Beitragsbild zur Pauschalversteuerung von Arbeitslohn und deren Auswirkungen auf die Sozialversicherungsfreiheit.
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14. Juni 2024

Pauschalversteuerung von Betriebsveranstaltungen: Was Unternehmen wissen müssen

Kategorien: Steuerberatung

Inhaltsverzeichnis

Zuwendungen des Arbeitgebers im Rahmen von Betriebsveranstaltungen sind bis zu einem Freibetrag von 110,00 Euro pro Feier und pro Person, steuerfrei- und sozialversicherungsfrei. Dies gilt für zwei Betriebsveranstaltungen pro Jahr.  

Pauschalversteuerung des Arbeitslohns führt zu Beitragsfreiheit in der Sozialversicherung 

Darüber hinausgehende Zuwendungen stellen steuerpflichtigen steuerpflichtigen und sozialversicherungspflichtigen Arbeitslohn in Form eines geldwerten Vorteils dar. Um die hieraus entstehende monetäre Belastung auf Ebene der Arbeitnehmenden zu reduzieren, besteht nach § 40 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 EStG die Möglichkeit der Pauschalbesteuerung des steuerpflichtigen Arbeitslohns mit 25%. Die Pauschalversteuerung bedingt, dass der besteuerte Arbeitslohn nicht länger als Arbeitsentgelt im Sinne der Sozialversicherung gilt. Infolgedessen unterliegt er nicht länger einer Beitragspflicht. Das Bundessozialgericht führt in einer aktuellen Entscheidung (Az. B 12 BA 3/22 R; Pressemitteilung vom 23.04.2024) an, dass die Beitragsbefreiung nur unter Beachtung zeitlicher Aspekte möglich sei. 

Entscheidung des Bundessozialgerichts vom 23.04.2024: Befreiuung von Sozialversicherungsbeiträgen nur bei fristgerechter Zahlung der Pauschalsteuer 

Im konkreten Fall geht es um ein Unternehmen, welches im Jahr 2015 mit seinen Beschäftigten ein Firmenjubiläum feierte, dessen Kosten den Freibetrag von 110,00 Euro pro Feier und pro Arbeitnehmenden deutlich überstiegen. Das Unternehmen machte Gebrauch von der Möglichkeit der Pauschalversteuerung, meldete die Kosten der Betriebsveranstaltung jedoch verspätet an und zahlte die angemeldete Pauschalsteuer erst Ende März des darauffolgenden Jahres. Der zuständige Rentenversicherungsträger lehnte die Beitragsfreiheit der Zuwendungen auf Grund der erheblichen Verzögerung der Zahlung ab und forderte Sozialversicherungsbeiträge und Umlagen nach. Das Bundessozialgericht stimmt dieser Auffassung mit seiner kürzlich veröffentlichten Entscheidung zu und hob die gegenteiligen Entscheidungen der Vorinstanzen auf. 

Frist für die Zahlung der Pauschalsteuer

Unter Berücksichtigung der anzuwendenden Vorschriften der Sozialversicherungsentgeltverordnung (SvEV) ist es maßgeblich, dass die pauschale Besteuerung „mit der Entgeltabrechnung für den jeweiligen Abrechnungszeitraum“ erfolgt. Dies wäre im betroffenen Fall die Entgeltabrechnung für September 2015 gewesen. Die tatsächliche Durchführung erfolgte allerdings erst Ende März 2016 und somit sogar nach Ablauf der Frist für die Übermittlung der Lohnsteuerbescheinigung des Vorjahres. Diese fällt stets auf den 28.02. des Folgejahres.

Die verspätete Zahlung der Pauschalsteuer führt unter Berücksichtigung der zuvor genannten Entscheidung des BSG nunmehr dazu, dass die den Freibetrag übersteigenden Aufwendungen als geldwerter Vorteil gewertet werden. Dieser unterliegt keiner Beitragsfreiheit und begründet insofern die rückwirkende Erhebung von Sozialversicherungsbeiträgen. Konkret führt das BSG hierzu an, das „Beitragsrecht kenne keine Beitragsvorauszahlung oder einen vorläufigen Beitrag, sondern nur einen Ist-Betrag, der mit der Lohnsteuerbescheinigung spätestens am 28. Februar des Folgejahres feststehe“. 

Wird die Wahl der Versteuerungsform (pauschal oder individuell) nachträglich geändert oder die Pauschalsteuer verspätet abgeführt, wirkt sich dies auf die Beitragspflicht in der Sozialversicherung aus. Maßgeblich ist hierbei der Zeitpunkt, zu dem die Lohnsteuerbescheinigung ausgestellt wird. Eine beitragsrechtliche Korrektur bedingt eine steuerrechtliche Korrektur durch den Arbeitgeber. Diese ist bis spätestens zur Anmeldung der Lohnsteuer des Vorjahres mit Übermittlung der Lohnsteuerbescheinigung per 28. Februar des Folgejahres, durchzuführen. 

Unsere Einschätzung zur Pauschalversteuerung von Betriebsveranstaltungen 

Um die rückwirkende Umkehrung der Beitragsfreiheit zu vermeiden, empfiehlt es sich nach Veröffentlichung der Entscheidung des BSG einmal mehr, unter Rückgriff auf funktionierende und zeitnah durchgeführte Sachzuwendungsprozesse sicherzustellen, dass Betriebsveranstaltungen Veranstaltungen in Unternehmen zeitnah gewürdigt und ggf. pauschal versteuert werden. Bei Fragen zu der Implementierung solcher Prozesse und der anschließenden Abwicklung einer zeitnahen Steueranmeldung, sind Meike Ringel und Stephan Kollenbroich Ihnen gerne behilflich. 

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