4. Mai 2021

Änderungsanträge bei der Überbrückungshilfe 3 – Überbrückungshilfe 4 kommt

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Lange angekündigt und nun endlich umgesetzt. Änderungsanträge können seit Ende April 2021 online im Antragsportal erfasst werden. Das Bundesministerium für Wirtschaft und Energie (BMWi) verweist bei der Erfassung von Änderungsanträgen im Antragsportal online auf die entsprechende Website. Änderungsanträge bei Überbrückungshilfe 3 können aktuell noch bis zum 31. August 2021 gestellt werden – die Überbrückungshilfe 4 kommt.

Vorteil der Änderungsanträge im Antragsportal

Betrachtet man die kürzlich hinzugefügten Änderungen und Anpassungen der FAQ zur Überbrückungshilfe 3 wird klar, dass Änderungsanträge bei der Überbrückungshilfe 3 im Antragsportal eine besondere Bedeutung bekommen. Betrachtet man den neuen Eigenkapitalzuschuss für Unternehmen mit einem Umsatzeinbruch von mindestens 50 Prozent in mindestens drei Monaten im Förderzeitraum, besteht hier schneller Handlungsbedarf und keine stagnierende Bürokratie. Darüber hinaus erhöht sich die maximale Förderquote der Fixkosten auf 100 Prozent. Details zum Eigenkapitalzuschuss finden Sie in unserem Blogartikel vom 06. April 2021.

Dann können Sie Änderungsanträge bei der Überbrückungshilfe 3 stellen 

Um einen Änderungsantrag stellen zu können, muss ein zuvor gestellter Antrag bewilligt oder teilgenehmigt worden sein. Ein Änderungsantrag richtet sich an die Unternehmer:innen, die (nachträglich) eine höhere Förderung beantragen. Der Änderungsantrag läuft weiterhin über prüfende Dritte.
Für die Änderung der Kontonummer wird es in naher Zukunft ebenfalls eine Funktion geben. Diese Funktion ermöglicht das Korrigieren von Zahlendrehern oder anderen Fehlern in der Bankverbindung.

Änderungsanträge bei der Überbrückungshilfe 3 – Auszahlung nur mit korrekter IBAN

Laut BMWi ist es besonders wichtig, die IBAN anzugeben, die auch bei der Finanzverwaltung als Umsatzsteuerkonto angegeben ist. Denn nur so kann der Förderbetrag zur Überbrückungshilfe 3 ausgezahlt werden.

Unklarheiten zur Überbrückungshilfe 3 angefragt von der Steuerberaterkammer Sachsen-Anhalt

Die Steuerberaterkammer Sachsen-Anhalt (StbK Sachsen-Anhalt) hat Fragen zu einigen Kostenpositionen bei der Überbrückungshilfe 3 aufgeworfen. Beispiel sind die Kosten zur Digitalisierung. So heißt es in den FAQ: „Außerdem können unter denselben Voraussetzungen auch Investitionen in Digitalisierung…einmalig bis zu 20.000 Euro als erstattungsfähig anerkannt werden.“

Es wird hierbei auf die Voraussetzungen der baulichen Maßnahmen für Hygienekonzepte verwiesen.
Die StbK Sachsen-Anhalt stellt zu Recht die Frage, warum die Begrifflichkeiten „denselben Voraussetzungen“ und „einmalig“ noch nicht ausreichend geklärt sind. Hier besteht absoluter Handlungsbedarf im Wording, damit alle Unklarheiten auf diesem Gebiet ausgeräumt werden. Denn wie sind diese Kosten anzusetzen? Gilt die Obergrenze nur, wenn alle Kosten in einem Monat anfallen? Welcher Begünstigungszeitraum wird festgelegt und welches Wahlrecht findet Anklang?
Diese Fragen und weitere Unklarheiten hat die StbK Sachsen-Anhalt mit zügiger Klärung an die zuständigen Behörden weitergeleitet. Es bleibt also abzuwarten, wann und mit welcher Ausführung sich die Behörden dazu äußern werden. Sobald wir Kenntnis von den Antworten erhalten, erfahren Sie es hier im Blog.

Blick in die Zukunft: Überbrückungshilfe 4

Derzeit ist ein Anschlussprogramm an die Überbrückungshilfe 3 in der Entwicklung beziehungsweise Planung. Die Programmlaufzeit wird voraussichtlich von Juli bis Dezember 2021 gehen. Genaue Details sind uns bislang nicht bekannt. Damit ist klar: Es wird keine Verlängerung der Überbrückungshilfe 3 geben. Stattdessen kommt die Überbrückungshilfe 4.

Unsere Einschätzung

Es wird eine Arbeitserleichterung sein, Änderungsanträge im Antragsportal einreichen zu können. Selbst wenn es noch keine Funktion zur Änderung der Kontodaten gibt, müssen wir sicherlich nicht mehr lange darauf warten. Aber bitte denken Sie daran, dass ein Änderungsantrag wieder ein zusätzliches Honorar beim prüfenden Dritten auslöst. Es sollte also vor der Stellung eines Änderungsantrages eine Kosten-Nutzen-Analyse durchgeführt werden.
Wir begrüßen eine Überbrückungshilfe 4 und somit keine erneute Verlängerung der Überbrückungshilfe 3. Vielleicht machen die Verantwortlichen hier von vornherein einiges besser. Außerdem warten wir gespannt auf die Aussage der Behörden zu bestehenden Unklarheiten der Digitalisierungskosten.

Haben Sie Fragen zu Änderungsanträgen über das Antragsportal? Sprechen Sie uns jederzeit gerne an.

 

Lars Rinkewitz

Prokurist, Steuerberater, Diplom-Kaufmann

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