27. August 2021

Arbeitgeberzuschuss zur privaten Krankenversicherung bei Kurzarbeit

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Privat krankenversicherte Arbeitnehmer:innen haben ebenso wie die gesetzlich krankenversicherten Arbeitnehmer:innen Anspruch auf einen steuerfreien Beitragszuschuss zu ihrem Kranken- und Pflegeversicherungsbeitrag. In Ausnahmesituationen, wie der Corona-Pandemie, können Arbeitgeber:innen Kurzarbeit anordnen. Durch die Kurzarbeit sollen vorrangig Arbeitsplätze gesichert werden. Arbeitgeber:innen sparen durch die Kurzarbeit u. a. Arbeitnehmerkosten ein. In diesem Fall trägt der Arbeitgeber bzw. die Arbeitgeberin die Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung seiner Arbeitnehmer:innen, die auf das Fiktiventgelt anfallen. Wir geben Ihnen einen Überblick zum Arbeitgeberzuschuss zur PKV bei Kurzarbeit.

Private Krankenversicherung (PKV) bei Kurzarbeit (KUG): Wie hoch ist der Arbeitgeberzuschuss?

Bis zum 30 September 2021 erstattet die Bundesagentur für Arbeit (BA) die PKV-Beiträge bis zum 30. September 2021 pauschaliert in voller Höhe. Damit sollen die von der Corona-Pandemie und Kurzarbeit betroffenen Unternehmen entlastet werden.

Vom 1. Oktober bis zum 31. Dezember 2021 werden die Beiträge nur noch zu 50 Prozent pauschaliert erstattet. Voraussetzung ist, dass der Betrieb bis zum 30. September 2021 Kurzarbeit eingeführt hat. Die Entlastungen für Arbeitgeber:innen gelten sowohl für gesetzlich als auch privat krankenversicherte Arbeitnehmer:innen.

Aus Gründen der Gleichbehandlung mit gesetzlich pflichtversicherten Arbeitnehmer:innen enthält der § 257 SGB V einige Sonderregelungen für Bezieher:innen von Kurzarbeitergeld.

Fiktives Arbeitsentgelt

Der Arbeitgeber bzw. die Arbeitgeberin übernimmt (§ 257 Absatz 2 Satz 4 SGB V) den privaten Krankenversicherungsbeitrag (PKV-Beitrag), der auf das fiktive Entgelt entfällt, vollständig. Der Arbeitgeberzuschuss ist nach oben hin begrenzt auf den Beitrag zur privaten Krankenversicherung (PKV-Beitrag), den die Arbeitnehmer:innen tatsächlich zu zahlen haben. Auch die Beitragsbemessungsgrenze (BBG) wird bei der Berechnung der Beiträge berücksichtigt.

Ist-Entgelt

Der Arbeitgeberzuschuss beträgt beim Ist-Entgelt höchstens die Hälfte des Beitrages zur privaten Krankenversicherung (PKV-Beitrag), den der Arbeitnehmer bzw. die Arbeitnehmerin tatsächlich zahlt, § 257 Absatz 2 Satz 2 SGB V.

Bei dem Ist-Entgelt ist zu berücksichtigen, dass Arbeitgeber:innen bereits einen Zuschuss aus dem Fiktiventgelt tragen. Dieser bereits vollständig getragene Arbeitgeberzuschuss wird vom tatsächlich zu zahlenden PKV-Beitrag abgezogen. Der dann verbleibende Beitrag wird zwischen Arbeitgeber:in und Arbeitnehmer:in geteilt.

Was ist fiktives Entgelt? Was bedeutet Ist-Entgelt? Darauf müssen Arbeitgeber:innen achten

Arbeitgeber:innen müssen für die privat versicherten Arbeitnehmer:innen, die Kurzarbeitergeld (KUG) beziehen, auf das fiktive Arbeitsentgelt, also den vollen Beitrag zur Krankenversicherung Zuschüsse zahlen.

Das fiktive Entgelt wird auch als Bruttoentgeltdifferenz bezeichnet. Es handelt sich um 80 Prozent des Unterschiedsbetrags zwischen dem Bruttoarbeitsentgelt bei normaler Beschäftigung und dem Ist-Entgelt.

Das Ist-Entgelt ist der tatsächlich gezahlte Lohn aus der verbleibenden Beschäftigung während der Kurzarbeit. Für das Bundesministeriums für Gesundheit ist der Beitragszuschuss aus dem Fiktiventgelt vorrangig.

Arbeitgeberzuschuss zum fiktiven Entgelt

Das fiktive Arbeitsentgelt wird immer nur bis zur Beitragsbemessungsgrenze (BBG KV im Jahr 2021: 4.837,50 Euro) berücksichtigt. Zur Prüfung werden das Ist-Entgelt und das fiktive Arbeitsentgelt zusammengerechnet. Übersteigt der Betrag die Beitragsbemessungsgrenze (BBG), dann muss von der BBG das Ist-Entgelt abgezogen werden. Für die Berechnung des Arbeitgeberzuschusses werden nach § 257 Absatz 2 Satz 4 SGB V der allgemeine Beitragssatz sowie der durchschnittliche Zusatzbeitragssatz zur gesetzlichen Krankenversicherung herangezogen.

Arbeitgeberzuschuss für das Ist-Entgelt

Der Arbeitgeberzuschuss beträgt höchstens die Hälfte des PKV-Beitrages, den die Beschäftigten tatsächlich zahlen (§ 257 Absatz 2 Satz 2 SGB V). Der bereits vollständig getragene Arbeitgeberzuschuss zum fiktiven Entgelt wird vom tatsächlich zu zahlenden PKV-Beitrag abgezogen. Der verbleibende Beitrag wird zur Hälfte von den Arbeitnehmer:innen und zur Hälfte von den Arbeitgeber:innen getragen.
Beide Beträge zusammen bilden den Beitragszuschuss zur privaten Krankenversicherung. Der Höchstzuschuss von 384,58 Euro (für 2021) gilt also bei Bezug von Kurzarbeitergeld nicht als Obergrenze.

Unsere Einschätzung

Die speziellen Ermittlungen der Höchstzuschüsse sind komplex. Dennoch haben Arbeitgeber:innen, deren Unternehmen in Kurzarbeit war, die Möglichkeit, Zuschüsse von der Bundesagentur für Arbeit zu bekommen. Wir helfen Ihnen gerne bei der Prüfung Ihrer individuellen Sachlage und stehen Ihnen bei der Antragstellung zur Seite.

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