Maklerhaftung: LG Trier zu Maklervollmacht und Maklerauftrag
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2. November 2026

Maklerhaftung: LG Trier zu Maklervollmacht und Maklerauftrag

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Inhaltsverzeichnis

Eine Maklervollmacht ermöglicht es dem Versicherungsmakler bzw. der Versicherungsmaklerin, für seine bzw. ihre Kundinnen und Kunden tätig zu werden. Sie verpflichtet ihn bzw. sie jedoch nicht automatisch dazu, sämtliche denkbaren Versicherungsrisiken zu prüfen und abzusichern. Für die Maklerhaftung kommt es vielmehr auf den konkret erteilten Auftrag und den vereinbarten Beratungsumfang an. Welche Rolle die Beratungsdokumentation dabei spielt, zeigt eine aktuelle Entscheidung des Landgerichts (LG) Trier vom 26. August 2026 (Az. 6 O 50/25). 

Die gute Nachricht für Versicherungsmakler:innen vorweg: Eine weit gefasste Maklervollmacht macht sie nicht automatisch zum Rundum-Versorger für sämtliche Risiken ihrer Kund:innen. Die Kehrseite: Wer seinen Auftrag nicht klar definiert und nicht dokumentiert, trägt im Streitfall ein erhebliches Risiko. Für Kund:innen gilt hingegen, dass sie gewünschten Versicherungsschutz ausdrücklich beauftragen sollten. 

Wie weit reicht der Beratungsauftrag eines Versicherungsmaklers bzw. einer Versicherungsmaklerin im konkreten Fall? 

Ausgangspunkt des Falls war die Trennung eines Ehepaares. Der Ehemann zog aus dem gemeinsamen Haus aus und nahm die bestehende Hausratversicherung mit. Die im Haus verbliebene Ehefrau hatte damit zunächst keinen eigenen Versicherungsschutz für ihren Hausrat. Der Versicherungsmaklerin, die für die Frau tätig war und über eine umfassende Maklervollmacht verfügte, war diese Situation bekannt. Eine neue Hausratversicherung kam gleichwohl nicht zustande. 

Später soll in das Haus eingebrochen worden sein. Die Frau machte entwendeten Schmuck und Vandalismusschäden geltend und verlangte von der Maklerin insgesamt 189.895 Euro Schadensersatz sowie die Erstattung ihrer außergerichtlichen Anwaltskosten. Ihr Vorwurf: Die Maklerin habe trotz Kenntnis der Deckungslücke pflichtwidrig nicht für neuen Versicherungsschutz gesorgt. 

Reicht die bloße Kenntnis der Deckungslücke? Wie das LG Trier entschieden hat 

Das Gericht hat die Klage in vollem Umfang abgewiesen. Dabei stellte es die weitreichenden Pflichten von Versicherungsmakler:innen nicht infrage. Nach gefestigter Rechtsprechung sind sie Interessenvertreter:innen ihrer Kund:innen – der Bundesgerichtshof spricht seit seinem sogenannten Sachwalterurteil (BGH, Urteil vom 22. Mai 1985, Az. IVa ZR 190/83) von einer sachwalterähnlichen Stellung. Sie müssen passenden Versicherungsschutz vermitteln und entsprechend beraten (vgl. §§ 60, 61 Versicherungsvertragsgesetz, VVG). 

Daraus folgt nach Auffassung des LG Trier aber keine automatische Zuständigkeit für jedes unversicherte Risiko. Entscheidend ist, welchen Auftrag die Maklerin tatsächlich erhalten hat. Im konkreten Maklervertrag war geregelt, dass der von der Kundin gewünschte Versicherungsschutz vermittelt werden sollte; eine darüber hinausgehende Beratung musste gesondert angefragt werden. Die Klägerin konnte weder beweisen, dass sie die Maklerin mit der Vermittlung einer Hausratversicherung beauftragt, noch dass sie eine umfassende Analyse ihres gesamten Versicherungsbedarfs gewünscht hatte. Die bloße Kenntnis der Maklerin von der Deckungslücke reichte deshalb nicht aus, um eine Pflichtverletzung zu begründen.

Maklervollmacht und Maklerauftrag: Wo liegt der Unterschied? 

Besonders praxisrelevant ist die zweite Kernaussage des Urteils. Die Klägerin wollte eine Handlungspflicht auch aus der umfassenden Maklervollmacht ableiten. Das Gericht trennte hier sauber zwischen zwei Ebenen, die das Zivilrecht seit jeher unterscheidet: 

  • Die Vollmacht regelt das rechtliche Können im Außenverhältnis: Sie legt fest, welche Erklärungen der Makler oder die Maklerin gegenüber Versicherern wirksam für die Kundin abgeben darf (§§ 164 ff. Bürgerliches Gesetzbuch, BGB). 
  • Der Maklerauftrag regelt das rechtliche Sollen im Innenverhältnis: Aus ihm ergibt sich, was der Makler oder die Maklerin tatsächlich tun muss. 

