Kassenpflicht ab 2028: Neues Kassengesetz & 100.000€-Grenze
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14. August 2026

Kassenpflicht ab 2028: Was der neue Kassengesetz-Entwurf für Ihr Unternehmen bedeutet

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Inhaltsverzeichnis

100.000-Euro-Grenze, digitaler Kassenbon, härtere Strafen: der Gesetzesentwurf im Überblick

Das Bundesfinanzministerium hat am 7. August 2026 seinen Referentenentwurf für ein neues Kassengesetz veröffentlicht und die Verbändeanhörung eingeleitet. Geplant ist eine Pflicht zur elektronischen Kasse ab dem 1. Januar 2028 für Betriebe mit mehr als 100.000 Euro Umsatz. Maßgeblich für die Kassenpflicht wäre nicht der Bargeldanteil, sondern der umsatzsteuerliche Gesamtumsatz. Auch bargeldarme Betriebe könnten also erfasst sein. Der Kassenbon verschwindet nicht, er wird digital. Und mehrere Regelungen des Entwurfs würden bereits deutlich vor 2028 wirken.

Worum geht es beim geplanten Kassengesetz?

Der Entwurf mit Bearbeitungsstand 5. August 2026 heißt „Gesetz zur Einführung einer Kassenpflicht, zur Bekämpfung von Steuerhinterziehung und zur weiteren Digitalisierung des Steuerrechts“. Er soll drei im Koalitionsvertrag angelegte Vorhaben umsetzen: die Kassenpflicht ab 100.000 Euro, den Umbau der papierhaften Belegausgabepflicht und schärfere Instrumente gegen Steuerhinterziehung im Kassenbereich.

Eine erste Fassung des neuen Kassengesetzes vom 2. Juni 2026 war bereits im Umlauf und wurde in der Fachpresse besprochen. Seit dem 7. August liegt die überarbeitete Fassung offiziell vor, zusammen mit einem Diskussionsentwurf für eine Kassenpflicht-Ausnahmeverordnung. Die Verbände hatten bis zum 13. August 2026 Zeit für ihre Stellungnahmen.

Der Verfahrensstand ist für die Einordnung entscheidend. Ein Referentenentwurf zur Kassenpflicht steht am Anfang. Es folgen Ressortabstimmung, Kabinettsbeschluss sowie die Beratungen in Bundestag und Bundesrat. Bis dahin kann sich der Inhalt noch erheblich ändern.

Nicht verwechseln sollten Sie das Vorhaben mit dem Jahressteuergesetz 2026. Das ist ein eigenes Gesetzespaket mit eigenem Zeitplan. Die Kassenpflicht in Deutschland ist dort nicht geregelt.

Wer wäre von der Kassenpflicht betroffen?

Erfasst wären Steuerpflichtige mit Gewinneinkünften, also land- und forstwirtschaftliche Betriebe, Gewerbetreibende sowie Freiberufler:innen. Die Rechtsform spielt keine Rolle. Anknüpfungspunkt ist der Steuerpflichtige, nicht der einzelne Betrieb.

Maßgeblich wäre der Gesamtumsatz im Sinne des § 19 Abs. 2 Satz 1 UStG. Das ist eine umsatzsteuerliche Größe: die Summe Ihrer steuerbaren Umsätze, vermindert um bestimmte steuerfreie Umsätze. Gemeint ist also weder Ihr Bargeldanteil noch der Umsatz, der heute über eine Kasse läuft.

Drei Beispiele, jeweils unter der Annahme, dass die genannten Erlöse in diesen Gesamtumsatz einzubeziehen sind:

  • 150.000 Euro Umsatz, fast vollständig per Karte: grundsätzlich von der Kassenpflicht betroffen.
  • 90.000 Euro Ladenumsatz plus 40.000 Euro Rechnungsumsatz: grundsätzlich betroffen.
  • 95.000 Euro Gesamtumsatz, überwiegend bar: nicht betroffen.

Für das Inkrafttreten der elektronischen Kassenpflicht muss die 100.000 Euro Umsatzgrenze überschritten werden. Bei exakt 100.000 Euro bliebe es beim bisherigen Zustand.

