Aktionsplan gegen Steuer- und Finanzkriminalität
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30. Juli 2026

Aktionsplan gegen Steuer- und Finanzkriminalität: Das wurde beschlossen

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Inhaltsverzeichnis

Das Bundesministerium der Finanzen (BMF) und das Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz (BMJ) haben am 16. Juli 2026 einen gemeinsamen Aktionsplan vorgelegt, der die Verfolgung von Steuer- und Finanzkriminalität in Deutschland grundlegend neu aufstellen soll. Der Aktionsplan soll schärfere Strafen, mehr Datenzugriff, mehr Kontrolle und das Ende der strafbefreienden Selbstanzeige in ihrer heutigen Form bringen. Wir ordnen die wichtigsten Maßnahmen für Sie ein.

Worum geht es beim Aktionsplan gegen Steuerkriminalität und Finanzkriminalität?

Mit dem Aktionsplan reagiert die Bundesregierung auf den Befund, dass Steuerkriminalität dem Staat jährlich erhebliche Einnahmen entzieht und ehrliche Steuerzahler:innen sowie rechtstreue Unternehmen benachteiligt. Der Plan verfolgt vier Stoßrichtungen: schlagkräftigere und besser vernetzte Behörden, die Bündelung der Expertise von Bund und Ländern, eine konsequente Datenauswertung sowie eine spürbare Erhöhung des Entdeckungsrisikos und der Abschreckungswirkung. Insgesamt sollen 26 Einzelmaßnahmen dies umsetzen. Die wichtigsten Maßnahmen haben wir nachfolgend zusammengefasst.

Neue Ermittlungsstrukturen: Ein „GTAZ“ für Steuerkriminalität

Beim Zoll entsteht ein Gemeinsames Zentrum gegen Steuer- und Finanzkriminalität, das sich am Gemeinsamen Terrorismus-Abwehrzentrum orientiert. Dort sollen Steuerfahnder der Länder, Ermittler:innen des Zolls und Analyst:innen der Bundesbehörden Verfahren eng koordinieren und Erkenntnisse bündeln. Gleichzeitig werden durch den Aktionsplan gegen Steuer- und Finanzkriminalität die Kompetenzen der Steuerfahndung auf Bundesebene erweitert, die Zentralstelle für Finanztransaktionsuntersuchungen (FIU) neu aufgestellt und gemeinsam mit dem BKA ein Kompetenzzentrum Geldwäsche errichtet.

In der Praxis bedeutet dies, dass Verdachtsfälle künftig schneller über Länder- und Behördengrenzen hinweg zusammengeführt werden. Prüfungen mit internationalem Bezug, beispielsweise bei konzerninternen Verrechnungen, grenzüberschreitenden Strukturen oder Auslandskonten, dürften dadurch zielgerichteter und früher ansetzen.

Datenanalyse mithilfe künstlicher Intelligenz und zusätzliche Meldepflichten

Ein zentrales Datenanalysezentrum soll einen behördenübergreifenden Datenzugriff ermöglichen. Instrumente auf Basis künstlicher Intelligenz sollen Muster in Finanzdaten erkennen und Verdachtsfälle frühzeitig identifizieren. Für die unternehmerische Praxis sind insbesondere folgende Punkte im Aktionsplan gegen Steuer- und Finanzkriminalität relevant:

Elektronisches Meldesystem für die Umsatzsteuer: Unternehmen sollen ihre Umsätze künftig zeitnah und einzeln melden. Dies ist ein Schritt in Richtung Echtzeittransparenz, durch den Umsatzsteuerkarusselle schneller sichtbar werden sollen.

Verlängerung der Aufbewahrungsfristen für Buchungsbelege auf 15 Jahre: Die Unternehmen sollen zukünftig dazu verpflichtet werden, Buchungsbelege statt den bisher 8 bzw. 10 Jahre 15 Jahre aufbewahrt werden.

Spiegelserverpflicht für Unternehmen aus Drittstaaten: Steuerlich relevante Daten sollen künftig auch in Deutschland gespeichert werden müssen. Dies kann insbesondere für Unternehmen mit Konzernstrukturen außerhalb der Europäischen Union relevant sein.

Registrierkassenpflicht, um in bargeldintensiven Branchen Steuerbetrug entgegenzuwirken und Manipulationen zu verhindern.

