18. November 2020
Abschaffung des Solidaritätszuschlags ab 2021 für Steuerzahlende
Inhaltsverzeichnis
- Abschaffung des Solidaritätszuschlags für rund 90 Prozent der Steuerzahlenden
- Wer muss weiterhin Solidaritätszuschlag zahlen?
- Herausforderungen bei der Berechnung von Vorauszahlungen für das Jahr 2021 durch Abschaffung des Solidaritätszuschlags
- Abschaffung des Solidaritätszuschlags für Unternehmer:innen
- Arbeitnehmer:innen bleibt die eigenständige Berechnung erspart
- Keine Entlastung für Körperschaften durch Abschaffung des Solidaritätszuschlags
- Unsere Einschätzung
Durch die Einführung des Gesetzes zur Rückführung des Solidaritätszuschlags hat die Bundesregierung den seit fast 23 Jahren existierenden Solidaritätszuschlag weitestgehend abgeschafft. Das Gesetz zur Abschaffung des Solidaritätszuschlags gilt erstmals 2021. Aber wie genau wirkt das Gesetz und wer ist betroffen? Im Folgenden erfahren Sie, mit welchen Konsequenzen Unternehmer:innen und Arbeitnehmer:innen rechnen müssen.
Abschaffung des Solidaritätszuschlags für rund 90 Prozent der Steuerzahlenden
Ob Sie einen Solidaritätszuschlag zahlen müssen, bestimmt die Höhe Ihrer Einkommensteuer und somit indirekt die Höhe Ihres Einkommens. Bislang waren diese Einkommensgrenzen so gering, dass nahezu jeder Einkommensteuerpflichtige auch Solidaritätszuschlag zahlen musste.
Ab 2021 werden die Einkommensgrenzen immens angehoben. Unternehmer:innen und Arbeitnehmer:innen, deren Einkommen bei Alleinstehenden unter rund 73.000 Euro und bei Verheirateten unter rund 151.000 Euro liegen, zahlen keinen Solidaritätszuschlag mehr. Das entspricht rund 90 Prozent der deutschen Steuerzahler:innen.
Wer muss weiterhin Solidaritätszuschlag zahlen?
Liegt Ihr Einkommen oberhalb dieser Grenzen, ist bis zu einem Einkommen bei Alleinstehenden von rund 109.000 Euro und bei Verheirateten von rund 221.000 Euro, eine stufenweise Erhöhung des zu entrichtenden Solidaritätszuschlags vorgesehen. Erst oberhalb dieser Grenzen zahlen Sie weiterhin den vollen Solidaritätszuschlag.
Herausforderungen bei der Berechnung von Vorauszahlungen für das Jahr 2021 durch Abschaffung des Solidaritätszuschlags
Die Rückführung des Solidaritätszuschlags soll bereits bei der Festsetzung von Vorauszahlungen für 2021 berücksichtigt werden. Hierbei ist in erster Linie zwischen den Einkommensteuer-Vorauszahlungen bei Unternehmer:innen und der einbehaltenen Lohnsteuer (als besondere Erhebungsart von Einkommensteuer-Vorauszahlungen) bei Arbeitnehmer:innen zu unterscheiden.
Abschaffung des Solidaritätszuschlags für Unternehmer:innen
Für Unternehmer:innen wird als Basis der Vorauszahlungshöhe 2021 regelmäßig der letzte Einkommensteuerbescheid (häufig für 2019) herangezogen werden. Lag Ihr Einkommen 2019 über den genannten Freigrenzen, wird das Finanzamt auch für 2021 den Solidaritätszuschlag in Ihren Vorauszahlungen berücksichtigen.
Besonderheiten durch die Corona-Krise
Die durch die Corona-Pandemie angespannte Wirtschaftslage legt nahe, dass Ihre zu erwartenden Gewinne in vielen Fällen deutlich unter dem Niveau aus dem Jahr 2019 liegen werden. Wir empfehlen daher, sich frühzeitig an Ihre steuerliche Beraterin oder Ihren steuerlichen Berater zu wenden, um gegebenenfalls die Bemessungsgrundlage Ihrer Einkommensteuer-Vorauszahlungen herabsetzen zu lassen. Denn das hat nicht nur Auswirkungen auf einen potentiellen Entfall des Solidaritätszuschlags, sondern schont Ihre Liquidität durch geringere unterjährige Vorauszahlungsbelastungen.
Bei Überschreiten der Einkommensgrenzen drohen Nachzahlungen
Ein unerwartet hohes Einkommen 2021 kann auch zu höheren Nachzahlungen führen, wenn Sie die Freigrenzen überschreiten, obwohl bei den unterjährigen Vorauszahlungen kein Solidaritätszuschlag berücksichtigt wurde. Unternehmer:innen, die mit einem Einkommen in der Nähe der Einkommensgrenzen rechnen, sollten dieses Risiko bei ihrer Steuerplanung berücksichtigen.
Arbeitnehmer:innen bleibt die eigenständige Berechnung erspart
Arbeitnehmer:innen haben es deutlich einfacher. Die aktuellen Lohndaten werden direkt in die Lohnsteuerberechnung einbezogen, wodurch der Solidaritätszuschlag in den meisten Fällen ohne weiteres Zutun der Arbeitnehmer:innen entfällt. Auch sonstige Bezüge werden durch Einführung des §3 Abs. 4a Satz 1 SolZG ab 2021 nur berücksichtigt, wenn Sie die Freigrenzen überschreiten.
Keine Entlastung für Körperschaften durch Abschaffung des Solidaritätszuschlags
Von der Rückführung ausgenommen ist der Solidaritätszuschlag zur Körperschaftsteuer. Körperschaftsteuerpflichtige Gesellschaften zahlen weiterhin 5,5 Prozent auf die zu entrichtende Körperschaftsteuer ungeachtet der Einkommenshöhe. Das entspricht einer Steuerbelastung von 0,825 Prozent des Einkommens. Begründet wird dies damit, dass die Belastung bei Körperschaften gering sei, da die anfallende Körperschaftsteuer als Bemessungsgrundlage für den Solidaritätszuschlag dient. Bei einkommensteuerpflichtigen Unternehmer:innen und Arbeitnehmer:innen kann die Belastung durch den Solidaritätszuschlag im Spitzensteuersatz bis zu rund 2,31 Prozent des Einkommens betragen.
Unsere Einschätzung
Die Rückführung des Solidaritätszuschlags entlastet die Mehrheit der Steuerzahler:innen. Zudem ist sie insbesondere in der aktuellen Wirtschaftslage für viele Unternehmer:innen und Arbeitnehmer:innen eine zusätzliche finanzielle Erleichterung.
Die Bundesregierung verliert voraussichtlich etwa 11 Milliarden Euro an Steuereinnahmen, welche somit in Ihren Händen verbleiben. Ob die erhoffte positive Auswirkung auf die Konjunktur eintritt, bleibt zunächst jedoch abzuwarten.
Wenn Sie die Bemessungsgrundlage für ihre Einkommensteuer-Vorauszahlung herabsetzen lassen wollen, melden Sie sich bald bei uns. Wir helfen Ihnen gerne.
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