Einordnung von Leistungssportler:innen aus?
Wenn Sporttätigkeit und die kommerzielle Vermarktung durch Sponsorenverträge untrennbar zusammenhängen, bildet dies steuerlich einen sogenannten einheitlichen Gewerbebetrieb. Das hat zur Folge, dass auch eigentlich nicht steuerbare Bereiche – wie Zahlungen der Stiftung Deutsche Sporthilfe – als Betriebseinnahmen erfasst werden. Die gesamte sportliche und werbliche Aktivität wird dann zusammen als gewerbliche Tätigkeit behandelt.
Gilt die Gewerbesteuerpflicht bei Werbeverträgen auch für Influencer:innen und Content Creator?
Ja, die vom Bundesfinanzhof aufgestellten Grundsätze lassen sich direkt auf Influencer:innen, Content Creator und Markenbotschafter:innen übertragen. Sobald diese Personen systematisch Verträge über Postings, Platzierungen oder Markenrechte abschließen und damit Einnahmen erzielen, erfüllen sie die Voraussetzungen für eine Gewerblichkeit. Sie stehen vor exakt denselben Abgrenzungsfragen wie Profisportler:innen und müssen die gewerbesteuerlichen Pflichten von Beginn an berücksichtigen.






