16. Januar 2023
DAC7 und das Plattformen-Steuertransparenzgesetz (PStTG)
Inhaltsverzeichnis
- Was ist das Plattformen-Steuertransparenzgesetz (PStTG)?
- Ab wann gelten die neuen Regelungen des Plattformen-Steuertransparenzgesetzes?
- Wie hat die Meldung zu erfolgen?
- Wie ist eine Plattform definiert?
- Wer ist Plattformbetreiber:in?
- Was sind die relevanten Tätigkeiten?
- Wer muss von Plattformbetreiber:innen gemeldet werden?
- Was muss gemeldet werden?
- Gibt es Sanktionierungen bei Nichteinhaltung?
- Was müssen die Verkäufer:innen auf Plattformen veranlassen?
- Unsere Einschätzung
- Zusatz:
Am 1. Januar 2023 ist das Plattformen-Steuertransparenzgesetz (kurz: PStTG) in Kraft getreten. Damit wird die aktuelle europäische DAC7-Richtlinie in deutsches Recht umgesetzt. Dieses Gesetz regelt, welche Informationen zu Geschäften auf Online-Plattformen mit den Steuerbehörden geteilt werden müssen. Das neue Gesetz betrifft alle, die Geschäfte auf Plattformen wie eBay, eBay Kleinanzeigen oder AirBnB tätigen. Was das nun konkret bedeutet und was vielleicht daraus für Sie folgt, beleuchten wir in diesem Blogbeitrag.
Was ist das Plattformen-Steuertransparenzgesetz (PStTG)?
Mit dem Plattformen-Steuertransparenzgesetz (PStTG) setzt der Gesetzgeber die europäische DAC7 EU-Richtilinie 2021/514 des Rates vom 22. März 2021 zur Änderung der Richtlinie 2011/16/EU über die Zusammenarbeit der Verwaltungsbehörden im Bereich der Besteuerung und zur Modernisierung des Steuerverfahrensrechts in nationales Recht um. Die DAC7-Umsetzung in deutsches Recht soll Steuerhinterziehung und -betrug effektiver bekämpfen. Die Transparenz steuerlicher Angelegenheiten wird erhöht; das gilt für Unternehmen und Privatpersonen.
Plattformbetreiber:innen müssen den Finanzbehörden Informationen über Einkünfte ihrer Anbieter:innen verpflichtend melden. Diese Meldepflicht enthält auch einen automatischen Austausch von Informationen zu Anbieter:innen, die in anderen Mitgliedstaaten der Europäischen Union steuerlich ansässig sind. Dadurch werden wirtschaftliche Aktivitäten der Anbieter:innen auf digitalen Plattformen für die Steuerbehörden transparent. Immer mehr Privatpersonen und Unternehmen nutzen digitale Plattformen zur Erzielung von Einkünften. Die gleich- und gesetzmäßige Besteuerung dieser Einkünfte stellt für die Finanzbehörden eine Herausforderung dar, weil es in der Plattformökonomie laut Umsetzungsgesetz an Transparenz fehlt.
Die bekannten Beispiele:
- Portale für die Kurzzeitvermietung von privatem Wohnraum wie AirBnB;
- Portale zur Fahrdienstvermittlung wie Uber;
- oder Plattformen zum Kauf bzw. Verkauf von Waren wie Ebay.
Der Annahme nach wurden Einkünfte gegenüber den Finanzbehörden bisher gar nicht oder nur unvollständig erklärt. Für die Finanzbehörden war es schwer, die Angaben zu verifizieren und unbekannte Steuerfälle zu ermitteln. Von Plattformbetreiber:innen konnten die erforderlichen Auskünfte nicht regelmäßig erlangt werden. Das war immer dann der Fall, wenn Plattformbetreiber:innen im Ausland ansässig waren und das Angebot von inländischen Steuerpflichtigen in Anspruch genommen wurde.
Die Betreiber:innen digitaler Plattformen sind nun zur Meldung von Informationen an das Bundeszentralamt für Steuern (BZSt) verpflichtet. Das Amt ermöglicht die Identifizierung der auf den Plattformen aktiven Anbieter:innen und die steuerliche Bewertung ihrer Transaktionen. Meldepflichtig sind Anbieter:innen sowohl aus dem Inland als auch aus anderen EU-Mitgliedsländern. Ein automatischer Informationsaustausch zwischen den zuständigen Behörden in den EU-Mitgliedsländern ist geplant.
Ab wann gelten die neuen Regelungen des Plattformen-Steuertransparenzgesetzes?