Blockchainanalyse: Die Blockchainanalyse soll verstärkt als Ermittlungsinstrument eingesetzt werden. Transaktionen mit Kryptowerten sollen auch dann besser nachvollzogen werden können, wenn Verschleierungsdienste genutzt wurden. Zudem sollen die Instrumente zur Ermittlung und Sicherstellung von Vermögen unklarer Herkunft ausgebaut werden.

Verschärfung der Strafe bei Steuerhinterziehung

Der Strafrahmen für organisierte Steuerkriminalität soll auf bis zu 15 Jahre Freiheitsstrafe angehoben werden. Besonders schwere Fälle der Steuerhinterziehung sollen wieder als Verbrechen eingestuft werden und mit einer Mindestfreiheitsstrafe von einem Jahr geahndet werden.

Das hat eine praktische Konsequenz, die häufig unterschätzt wird: Bei einem Verbrechen ist weder ein Strafbefehlsverfahren nach § 407 StPO noch eine Verfahrenserledigung nach §§ 153 und 153a StPO möglich. Solche Fälle müssen angeklagt und öffentlich vor Gericht verhandelt werden. Dies stellt einen erheblichen Unterschied zur bisherigen Praxis dar, in der viele Verfahren im Vorfeld erledigt werden konnten.

Auch auf Unternehmensebene wird durch den Aktionsplan gegen Steuer- und Finanzkriminalität nachgeschärft. Der Bußgeldrahmen für juristische Personen und Personenvereinigungen soll erhöht werden. Zudem sollen die Strukturen zum Schutz von Hinweisgeber:innen gestärkt werden, um Steuervermeidung frühzeitig aufzudecken.

Abschaffung der Selbstanzeige nach § 398a AO

Die wohl praxisrelevanteste Änderung betrifft wohl die strafbefreiende Selbstanzeige nach § 398a AO. Die Möglichkeit, durch Nachzahlung der hinterzogenen Steuern zuzüglich eines Zuschlags von 10 bis 20 Prozent Straffreiheit zu erlangen, soll in ihrer bisherigen Form abgeschafft werden.

Die Begründung des Gesetzgebers lautet, dass die Regelung falsche Anreize setze, sich erst dann zu offenbaren, wenn eine Entdeckung drohe. Dies betrifft Unternehmen ebenso wie Privatpersonen. Für alle Mandant:innen, die über eine Nacherklärung nachdenken, heißt das konkret, dass zeitnahes Handeln zusätzlich an Bedeutung gewinnt, solange die aktuelle Rechtslage noch gilt. Wir empfehlen, entsprechende Sachverhalte frühzeitig aufzuarbeiten und nicht erst im Zuge einer möglichen Gesetzesänderung tätig zu werden.

In welcher Form die Abschaffung der Selbstanzeige erfolgen soll, bleibt jedoch unklar. Ob eine vollständige Abschaffung der Strafbefreiung geplant ist oder die Grenzen bzw. Sanktionen erhöht werden, ist unklar. Die Abschaffung der strafbefreienden Selbstanzeige birgt jedoch erhebliche Risiken für Unternehmen und führt zu einer zusätzlichen Bedeutung in der Frage, ob tatsächlich Steuerhinterziehung vorliegt oder lediglich eine fahrlässige Steuerverkürzung. Eine Abschaffung der Selbstanzeige sollte daher nicht vorschnell unternommen werden.

Risikoorientierte Betriebsprüfung des BMF: Chance für steuerehrliche Unternehmen

Die Bundesbetriebsprüfung soll gezielter und risikoorientiert eingesetzt werden. Für Unternehmen, die sich regelkonform verhalten, kann dies tendenziell weniger intensive Kontrollen bedeuten, da freiwerdende Prüfungsressourcen gezielt auf Verdachtsfälle konzentriert werden sollen.

Gleichzeitig wird der Graubereich aggressiver Steuergestaltungen, beispielsweise im Bereich der Dividendengestaltungen, weiter in den Blick genommen. Für grenzüberschreitend tätige Mandant:innen und Unternehmensgruppen ist dies ein zusätzlicher Anlass, bestehende Strukturen auf Substanz und Fremdüblichkeit zu überprüfen.