Davon zu trennen ist die Frage, was über die Kasse laufen müsste. Nach der Entwurfsbegründung wären das alle Bargeldvorgänge sowie alle Zahlungen mit Debit- und Kreditkarte. Überweisungen und Lastschriften, die unmittelbar über Ihr Bankkonto abgewickelt werden, blieben außen vor. Für die Umsatzgrenze zählen sie trotzdem mit. Ein Betrieb kann also allein über Rechnungsumsätze in die Kassenpflicht rutschen und müsste eine Kasse mit zertifizierter technischer Sicherheitseinrichtung (TSE) dann für einen vergleichsweise kleinen Barbereich vorhalten.

Daraus folgt eine Abstufung, die vor allem freiberufliche Praxen und Kanzleien betrifft. Wer ausschließlich per Überweisung abrechnet, hätte über eine Kasse nichts zu erfassen. Wer daneben auch nur gelegentlich Bargeld oder Karte annimmt, fiele oberhalb der Umsatzgrenze in die volle Kassenpflicht. Ausdrücklich geregelt ist das im Gesetzestext allerdings nicht, es ergibt sich erst aus der Begründung.

Wer bereits eine elektronische Kasse mit TSE einsetzt, erfüllt die Kernanforderung schon heute. Die neue Pflicht zielt auf Betriebe, die bislang offen kassieren. Das Ministerium beziffert deren Zahl auf rund 114.000 offene Ladenkassen, bei etwa 2,2 Millionen bereits eingesetzten Registrierkassen. Unterhalb der Umsatzgrenze bliebe die offene Ladenkasse zulässig. Die bekannten Anforderungen an Vollständigkeit, Zeitnähe und tägliches Auszählen gelten dort unverändert weiter.

Ab wann soll die Kassenpflicht gelten?

Der Gesetzesentwurf zur Kassenpflicht nennt den 1. Januar 2028. Maßgeblich für diesen ersten Schritt wäre Ihr Gesamtumsatz des Jahres 2027. Wer die Grenze 2027 überschreitet, müsste zum Jahreswechsel eine einsatzbereite elektronische Kasse haben. Bis zum 31. Dezember 2027 bliebe es beim geltenden Recht.

Wird die Grenze erstmals 2028 oder später überschritten, soll die Pflicht jeweils zum 1. April des Folgejahres beginnen. Eine Überschreitung im Jahr 2029 würde also zum 1. April 2030 wirken. Drei Punkte werden in der Praxis erfahrungsgemäß übersehen:

1. Sie müssten den Pflichtbeginn selbst erkennen.

Eine Aufforderung des Finanzamts ist nicht vorgesehen, anders als beim Beginn der Buchführungspflicht.

2. Die Mitteilungspflicht gilt nicht für alle.

Der Entwurf verlangt eine elektronische Mitteilung an das Finanzamt innerhalb eines Monats nach Eintritt der Kassenpflicht. Nach der Übergangsregelung soll sie aber nur greifen, wenn die Grenze erstmals 2028 oder später überschritten wird. Für den Einstieg zum 1. Januar 2028 sieht der Entwurf keine zusätzliche Mitteilung vor. Die allgemeinen Meldepflichten für elektronische Aufzeichnungssysteme nach § 146a Abs. 4 AO bleiben davon unberührt.

3. Ein Umsatzrückgang würde die Pflicht nicht sofort beenden.

Sie endet erst, wenn die Grenze in drei aufeinanderfolgenden Kalenderjahren nicht mehr überschritten wurde.

Kassengesetz: Was greift schon vor 2028?

Mehrere Regelungen im neuen Kassengesetz sollen nicht bis 2028 warten, sondern bereits am ersten Tag des Quartals gelten, das auf die Verkündung des Gesetzes folgt. Bei einem zügigen Verfahren kann das 2027 sein.

Erstens werden die Befugnisse für die Kassen-Nachschau erweitert. Bislang erscheint im Wesentlichen das für Ihre Besteuerung zuständige Finanzamt unangekündigt. Künftig soll zusätzlich jede Finanzbehörde prüfen dürfen, in deren Bezirk Sie ein elektronisches Aufzeichnungssystem verwenden oder Aufzeichnungen über Kasseneinnahmen und Kassenausgaben führen. Das Ministerium nennt als Beispiele Kirmes, Weihnachtsmärkte und Messen. Für ortsfeste Betriebe ändert sich wenig. Wer mit Stand oder Fahrzeug über Ortsgrenzen hinweg verkauft, sollte die Unterlagen zur Kassenführung künftig am Einsatzort verfügbar halten, nicht nur im Büro. Dazu gehört auch die Verfahrensdokumentation, die ein/e Prüfer:in schon heute anfordern kann.

