4. Januar 2021

Einkommensteuererklärung 2020 wird für viele zur Pflicht

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2020 war in allerlei Hinsicht ein ungewöhnliches Jahr. Auch für Arbeitnehmer:innen. Erfahren Sie, wieso die Abgabe der Einkommensteuererklärung 2020 für viele zu einer Pflicht wird.

Für 2020 werden viele Deutsche verpflichtet sein, eine Einkommensteuererklärung abzugeben, auch wenn Sie das in den Jahren zuvor nicht gemacht haben. Die Abgabe der Einkommensteuererklärung 2020 ist Pflicht für alle Arbeitnehmer:innen, die in 2020 Kurzarbeitergeld oder Corona-Hilfen in Form von Entschädigungen nach dem Infektionsschutzgesetz erhalten haben. Die Einkommensteuererklärungen für das Jahr 2020 müssen Steuerzahler:innen grundsätzlich bis zum 31. Juli 2021 beim Finanzamt einreichen. Sollten Sie eine:n Steuerberater:in beauftragen, verlängert sich diese Frist auf den 28. Februar 2022.

Abgabe der Steuererklärung erfolgt in der Regel freiwillig

Beziehen Sie als Arbeitnehmer:in mit Lohnsteuerklasse I oder IV/IV bei Ehegatten keine Einkünfte außerhalb Ihres Arbeitslohns, sind Sie nicht zur Abgabe einer Einkommensteuererklärung verpflichtet. Das ist der Grundsatz.

Der/die Arbeitgeber:in behält vom monatlichen Arbeitslohn die Lohnsteuer ein und führt sie direkt an das Finanzamt ab. Normalerweise ist das Thema für Arbeitnehmer:innen damit erledigt. Eine Einkommensteuererklärung müssen Sie dann nicht mehr abgeben.

Freiwillig können Sie das sehr wohl tun. Das ist sinnvoll, wenn die Werbungskosten, also Aufwendungen für Ihren Beruf, größer sind als der jährliche Pauschbetrag von 1.000 Euro.

Bezug von Corona-Hilfen macht die Abgabe der Steuererklärung 2020 zur Pflicht

Arbeitnehmer:innen, die bisher eigentlich nicht zur Abgabe einer Steuererklärung verpflichtet waren, sind es für das Jahr 2020 möglicherweise schon. Voraussetzung dafür: Sie haben in 2020 Kurzarbeitergeld oder Entschädigungen nach dem Infektionsschutzgesetz erhalten. Dann sind Sie zur Abgabe einer Steuererklärung verpflichtet. Denn die erhaltenen Leistungen unterliegen dem sogenannten Progressionsvorbehalt. Dieser wird aber nur im Rahmen der Einkommensteuerveranlagung berücksichtigt.

Eine Ausnahme besteht, wenn erhaltene Zahlungen im betreffenden Steuerjahr unter 410 Euro lagen.

In welchen Fällen besteht die Pflicht zur Abgabe der Steuererklärung unabhängig von Corona-Hilfen?

Diese Verpflichtung gibt es auch unabhängig von Corona, nämlich dann, wenn Arbeitnehmer:innen im Laufe eines Jahres Arbeitslosen-, Kranken-, Eltern- oder Mutterschaftsgeld über 410 Euro bezogen haben. Fachleute sprechen von Unterstützungen, die dem sogenannten Progressionsvorbehalt unterliegen.

Ebenso gilt die Pflicht zur Abgabe einer Steuererklärung für Arbeitnehmer:innen, die eine Nebentätigkeit mit mehr als 450 Euro monatlich aufgenommen haben und von zwei Arbeitgebern Arbeitslohn beziehen.

Unsere Einschätzung

Der Progressionsvorbehalt führt in der Regel dazu, dass die Arbeitnehmer:innen eine Einkommensteuernachzahlung leisten müssen. Die bezogenen Lohnersatzleistungen werden dem zu versteuernden Einkommen fiktiv zugerechnet. Auf dieses fiktive höhere Einkommen wird dann der maßgebende Steuersatz berechnet.

Der so berechnete Steuersatz wird mit dem tatsächlichen zu versteuernden Einkommen multipliziert. Daraus ergibt sich die tatsächliche Einkommensteuerhöhe. Es bleibt also grundsätzlich bei der Steuerfreiheit der bezogenen Leistungen. Aber dafür gilt für das restliche Einkommen ein höherer Steuersatz. Dadurch kann es leider zu Steuernachzahlungen kommen.

Es kann daher im neuen Jahr 2021 zu einem bösen Erwachen für Arbeitnehmer:innen kommen. Nämlich dann, wenn eine nicht geplante Nachzahlung zur Einkommensteuer das ohnehin in dieser schwierigen Zeit angekratzte Finanzbudget zusätzlich belastet.

Im Rahmen der Verhandlungen zum Jahressteuergesetz 2020 gab es Bestrebungen, den Progressionsvorbehalt insbesondere für den Bezug von Kurzarbeitergeld auszusetzen. Doch letztendlich konnte sich die Bundesregierung dazu nicht durchringen.

Planen Sie daher rechtzeitig eine etwaige Nachzahlung mit ein. benötigen Sie dazu Hilfe? Sollen wir Ihnen bei der Berechnung helfen? Nehmen Sie gerne Kontakt zu uns auf. Wir helfen Ihnen.

 

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Lars Rinkewitz

Prokurist, Steuerberater, Diplom-Kaufmann

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