Warum sich aus der Maklervollmacht keine Pflicht ableitet, Verträge abzuschließen

Eine Vollmacht berechtigt also zum Abschluss von Versicherungsverträgen, verpflichtet aber nicht dazu, eigenständig sämtliche denkbaren Verträge abzuschließen. Maßgeblich bleibt der erteilte Vermittlungsauftrag. Das ist für die Praxis wichtig, denn Maklervollmachten sind häufig bewusst weit gefasst, damit Vermittler:innen gegenüber Versicherern handlungsfähig sind. Würde bereits daraus eine Pflicht zur laufenden Absicherung aller Risiken folgen, würde sich die Haftung erheblich ausweiten. 

Das Gericht wies zudem auf eine praktische Besonderheit hin: Für den Abschluss einer Hausratversicherung benötigt der Versicherer regelmäßig Angaben der Versicherungsnehmerin – etwa zur Wohnfläche, zur Versicherungssumme und, gerade bei hochwertigem Hausrat und Schmuck, zu Wertsachen. Ein solcher Vertrag lässt sich nicht allein auf Grundlage einer allgemeinen Vollmacht gewissermaßen „auf Zuruf" abschließen. 

Welche Rolle spielt die Beratungsdokumentation bei der Haftung eines Versicherungsmaklers bzw. einer Versicherungsmaklerin?

Versicherungsvermittler:innen sind nach § 61 Abs. 1 VVG verpflichtet, Wünsche und Bedürfnisse ihrer Kund:innen zu erfragen, sie zu beraten und dies zu dokumentieren. Im entschiedenen Fall war eine Beratung zur Privathaftpflichtversicherung dokumentiert, die anschließend auch abgeschlossen wurde. Eine Beratung oder ein Vermittlungsauftrag zur Hausratversicherung fand sich in der Dokumentation dagegen nicht. 

Das Gericht wertete dies als Indiz dafür, dass sich der Auftrag auf die Privathaftpflichtversicherung beschränkt hatte. Die Klägerin hätte als Anspruchstellerin beweisen müssen, dass darüber hinaus auch die Vermittlung einer Hausratversicherung vereinbart worden war. Dieser Nachweis gelang ihr ebenso wenig wie der eines weitergehenden Auftrags zur Vermittlung einer Rechtsschutzversicherung. 

Weil bereits keine Pflichtverletzung vorlag, musste das Gericht nicht mehr klären, ob der behauptete Einbruch tatsächlich stattgefunden hatte, ob die geltend gemachte Schadenshöhe berechtigt war und ob eine hypothetische Hausratversicherung überhaupt geleistet hätte. Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Klägerin. 

Sechs Schritte: Wie können Versicherungsmakler:innen ihr Haftungsrisiko reduzieren? 

  1. Maklerauftrag konkret fassen: Im Maklervertrag festhalten, welche Sparten und welcher Beratungsumfang vereinbart sind, und dass weitergehende Beratung gesondert beauftragt werden muss. 
  2. Vollmacht und Auftrag trennen: Die Maklervollmacht als eigenes Dokument führen und klarstellen, dass sie Handlungsbefugnisse einräumt, aber keine eigenständige Abschlusspflicht begründet. 
  3. Jede Beratung dokumentieren: Nicht nur Abschlüsse, sondern auch Gespräche, die ohne Vertrag enden, sowie ausdrückliche Ablehnungen von Kund:innen festhalten. 
  4. Erkannte Deckungslücken ansprechen: Auch wenn das LG Trier hier keine Pflicht angenommen hat – ein kurzer, dokumentierter Hinweis auf eine bekannte Lücke kostet wenig und kann in anders gelagerten Fällen den Ausschlag geben. 
  5. Lebensereignisse als Anlass nutzen: Trennung, Umzug, Erbschaft oder Betriebsverlagerung sind typische Anlässe, bei Kund:innen nachzufragen, ob der Auftrag erweitert werden soll – und die Antwort zu dokumentieren. 
  6. Vermögensschaden-Haftpflicht prüfen: Die VSH dient nicht nur der Regulierung berechtigter Ansprüche, sondern auch der Abwehr unberechtigter Forderungen. Deckungsumfang und Versicherungssumme sollten regelmäßig überprüft werden. 

Was bedeutet das Urteil für Kund:innen von Versicherungsmakler:innen? 