Zweitens das neue Manipulationsstrafrecht, dazu gleich mehr. Auch die erweiterte Ermittlungskompetenz der Finanzbehörden bei der Fälschung technischer Aufzeichnungen gehört in diese erste Stufe.

Drittens eine Erleichterung: Jahresabschlüsse und Eröffnungsbilanzen sollen künftig digitalisiert aufbewahrt werden dürfen, sofern die Wiedergabe bildlich übereinstimmt und während der Aufbewahrungsfrist jederzeit verfügbar sowie maschinell auswertbar bleibt. Das soll für alle Unterlagen gelten, deren Aufbewahrungsfrist zu diesem Zeitpunkt noch läuft. Der Nutzen ist allerdings begrenzt: Weil das Handelsrecht keine entsprechende Regelung kennt, profitieren nach der Entwurfsbegründung nur Steuerpflichtige, die ihren Abschluss ausschließlich nach steuerlichen Vorschriften aufstellen. Kapitalgesellschaften, viele Personenhandelsgesellschaften und eingetragene Kaufleute fallen heraus.

Was würde aus der Bonpflicht?

Die Bonpflicht soll nicht abgeschafft, sondern umgebaut werden. Das ist eine wichtige Korrektur an einer verbreiteten Erwartung, denn der Koalitionsvertrag hatte die vollständige Abschaffung angekündigt.

Geplant ist, die papierhafte Belegausgabepflicht zum 1. Januar 2028 vollständig zu streichen und durch eine elektronische Belegbereitstellungspflicht zu ersetzen. Der Beleg müsste dann unmittelbar nach dem Geschäftsvorfall in einem standardisierten Datenformat als digitaler Kassenbon bereitgestellt werden. Bislang darf ein Beleg nur mit Zustimmung der Kundschaft elektronisch ausgegeben werden. Genau diese Regelung in § 6 Satz 5 der Kassensicherungsverordnung soll gestrichen werden, ebenso die Parallelvorschriften für EU-Taxameter und Wegstreckenzähler.

Technisch bliebe der Weg offen: QR-Code auf dem Kundendisplay, Download-Link, NFC, E-Mail oder Kundenkonto. Das Ministerium geht davon aus, dass insbesondere Cloudkassen dies bereits können und im Wesentlichen Programmieraufwand bei den Herstellern anfällt. Entgegennehmen müsste die Kundschaft den Beleg weiterhin nicht.

Sauber trennen sollten Sie zwei Ebenen: Steuerlich wäre nur noch die elektronische Bereitstellung geschuldet, ein Papierausdruck gehörte nicht mehr dazu. Zivilrechtlich bleibt daneben der Quittungsanspruch nach § 368 BGB bestehen. Der greift aber nur auf Verlangen, und eine Quittung ist inhaltlich etwas anderes als ein Kassenbon. Praktisch läuft es darauf hinaus, dass Papier zur Ausnahme auf Nachfrage wird.

Die in der Junifassung noch vorgesehene Bagatellgrenze von 30 Euro ist gestrichen. Bis Ende 2027 gelten die heutigen Regeln zur Belegausgabe unverändert fort.

Welche Ausnahmen und Befreiungen wären vorgesehen?

Der Referentenentwurf zum Kassengesetz arbeitet mit zwei Ebenen. Erstens könnte das Finanzamt im Einzelfall bei sachlicher Härte befreien, widerruflich. Die Begründung nennt zwei Fallgruppen: einen Betrieb, der die Grenze erst durch Umsätze aus einer weiteren Tätigkeit überschreitet, etwa aus Vermietung und Verpachtung, sowie ein einmaliges Ereignis, das den Umsatz nach oben treibt.

Zweitens die Verordnung zu Ausnahmen von der Kassenpflicht, deren Diskussionsentwurf mitveröffentlicht wurde. Das eigentliche Verordnungsverfahren mit erneuter Verbändeanhörung soll erst nach Verkündung des Gesetzes starten. Vorgesehen sind unter anderem:

  • Vollständig befreit wären erlaubnispflichtige Kreditinstitute, beaufsichtigte Versicherungsunternehmen und Betriebe, die ausschließlich über bestimmte elektronische Schnittstellen oder Plattformen leisten.
  • Befreit von der Erfassung am Ort, aber mit Nacherfassungspflicht wären Leistungen außerhalb der eigenen Betriebsstätte, temporäre und mobile Verkaufseinrichtungen einschließlich Marktständen sowie Vertrauenskassen.
  • Für Vereine und andere steuerbegünstigte Körperschaften sollen nur die Zweckbetriebe und wirtschaftlichen Geschäftsbetriebe in die Umsatzgrenze eingehen, und zwar für jeden Betrieb gesondert. Der ideelle Bereich und die Vermögensverwaltung blieben außen vor. Für juristische Personen des öffentlichen Rechts gilt Entsprechendes je Betrieb gewerblicher Art.