Das Gesetz ist am 1. Januar 2023 in Kraft getreten. Plattformbetreiber:innen müssen die meldepflichtigen Informationen bis zum 31. Dezember des jeweiligen Kalenderjahres, das ist der Meldezeitraum, erheben. Die erste Meldeverpflichtung an das Bundeszentralamt für Steuern (BZSt) muss bis zum 31. Januar 2024 für das Jahr 2023 erfolgen.
Wie hat die Meldung zu erfolgen?
Die Meldung erfolgt nach dem amtlich vorgeschriebenen Datensatz. Es existiert allerdings Stand heute noch kein finales Verfahren.
Wie ist eine Plattform definiert?
Eine Plattform ist nach § 3 Abs. 1 PStTG jedes auf digitalen Technologien beruhende System, das es Nutzer:innen ermöglicht, über das Internet mittels Software miteinander in Kontakt zu treten und Rechtsgeschäfte unter Verwendung der Plattform abzuschließen. Diese Geschäfte müssen auf die Erbringung relevanter Tätigkeiten im Sinne des § 5 PStTG (siehe unten) oder auf die Erhebung sowie Zahlung einer mit einer relevanten Tätigkeit zusammenhängenden Vergütung gerichtet sein. Eine Plattform liegt auch vor, wenn der oder die Betreiber:in des Systems mit Anbieter:innen oder anderen Nutzer:innen Rechtsgeschäfte dazu abschließt.
Es handelt sich als Ausnahme um keine Plattform, wenn mit der Software ausschließlich
- eine Verarbeitung von Zahlungen im Zusammenhang mit relevanten Tätigkeiten,
- ein Auflisten oder Werbung für eine relevante Tätigkeit oder
- eine Umleitung/Weiterleitung auf andere Plattformen ermöglicht werden.
Wer ist Plattformbetreiber:in?
Nach § 3 Abs. 2 PStTG ist jede:r Rechtsträger:in, der bzw. die sich verpflichtet, einem/einer Anbieter:in eine Plattform ganz oder teilweise zur Verfügung zu stellen, ein:e Plattformbetreiber:in.
Ausnahme: Man kann sich freistellen lassen. Dazu gibt es für deutsche Plattformbetreiber:innen ein Verfahren in § 11 PStTG. Auf Antrag gibt es Befreiung, wenn die betriebene Plattform nicht von meldepflichtigen Anbieter:innen genutzt werden kann. Die Befreiung ist gebührenpflichtig. Die Befreiung gilt pro Meldezeitraum. Für eine Verlängerung gibt es ein vereinfachtes Verfahren. Die Befreiung muss jährlich bis zum 31. Oktober für den folgenden Meldezeitraum beantragt werden. Eine Befreiung gilt grundsätzlich auch, wenn eine Befreiung von einem anderen EU-Land gewährt wurde.
Ein:e Plattformbetreiber:in muss seinen/ihren Sitz oder seine/ihre Geschäftsleitung nicht nur in Deutschland haben. Eine Tätigkeit in Deutschland oder der EU genügt. Ansässig in einem EU-Mitgliedstaat im Sinne des PStTG ist ein:e Anbieter:in, wenn er oder sie in diesem EU-Mitgliedstaat seinen/ihren Sitz (Rechtsträger:in) oder Wohnsitz (natürliche Person) hat oder die Steueridentifikationsnummer von diesem EU-Mitgliedstaat erteilt wurde oder eine Betriebsstätte in diesem EU-Mitgliedstaat besteht.
Es besteht für nicht in der EU ansässige Plattformbetreiber:innen eine Ausnahmeregelung zur Anmeldepflicht in Deutschland, sofern und soweit diese die geforderten Informationen an ihre örtlich zuständigen Behörden melden und diese mit den EU-Mitgliedstaaten ausgetauscht werden (§ 7 PStTG).
Was sind die relevanten Tätigkeiten?
Eine relevante Tätigkeit nach § 5 PStTG ist jede der folgenden Tätigkeiten, wenn sie gegen eine Vergütung erbracht wird:
- zeitlich begrenzte Überlassung von Nutzungen an unbeweglichem Vermögen;
- Erbringung persönlicher Dienstleistungen;
- Verkauf von körperlichen Waren;
- zeitlich begrenzte Überlassung von Nutzungen an Verkehrsmitteln.
Als Ausnahme davon gilt die Tätigkeit eines/einer Anbieter:in, der/die als nichtselbständige:r Beschäftigte:r des/der Plattformbetreiber:in oder eines verbundenen Unternehmens des/der Betreiber:in handelt.
