Richterhammer auf einem Gesetzbuch symbolisiert das aktuelle Urteil des Bundesfinanzhofs zur Änderung von Einkommensteuerbescheiden nach § 175b AO.
©MQ-Illustrations /Adobe Stock

4. Juli 2024

Aktuelles Urteil des Bundesfinanzhofs: Änderung von Einkommensteuerbescheiden nach § 175b AO

Kategorien: Steuerberatung

Am 20. Februar 2024 hat der Bundesfinanzhof (BFH) ein wegweisendes Urteil gefällt: Unter dem Aktenzeichen IX R 20/23 hat der IX. Senat des BFH entschieden, dass die Änderung eines Einkommensteuerbescheids nach § 175b Abs. 1 der Abgabenordnung (AO) auch dann zulässig ist, wenn die Nichtberücksichtigung oder unzutreffende Berücksichtigung der von einem Dritten übermittelten Daten auf einen Fehler der Finanzbehörde zurückzuführen ist.  

Hintergrund des Falls  

In diesem Fall hatten Eheleute, die gemeinsam zur Einkommensteuer veranlagt wurden, ihre Steuererklärung für das Jahr 2018 eingereicht. Das Finanzamt erhielt vom ehemaligen Arbeitgeber des Ehemanns elektronische Lohnsteuerbescheinigungen mit fehlerhaften Angaben. Diese Fehler führten zu einer falschen Berechnung der Steuerlast im ursprünglichen Steuerbescheid.  

Das Urteil im Detail  

Der Bundesfinanzhof (BFH) bestätigte die Entscheidung des Finanzgerichts Münster, dass das Finanzamt berechtigt war, den fehlerhaften Steuerbescheid zu ändern. Der BFH argumentierte, dass § 175b Abs. 1 AO es erlaubt, Steuerbescheide zu korrigieren, wenn von Dritten übermittelte Daten nicht korrekt berücksichtigt wurden, unabhängig davon, ob der Fehler beim Steuerpflichtigen oder der Finanzbehörde lag. Das Urteil betont, dass die genaue Ursache des Fehlers – ob durch die Mitwirkung des Steuerpflichtigen, einen Schreibfehler oder eine falsche Rechtsanwendung seitens der Finanzbehörde – unerheblich ist.  

Auswirkungen des Urteils  

Dieses Urteil ist besonders praxisrelevant, da es die Rechte der Finanzbehörden zur Korrektur von Steuerbescheiden stärkt und klarstellt, dass die Finanzverwaltung auch dann zur Änderung verpflichtet ist, wenn der Fehler bei ihr selbst lag. Dies bedeutet eine erhöhte Sicherheit für Steuerpflichtige, dass ihre Steuererklärungen korrekt veranlagt werden, selbst wenn (anfänglich) Fehler durch die Finanzbehörde gemacht wurden.  

Reaktionen und Ausblick  

Die Entscheidung des Bundesfinanzhofs (BFH) wird von Expert:innen begrüßt, da sie die allgemeine Rechtssicherheit im Steuerrecht erhöht und zeigt, dass auch die Finanzbehörden Verantwortung für Fehler im Veranlagungsverfahren übernehmen müssen. Steuerberater:innen und Steuerpflichtige sollten dieses Urteil beachten, da es die Möglichkeiten zur Korrektur von Steuerbescheiden erweitert und die Anwendung des § 175b AO präzisiert.  

Insgesamt unterstreicht das Urteil die Bedeutung einer sorgfältigen Überprüfung von Steuerbescheiden durch die Finanzbehörden und die Möglichkeiten der Steuerpflichtigen, gegen fehlerhafte Bescheide vorzugehen.  

Unsere Einschätzung  

Das Urteil des Bundesfinanzhofs (BFH) vom 20. Februar 2024 (IX R 20/23) zur Änderung von Einkommensteuerbescheiden nach § 175b Abs. 1 AO stellt einen wichtigen Schritt zur Klärung und Verbesserung der Rechtslage dar. Es bestätigt, dass die Finanzbehörden stets verpflichtet sind, Fehler zu korrigieren, unabhängig davon, wer den Fehler verursacht hat, und stärkt somit das Vertrauen in das deutsche Steuersystem. Haben Sie weitere Fragen zum Thema, wenden Sie sich gerne an unseren Partner und Steuerberater Maxim Hauch.   

Maxim Hauch

CMO, CHRO, Partner und Steuerberater

Expert:innen zu diesem Thema

Keine passenden Personen gefunden.

Das könnte Sie auch interessieren

  • Der Bundesfinanzhof (BFH) zweifelt an der Rückgängigmachung von Investitionsabzugsbeträgen (IAB) für steuerbefreite Photovoltaikanlagen. Erfahren Sie, welche Auswirkungen das BFH-Urteil vom 15.10.2024 auf Steuerpflichtige hat und wie Sie jetzt handeln sollten.  Steuerbefreiung für Photovoltaikanlagen: Neue Regelungen und ihre Folgen Der [...]

    Lars Rinkewitz

    06. Nov 2024

  • Die Inflationsausgleichsprämie (IAP) ist eine steuer- und sozialabgabenfreie Sonderzahlung, die Arbeitgeber:innen ihren Beschäftigten bis zum 31. Dezember 2024 gewähren können. Diese Maßnahme wurde von der Bundesregierung als Teil des dritten Entlastungspakets eingeführt, um Arbeitnehmer:innen angesichts steigender Lebenshaltungskosten zu unterstützen.  [...]

    Lars Rinkewitz

    31. Okt 2024

  • Steuergestaltung und die neuen gesetzlichen Meldepflichten: Auswirkungen auf Unternehmen und Berater:innen.

    Die Bundesregierung hat am 24.07.2024 das Steuerfortentwicklungsgesetz (SteFeG) 2024 beschlossen. Insbesondere soll in dem vorgesehenen Entwurf die geplante Mitteilungspflicht für innerstaatliche Steuergestaltungen eingeführt werden. Diese neue Regelung ist das nationale Pendant zur bereits bestehenden Mitteilungspflicht für grenzüberschreitende Steuergestaltungen, die 2019 [...]

    Julian Heesemann

    11. Okt 2024