Drei Dinge sollten Sie dabei mitlesen. Erstens sind die Nacherfassungsfristen unterschiedlich: unverzüglich nach Rückkehr in die Betriebsstätte bei auswärtigen Leistungen, täglich bei Marktständen und mobilen Einrichtungen, regelmäßig bei Vertrauenskassen, deren Einsatz zusätzlich zu dokumentieren wäre.

Zweitens bleiben die betreffenden Umsätze bei vielen dieser Ausnahmen für die Prüfung der 100.000-Euro-Grenze dennoch relevant. Eine Ausnahme von der Kassenpflicht ist also nicht automatisch eine Ausnahme von der Umsatzgrenze. Nur für Körperschaften enthält der Verordnungsentwurf eigene Regeln zur Berechnung der Grenze.

Drittens, und das ist die eigentliche Falle: Für zwei Fallgruppen, nämlich Plattformgeschäfte und Leistungen außerhalb der Betriebsstätte, soll die Ausnahme nur greifen, wenn sie dem Finanzamt vorher mitgeteilt wurde. Wer die Meldung versäumt, bliebe kassenpflichtig, obwohl er die Voraussetzungen sachlich erfüllt.

Welche Sanktionen sind im Kassengesetz-Entwurf geplant?

Wer trotz bestehender Kassenpflicht kein geeignetes elektronisches Aufzeichnungssystem einsetzt, würde ordnungswidrig handeln. Der Entwurf sieht dafür ein Bußgeld von bis zu 25.000 Euro vor. Verstöße gegen die Belegpflichten sollen mit bis zu 5.000 Euro geahndet werden können. Neu ist, dass die Belegpflicht überhaupt bußgeldbewehrt wäre; bislang fehlt dafür eine Sanktionsnorm.

Deutlich schärfer würde es beim Thema Manipulation. Der Einsatz, das Bewerben und das Inverkehrbringen von Manipulationsprogrammen für Kassensysteme sollen nach dem geplanten § 374a AO eine eigene Steuerstraftat mit Freiheitsstrafe von bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe werden, unabhängig davon, ob im Einzelfall eine Steuerhinterziehung nachgewiesen wird. Der Versuch wäre strafbar, und die Vorschrift soll auch bei Taten im Ausland greifen, sofern die Programme für den deutschen Markt bestimmt waren. Weil das gewerbsmäßige Bewerben und Inverkehrbringen ausdrücklich erfasst ist, kann die Regelung insbesondere auch Hersteller und Händler von Kassensystemen treffen. Flankierend könnten Tatobjekte eingezogen werden, etwa Lagerbestände an Kassensystemen mit Manipulationssoftware.

Der Teil des Entwurfs zum Manipulationsstrafrecht bei Kassen würde, anders als die Kassenpflicht, schon mit dem Quartal nach der Verkündung wirksam.

Praxishinweis: Prüfen Sie die Laufzeit Ihrer TSE

Das Zertifikat einer technischen Sicherheitseinrichtung ist befristet. Das Ministerium geht in seiner Kostenrechnung von einer Gültigkeit von etwa fünf Jahren aus, bei einer betriebsgewöhnlichen Nutzungsdauer der Kasse von sechs Jahren. Verbindlich ist allerdings das Zertifikat Ihres konkreten Geräts, dessen Laufzeit je nach Anbieter abweicht. Wer 2020 oder 2021 zu den Ersten gehörte, sollte das Ablaufdatum jetzt prüfen.

Ein Austausch ist mehr als ein Gerätewechsel: Die Daten der bisherigen Sicherheitseinrichtung müssen für die Dauer der Aufbewahrungsfristen verfügbar, lesbar und maschinell auswertbar bleiben. Ab 2028 soll ein Wechsel der TSE zudem innerhalb eines Monats zu melden sein.