Eine Vergütung ist jegliche Form von Entgelt, die einem/einer Anbieter:in im Zusammenhang mit einer relevanten Tätigkeit gezahlt oder gutgeschrieben wird (abzüglich Provisionen, Gebühren, Steuern). Dem oder der Plattformbetreiber:in ist die Vergütung bekannt. Das Vorliegen einer Vergütung ist unabhängig davon, von wem das Entgelt erbracht wird.
Wer muss von Plattformbetreiber:innen gemeldet werden?
Plattformbetreiber:innen müssen grundsätzlich alle im Meldezeitraum registrierten oder aktiven Anbieter:innen (Verkäufer:innen) melden. Bei den Anbieter:innen gibt es Ausnahmen wie staatliche Rechtsträger:innen oder börsennotierte Rechtsträger:innen.
Es gibt aber auch Bagatellgrenzen. Ein:e Anbieter:in muss von einer oder einem Plattformbetreiber:in nicht gemeldet werden, wenn sie im Meldezeitraum unter Inanspruchnahme derselben Plattform in weniger als 30 Fällen relevante Tätigkeiten erbracht und dadurch insgesamt weniger als 2.000 Euro als Vergütung gezahlt oder gutgeschrieben bekommen hat.
Im Umkehrschluss müssen somit alle Anbieter:innen, die pro Jahr (Meldezeitraum) auf einer Plattform mindestens 30 Verkaufsabschlüsse machen oder mindestens 2.000 Euro damit einnehmen, gemeldet werden. Es spielt keine Rolle, ob es sich um eine:n gewerbliche:n Händler:in oder um eine Privatperson handelt.
Was muss gemeldet werden?
In § 14 PStTG sind die meldepflichtigen Informationen für verschiedene Sachverhalte zu melden. Die Einzelheiten können dem Gesetz entnommen werden. Zu melden sind beispielsweise:
- Name,
- Anschrift,
- Steueridentifikationsnummer,
- Umsatzsteuer-Identifikationsnummer (UStIdNr.),
- Geburtsdatum,
- Registereintragungen,
- registrierte Bankverbindung,
- Vergütung, etc.
Gibt es Sanktionierungen bei Nichteinhaltung?
Bei Nichteinhaltung gibt es eigene Bußgeldvorschriften. Nach § 25 PStTG sind diese:
- Verstöße gegen die Registrierungspflichten,
- Verstöße gegen die Meldeverpflichtung und Korrekturmeldeverpflichtung,
- Verstöße bei der Durchsetzung der Mitwirkungspflichten gegenüber den Anbieter:innen,
- Verstöße gegen die Aufzeichnungspflichten.
Die Höhe des Bußgeldes beträgt je nach Verstoß zwischen 5.000 Euro und 50.000 Euro. Das Bußgeld kann nicht nur gegen die für den/die Plattformbetreiber:in handelnden Personen, sondern auch gegen den/die Plattformbetreiber:in selbst festgesetzt werden.
Was müssen die Verkäufer:innen auf Plattformen veranlassen?
Die Anbieter:innen/Verkäufer:innen müssen erst einmal aufgrund des neuen Gesetzes nicht handeln. Der bzw. die Plattformbetreiber:in wird etwaige fehlende Daten abfragen.
Aber: Wichtig ist, dass alle relevanten Verkäufe jetzt in den abzugebenden Steuererklärungen angegeben werden. Nicht erklärte Umsätze oder Gewinne können als Steuerhinterziehung ausgelegt werden. Die Überprüfung durch den Fiskus wird einfacher.
Unsere Einschätzung
Die Umsetzung der DAC7-Richtlinie ist notwendig. Diese Regelungen führen zu einem erheblichen Mehraufwand bei den Plattformbetreiber:innen. Es wird zusätzliche Bürokratie aufgebaut. Zunächst geht es um die Ermittlung relevanter Plattformbetreiber:innen. Das funktioniert nur durch eine Einzelfallbetrachtung.
Der zusätzlichen Bürokratie steht eine größere Steuergerechtigkeit gegenüber. Voraussetzung ist, dass die Daten korrekt gemeldet und dann auch im Nachgang vom Fiskus ausgewertet werden. Wir gehen davon aus, dass in Zukunft Umsätze und Gewinne, die “private” Verkäufer:innen dem Finanzamt bisher nicht gemeldet haben, nun doch deklariert werden sollten.
Wenn Sie Fragen zum PStTG haben, sprechen Sie uns gerne an. Wir beraten Sie gerne.
Zusatz:
Einige Plattformen weisen schon auf die Neuregelungen hin.
eBay-Kleinanzeigen: https://themen.ebay-kleinanzeigen.de/hilfe/Allgemein/DAC7/