Für Privatpersonen wie für Unternehmen gilt: Wer einen Makler oder eine Maklerin beauftragt hat, sollte sich nicht darauf verlassen, dass fehlender Versicherungsschutz „von selbst" beschafft wird, auch nicht bei einer umfassenden Vollmacht. Ändert sich die persönliche oder betriebliche Situation, empfiehlt es sich, den gewünschten Versicherungsschutz ausdrücklich zu beauftragen und dies nachweisbar festzuhalten, etwa per E-Mail. Andernfalls kann es im Schadensfall schwer werden, einen Auftrag zu beweisen. 

Warum eine klare Auftragsdokumentation beide Seiten schützt: Unsere Einschätzung 

Die Entscheidung liegt auf einer Linie mit der bisherigen Rechtsprechung, nach der sich der Umfang der Maklerpflichten nach dem konkreten Auftrag richtet. Sie ist aber kein Freibrief. § 61 Abs. 1 VVG knüpft die Beratungspflicht ausdrücklich auch an die Person und die Situation des Versicherungsnehmers. Bei einem umfassenden Betreuungsauftrag oder einer laufenden Bestandsbetreuung kann die Beurteilung daher anders ausfallen. Entscheidend bleibt der Einzelfall, und damit das, was sich im Streitfall beweisen lässt. 

Zu beachten ist außerdem: Es handelt sich um eine erstinstanzliche Entscheidung, die nach aktuellem Kenntnisstand noch nicht rechtskräftig ist. Wie sich die Rechtslage weiterentwickelt, bleibt abzuwarten. Wir halten Sie auf dem Laufenden. 

Sie haben Fragen zur Gestaltung von Maklerverträgen und Maklervollmachten, zur Haftung von Versicherungsvermittler:innen oder zur Abwehr von Schadensersatzansprüchen? Unser Experte Jens Bühner unterstützt Sie gern. Nehmen Sie einfach Kontakt auf.

FAQ zur Maklerhaftung nach dem Urteil des LG Trier

Muss ein Versicherungsmakler bzw. eine Versicherungsmaklerin ungefragt fehlenden Versicherungsschutz beschaffen? 

Nach dem Urteil des LG Trier nicht ohne Weiteres. Maßgeblich ist der konkret erteilte Maklerauftrag. Beschränkt sich dieser auf bestimmte Sparten und muss weitergehende Beratung gesondert angefragt werden, begründet allein die Kenntnis einer Deckungslücke noch keine Pflicht, eigenständig neuen Versicherungsschutz zu beschaffen. 

Was ist der Unterschied zwischen Maklervollmacht und Maklerauftrag? 

Die Maklervollmacht bestimmt, zu welchen rechtsgeschäftlichen Handlungen der Makler oder die Maklerin gegenüber Versicherern im Namen der Kund:innen befugt ist. Der Maklerauftrag legt fest, welche Leistungen tatsächlich geschuldet sind. Eine weite Vollmacht erweitert daher nicht automatisch den Pflichtenkreis. 

Welche Bedeutung hat die Beratungsdokumentation im Haftungsprozess? 

Sie ist ein zentrales Beweismittel. Im Fall des LG Trier belegte die Dokumentation nur eine Beratung zur Privathaftpflichtversicherung. Das Gericht wertete dies als Indiz dafür, dass der Auftrag darauf beschränkt war, und die Klägerin konnte einen weitergehenden Auftrag nicht beweisen. 

Wer muss im Streitfall beweisen, dass ein Auftrag erteilt wurde? 

Grundsätzlich die Person, die Schadensersatz verlangt. Sie muss darlegen und beweisen, dass ein entsprechender Auftrag bestand und der Makler oder die Maklerin diesen pflichtwidrig nicht erfüllt hat. Eine lückenlose Dokumentation erleichtert Vermittler:innen die Verteidigung erheblich. 

Was sollten Kund:innen tun, wenn sich ihre Lebenssituation ändert? 

Sie sollten ihren Makler oder ihre Maklerin aktiv informieren und den gewünschten Versicherungsschutz ausdrücklich beauftragen – idealerweise schriftlich oder per E-Mail. So lässt sich im Zweifel nachweisen, dass ein Auftrag erteilt wurde. 

Welche Folgen hat das Urteil für die Vertragsgestaltung von Makler:innen? 

Es unterstreicht, wie wichtig klar formulierte Maklerverträge sind: Sparten, Beratungsumfang und das Verfahren für zusätzliche Beratungswünsche sollten eindeutig geregelt und von der Vollmacht getrennt sein. Zusammen mit einer sorgfältigen Beratungsdokumentation reduziert dies das Haftungsrisiko spürbar. 

Jens Bühner

Partner, Rechtsanwalt, LL.M., Fachanwalt für Handels- und Gesellschaftsrecht

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