Wie reagieren die Wirtschaftsverbände?

Am deutlichsten hat sich bislang der Deutsche Steuerberaterverband positioniert. Präsident Torsten Lüth nennt den Entwurf in der Frankfurter Allgemeinen Zeitung vom 10. August 2026 „leider sehr unausgegoren“. Der Verband trägt das Ziel mit, hält die Umsatzschwelle aber für verfehlt: Es ergebe keinen Sinn, mit der 100.000-Euro-Grenze an alle Einnahmen anzuknüpfen, denn das Risiko bestehe hauptsächlich bei bargeldintensiven Branchen, wie der Entwurf selbst anerkenne. Kritisiert wird außerdem, dass Kreditinstitute und Versicherungen ausgenommen werden sollen, Angehörige der steuerberatenden Berufe dagegen nicht.

Die übrige Kritik richtet sich vor allem gegen den digitalen Kassenbon. Der Handelsverband Deutschland spricht von einem Wortbruch, weil der Koalitionsvertrag die vollständige Abschaffung der Bonpflicht vorsah, und verweist auf den technischen und finanziellen Aufwand der Umstellung. Praktisch bedeutsam ist ein weiterer Einwand: Die digitale Schnittstelle der Finanzverwaltung für Kassensysteme wird derzeit auf die Version 3.0 überarbeitet, und es ist offen, wann die Arbeiten abgeschlossen sind und wann die Kassenanbieter den neuen Standard umsetzen. Der Verband rät deshalb von Neuanschaffungen vorerst ab und fordert, die Kassenpflicht in Deutschland zeitlich mit dem Abschluss dieser Arbeiten abzustimmen.

Offen sind aus seiner Sicht außerdem rechtliche Fragen bei kombinierten Waagen- und Kassensystemen, wie sie in Supermärkten und Fleischereien eingesetzt werden. Das Bäckerhandwerk sieht besonders kleinere Betriebe mit älteren Kassensystemen vor Schwierigkeiten. Der Hotel- und Gaststättenverband begrüßt, dass der Papierbeleg zurückgedrängt wird, hält aber praktikable Lösungen für Sonderfälle für entscheidend, gerade weil Betriebe auf Wunsch weiterhin Papierbelege aushändigen müssten. Aus dem Handwerk wird berichtet, die Kostenschätzung des Ministeriums sei zu niedrig angesetzt und eine steuerliche Flankierung wäre nötig.

Die Anhörungsfrist endete am 13. August 2026. Das Ministerium veröffentlicht die eingegangenen Stellungnahmen im Nachgang. Wir werden Sie auf dem Laufenden halten. Bemerkenswert ist ein Punkt aus dem Entwurf selbst: Die Kassenpflicht soll fünf Jahre nach Inkrafttreten evaluiert werden. Dabei soll auch geprüft werden, ob sie auf Betriebe unterhalb von 100.000 Euro ausgeweitet wird.

Unsere Einschätzung zur Kassenpflicht und dem Kassengesetz 2028

Wer heute Barzahlungen vereinnahmt, muss die Ordnungsmäßigkeit seiner Aufzeichnungen im Zweifel selbst plausibel machen, und wo das nicht gelingt, steht die Schätzungsbefugnis der Finanzverwaltung im Raum. Eine technisch abgesicherte Kasse verbessert die Nachvollziehbarkeit und verengt den Spielraum für nachträgliche Änderungen. Sie ersetzt keine ordnungsgemäße Kassenführung, verschiebt die Prüfung aber weg von der Frage, ob die Aufzeichnungen überhaupt belastbar sind. Der Nutzen liegt deshalb nicht allein beim Fiskus. Aber: Nutzen und Aufwand sollten in einem ausgewogenen Verhältnis stehen.

Drei Punkte halten wir am Gesetzesentwurf zur Kassenpflicht für nachbesserungsbedürftig.