Internationale Dimension

Der Aktionsplan bleibt nicht auf Deutschland beschränkt. Die Europäische Staatsanwaltschaft soll gestärkt und finanziell besser ausgestattet werden, insbesondere zur Bekämpfung des grenzüberschreitenden Mehrwertsteuerbetrugs.

Unsere Einschätzung für die Praxis

Der Aktionsplan gegen Steuer- und Finanzkriminalität befindet sich noch im Stadium der politischen Ankündigung. Die konkrete gesetzgeberische Umsetzung der einzelnen Maßnahmen, insbesondere die Änderungen bei § 398a AO und beim Straftatbestand, steht noch aus.

Dennoch zeichnet sich die Richtung klar ab: mehr Datenzugriff, eine stärkere Vernetzung der Behörden, härtere Sanktionen und ein enger werdendes Zeitfenster für die strafbefreiende Selbstanzeige.

Für unsere Mandant:innen, sowohl Unternehmen als auch Privatpersonen, empfehlen wir:

  1. Bestehende Sachverhalte prüfen: Insbesondere wenn eine Selbstanzeige oder Nacherklärung in Erwägung gezogen wird, sollte die Offenlegung gegenüber den Finanzbehörden bis zum Jahresende erfolgen.
  2. Dokumentations- und Archivierungsprozesse überprüfen: Dies gilt insbesondere im Hinblick auf die geplante Verlängerung der Aufbewahrungsfrist für Buchungsbelege auf 15 Jahre.
  3. Grenzüberschreitende Strukturen und Vermögenswerte überprüfen: Konzernstrukturen mit Drittstaatenbezug, private Auslandskonten, Erbschaften und Kryptowerte sollten auf Vollständigkeit und Zukunftsfestigkeit hin überprüft werden.

Sprechen Sie uns an, wenn Sie Ihre individuelle Betroffenheit einschätzen lassen möchten. Unser Expert:innen-Team um Christian Kappelmann und Moritz Dehn begleitet Sie gerne bei der Analyse Ihrer steuerlichen Sachverhalte und der Umsetzung geeigneter Maßnahmen.

FAQ: Häufige Fragen zum Aktionsplan gegen Steuer- und Finanzkriminalität

Was beinhaltet der neue Aktionsplan gegen Steuer- und Finanzkriminalität?

Der Aktionsplan von BMF und BMJ umfasst 26 Einzelmaßnahmen zur effektiveren Bekämpfung von Finanzstraftaten. Dazu gehören der Aufbau neuer behördenübergreifender Ermittlungsstrukturen, der KI-gestützte Datenaustausch sowie verschärfte Strafen für Steuerhinterziehung. Zudem stehen verlängerte Aufbewahrungsfristen und strengere Meldepflichten für Unternehmen im Fokus.

Was bedeutet die geplante Abschaffung der strafbefreienden Selbstanzeige nach § 398a AO?

Bislang konnten Steuerhinterziehende unter bestimmten Voraussetzungen durch die Nachzahlung der Steuer nebst Zuschlag Straffreiheit erlangen. Mit der geplanten Reform soll diese Möglichkeit in ihrer heutigen Form gestrichen oder stark eingeschränkt werden. Betroffenen Steuerpflichtigen wird daher geraten, fehlerhafte Angaben unverzüglich und vor Inkrafttreten der Gesetzesänderung aufzuarbeiten.

Welche neuen Pflichten kommen auf Unternehmen und Geschäftsführungen zu?

Unternehmen müssen sich unter anderem auf eine Verlängerung der Aufbewahrungsfrist für Buchungsbelege von 10 auf 15 Jahre einstellen. Darüber hinaus sind ein elektronisches Echtzeit-Meldesystem für die Umsatzsteuer, eine erweiterte Registrierkassenpflicht sowie eine Spiegelserverpflicht für Konzerne aus Drittstaaten vorgesehen.

Welche strafrechtlichen Konsequenzen drohen bei schwerer Steuerhinterziehung?

Der Strafrahmen für organisierte Steuerkriminalität soll auf bis zu 15 Jahre Freiheitsstrafe angehoben werden. Da besonders schwere Fälle künftig als Verbrechen eingestuft werden sollen, entfällt die Möglichkeit einer Einstellung gegen Auflagen oder eines vereinfachten Strafbefehlsverfahrens – es kommt zwingend zu einer öffentlichen Gerichtsverhandlung.

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