Verabschiedungsfeier: Wann sie lohnsteuerfrei bleibt
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29. April 2026

Wenn der Applaus lohnsteuerfrei bleibt – das neue BFH-Urteil zur Verabschiedungsfeier

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Inhaltsverzeichnis

Sind betriebliche Feiern – insbesondere zur Verabschiedung langjähriger Mitarbeiter:innen – lohnsteuerlich als Arbeitslohn zu bewerten? Das neue Urteil des Bundesfinanzhofs (BFH) vom 19. November 2025 (VI R 18/24) bringt hierzu Klarheit und bietet Unternehmen einen wichtigen Leitfaden.  

Sind Aufwendungen für die Verabschiedung als Arbeitslohn zuzurechnen? Worum es im Streitfall ging 

Zur Verabschiedung des Vorstandsvorsitzenden in den Ruhestand und Vorstellung des Nachfolgers organisierte und veranstaltete der Arbeitgeber einen Empfang in den Geschäftsräumen der Unternehmenszentrale. Die Auswahl der 300 geladenen Gäste – mit Ausnahme von acht Familienmitgliedern – erfolgte durch den Arbeitgeber allein nach geschäftsbezogenen Gesichtspunkten. Die Kosten für den Empfang übernahm der Arbeitgeber. 

Nach einer Lohnsteuer-Außenprüfung war das Finanzamt der Auffassung, dass die Aufwendungen des Arbeitgebers für den Empfang anlässlich der Verabschiedung dem ausscheidenden Vorstandsvorsitzenden als Arbeitslohn zuzurechnen seien.  

BFH: Wann ist eine Feier des Arbeitgebers für Arbeitnehmende lohnsteuerfrei – und wann nicht? 

Mit seinem Urteil hat der BFH bestätigt, dass Arbeitgeberfeiern anlässlich der Verabschiedung eines Mitarbeiters oder einer Mitarbeiterin grundsätzlich nicht zu steuerpflichtigem Arbeitslohn führen. Ebenso ist die Bewirtung des oder der Ausscheidenden sowie der Familienmitglieder lohnsteuerfrei. Lohnsteuerlich relevant hingegen sind Veranstaltungen, wenn der Arbeitgeber die Kosten für eine private Feier des/der Arbeitnehmenden trägt. 

Die Aufwendungen für die Feier gelten nicht als geldwerter Vorteil, solange die Veranstaltung im überwiegend eigenbetrieblichen Interesse erfolgt. Mit dieser Entscheidung werden Verabschiedungsfeiern ausdrücklich von der Lohnsteuerpflicht ausgenommen, sofern es sich um eine Arbeitgeberveranstaltung handelt. 

Abgrenzung zur lohnsteuerpflichtigen Feier: Welche Kriterien sprechen nach Auffassung des BFH für eine Arbeitgeberveranstaltung? 

Für die Annahme einer Arbeitgeberveranstaltung stützt sich der BFH im Wesentlichen auf folgende Argumente: 

  • Eigenbetriebliches Interesse: Die Verabschiedungsfeier dient vornehmlich der Pflege des Betriebsklimas, der Anerkennung von Leistungen und der Förderung der Unternehmenskultur – nicht dem individuellen Vorteil des/der ausscheidenden Mitarbeitenden. 
  • Abgrenzung zu privaten Anlässen: Anders als persönliche Geburtstagsfeiern oder individuelle Belohnungsmaßnahmen stehen bei Verabschiedungsfeiern das Gemeinschaftserlebnis und der Betrieb im Vordergrund. Insbesondere aufgrund der Auswahl der Gäste durch den Arbeitgeber sowie den Anteil der Gäste aus dem beruflichen und privaten Umfeld. 
  • Keine individuelle Zuwendung: Die Einladung und Ausgestaltung der Feier im Namen des Arbeitgebers zielt nicht auf die Bereicherung des oder der Ausscheidenden ab, sondern ist der beruflichen Sphäre zuzuordnen. 

Warum unterscheidet sich dieser Fall von anderen Betriebsveranstaltungen? 

Kosten für Betriebsveranstaltungen wie z. B. Weihnachtsfeiern und Sommerfesten haben überwiegend Belohnungscharakter und sind steuerpflichtig, wenn sie den Freibetrag in Höhe von EUR 110 pro Person überschreiten. Geladene Familienmitglieder sind in den Freibetrag der Mitarbeiterin oder des Mitarbeiters einzurechnen. 

Bei einer Verabschiedungsfeier handelt es sich laut BFH nicht um eine „typische Betriebsveranstaltung", sondern um einen Anlass mit besonderem eigenbetrieblichem Motiv und führt demnach nicht zu einem steuerpflichtigen geldwerten Vorteil. Der Freibetrag in Höhe von EUR 110 pro Person ist nicht relevant. Ebenso bleiben Kosten gänzlich lohnsteuerfrei, die auf Familienmitglieder von Arbeitnehmenden entfallen. 

Wann führt eine Verabschiedungsfeier zu steuerpflichtigem Arbeitslohn? 

Das Urteil verdeutlicht: Eine Steuerpflicht entsteht immer dann,  

  • wenn die Feier überwiegend Belohnungscharakter hat oder individuelle Vorteile für Arbeitnehmende bietet. 
  • wenn außergewöhnlich hohe Aufwendungen getätigt werden, die den Rahmen des üblichen betrieblichen Interesses deutlich überschreiten. 

Unsere Einschätzung zu den Abgrenzungskriterien von betrieblicher und privater Feier 

Der BFH bestätigt erneut die Abgrenzung zwischen betrieblicher und privater Feier. Wichtig für die Praxis: Diese Kriterien gelten allgemein und sind nicht an einen bestimmten Anlass gebunden. Neben der Verabschiedung gelten sie auch für Amtseinführungen, Dienst- und Funktionswechsel oder ähnliche Anlässe. 

Bei der Planung von Arbeitgeberveranstaltungen zu oben genannten bestimmten Anlässen ist auf die Einhaltung und rechtssichere Dokumentation der vom BFH herangezogenen Voraussetzungen zu achten. Sie planen eine Verabschiedungsfeier und möchten steuerliche Fallstricke vermeiden? Unsere Steuerberaterin Nicole Pfeifer unterstützt Sie bei der korrekten Einschätzung. Nehmen Sie einfach Kontakt auf. 

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