1. Die Umsatzgrenze ist nicht zielgenau.

Der Entwurf begründet die Kassenpflicht mit dem Risiko in bargeldintensiven Branchen, knüpft die Schwelle dann aber an alle Einnahmen. Diesen Bruch kritisiert auch der Deutsche Steuerberaterverband, und wir teilen die Kritik. Eine reine Barumsatzgrenze wäre allerdings zu eng, denn manipuliert wird gerade auch über die Zahlarten. Naheliegend wäre aus unserer Sicht, die Schwelle an genau den Zahlungsströmen zu messen, die ohnehin über die Kasse laufen müssten: Bargeld, Debit- und Kreditkarte. Diese Menge definiert der Entwurf in seiner Begründung bereits. Unscharf bleibt die Grenze auch im Detail, weil sie ausdrücklich nur an § 19 Abs. 2 Satz 1 UStG anknüpft und damit offenlässt, ob Umsätze mit Wirtschaftsgütern des Anlagevermögens mitzählen. Die Begründung deutet darauf hin, indem sie den Verkauf eines Betriebsgrundstücks als möglichen Härtefall nennt. Beides gehört in den Gesetzestext, nicht in eine Ermessensentscheidung des Finanzamts.

2. Das Verfahren war zu knapp.

Zwischen Versand des Entwurfs am 7. August und dem Fristende am 13. August lagen sechs Tage einschließlich eines Wochenendes, und das bei einem Vorhaben, für das das Ministerium selbst mit rund 114.800 neu anzuschaffenden Kassensystemen rechnet und das zugleich das Steuerstrafrecht verschärft. Der Entwurf trägt sichtbare Spuren der Eile, bis hin zu offenen Platzhaltern im Abschnitt zum Erfüllungsaufwand.

3. Die Ausnahmen schaffen zu spät Rechtssicherheit.

Sie stehen in einer Verordnung, deren Verfahren erst nach Verkündung des Gesetzes beginnen soll. Ausgerechnet Marktbeschicker, Hofläden mit Vertrauenskasse und mobile Dienstleister erfahren damit als Letzte, woran sie sind. Dass die Ausnahme für auswärtige Leistungen zudem von einer vorherigen Meldung abhängen soll, für die Vertrauenskasse dagegen nicht, ist nicht nachvollziehbar. Und wenn Kreditinstitute und Versicherungen befreit werden sollen, weil ihre Systeme schon heute nicht unter § 146a AO fallen, stellt sich die Frage, warum dieselbe Überlegung für andere Bereiche mit vergleichbar geringem Risiko nicht geprüft wurde.

Ein Blick zurück schärft den Maßstab. Für die 2020 eingeführte Bonpflicht war seinerzeit ein jährlicher Mehraufwand von knapp neun Millionen Euro veranschlagt worden. Die spätere Evaluierung kam nach Bericht der Frankfurter Allgemeinen Zeitung allein bei den Thermopapierkosten auf rund 144 Millionen Euro im Jahr. Wenn das Ministerium den einmaligen Aufwand für die Kassenpflicht nun mit rund 64 Millionen Euro und für die Belegumstellung mit 14 Millionen Euro beziffert, ist die Skepsis der Verbände gegenüber diesen Zahlen nachvollziehbar.

Was heißt das für Sie? Ermitteln Sie Ihren Gesamtumsatz 2025 und 2026 und schätzen Sie 2027 realistisch ein. Liegt der Wert nahe an 100.000 Euro oder darüber und kassieren Sie noch offen, planen Sie 2027 nicht als Puffer ein. Auswahl, Einrichtung, Stammdaten, Kassenmeldung, Kartenzahlungsanbindung, Verfahrensdokumentation und Schulung brauchen Monate, nicht Wochen. Allein wegen des Referentenentwurfs zur Kassenpflicht sollten Sie trotzdem nichts überstürzt anschaffen. Die Kassenschnittstelle DSFinV-K wird gerade überarbeitet, welches Datenformat für den elektronischen Beleg zu verwenden wäre, legt der Entwurf nicht fest, und die Ausnahmeverordnung ist nicht einmal im förmlichen Verfahren. Sinnvoll ist jetzt die Bestandsaufnahme, nicht die Bestellung. Wenn Sie ohnehin ein System benötigen, lassen Sie sich die digitale Belegbereitstellung und die TSE-Nachfolge vertraglich zusagen.

Was steht sonst noch im Entwurf des Kassengesetzes 2028?

Das Gesetzespaket reicht über Kassenpflicht, Beleg und Strafrecht hinaus. Drei Punkte, die in der Berichterstattung meist untergehen:

  • Das Verzögerungsgeld bei verweigertem Datenzugriff in der Außenprüfung soll ab 2028 zwingend festzusetzen sein, mit einem Rahmen von 2.500 bis 250.000 Euro. Bislang steht die Festsetzung im Ermessen. Daneben tritt ein eigenständiges Verlagerungsgeld von 2.500 bis 100.000 Euro für Verstöße rund um die Verlagerung der elektronischen Buchführung in einen Drittstaat. Die Neuregelung soll auch ältere Zeiträume erfassen, wenn die Prüfungsanordnung nach dem 31. Dezember 2027 bekanntgegeben wird.
  • Mietwagen und Fahrzeuge im gebündelten Bedarfsverkehr sollen ab 2029 einen Wegstreckenzähler mit digitaler Schnittstelle für eine TSE benötigen. Taxis und Mietwagen würden damit gleichbehandelt.
  • Steuerstraftaten sollen künftig ins Gewerbezentralregister eingetragen werden, wenn sie im Zusammenhang mit einem Gewerbe begangen wurden.

Wenn Sie Fragen haben, wenden Sie sich an unseren Kassenexperten und Steuerberater Lars Rinkewitz.

FAQ Kassengesetz: Häufige Fragen zur geplanten Kassenpflicht

Gilt die Kassenpflicht bereits?

Nein. Es handelt sich um einen Referentenentwurf. Kabinett, Bundestag und Bundesrat haben sich noch nicht damit befasst. Bis zu einer Verkündung im Bundesgesetzblatt ändert sich für Sie nichts.

Welches Jahr entscheidet über den Start der Kassenpflicht?

Für den Einstieg zum 1. Januar 2028 käme es auf Ihren Gesamtumsatz des Jahres 2027 an. Danach beginnt die Pflicht zum 1. April des Jahres nach der erstmaligen Überschreitung.

Zählt mein Kartenumsatz bei der 100.000-Euro-Grenze mit?

Ja. Maßgeblich wäre der umsatzsteuerliche Gesamtumsatz. Ein bargeldarmer Betrieb kann die Grenze allein über Kartenzahlungen und Rechnungsumsätze überschreiten.

Muss ich meine offene Ladenkasse abschaffen?

Nur, wenn Sie oberhalb der Grenze liegen. Darunter bliebe sie zulässig. Für mobile oder temporäre Verkaufssituationen und für Vertrauenskassen sollen Erleichterungen kommen, allerdings mit anschließender elektronischer Nacherfassung.

Kann ich mich von der Kassenpflicht befreien lassen?

Vorgesehen ist eine Befreiung im Einzelfall bei sachlicher Härte. Daneben soll eine Verordnung allgemeine Ausnahmen regeln. Beides steht bislang nur im Entwurf. Persönliche Gründe wie Alter oder Krankheit rechtfertigen nach der bisherigen Verwaltungspraxis keine Erleichterung.

Betrifft das auch Arztpraxen, Kanzleien und andere Freiberufler?

Ja. Schon gelegentliche Selbstzahlerleistungen an der Rezeption können oberhalb der Umsatzgrenze die volle Pflicht auslösen. Wer ausschließlich per Überweisung abrechnet, hätte nach der Entwurfsbegründung zwar nichts über eine Kasse zu erfassen. Der Gesetzestext knüpft die Pflicht aber nicht ausdrücklich daran, dass überhaupt Bar- oder Kartenumsätze anfallen. Diese Frage sollte im weiteren Verfahren geklärt werden. Der Deutsche Steuerberaterverband hält die Regelung für den Berufsstand ohnehin für nicht sachgerecht.

Betrifft das auch Vereine?

Nach dem Verordnungsentwurf sollen bei steuerbegünstigten Körperschaften nur Zweckbetriebe und wirtschaftliche Geschäftsbetriebe in die Umsatzgrenze eingehen, und zwar je Betrieb gesondert. Offen ist, wie sich das zu § 64 Abs. 2 AO verhält, wonach mehrere wirtschaftliche Geschäftsbetriebe, die keine Zweckbetriebe sind, als ein Betrieb behandelt werden. Für Vereine mit mehreren Aktivitäten lohnt daher eine Einzelfallbetrachtung.

Betrifft das auch landwirtschaftliche Betriebe?

Ja. Land- und Forstwirtschaft ist ausdrücklich erfasst. Für Direktvermarkter:innen ist die Gesamtumsatzbetrachtung besonders relevant, weil der Hofladen häufig nur einen kleinen Teil des Betriebsumsatzes ausmacht.

Hat das etwas mit dem Jahressteuergesetz 2026 zu tun?

Nein. Das Jahressteuergesetz 2026 ist ein separates Vorhaben.

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