Reihe zum Auslands-Homeoffice: Steuer und Aufenthaltsrecht
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7. August 2023

Reihe zum Auslands-Homeoffice: Steuer- und Aufenthaltsrecht

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Das Homeoffice hat für Arbeitnehmer:innen ganz neue Dimensionen des Remote-Arbeitens eröffnet. In vielen Berufen ist das Arbeiten weltweit theoretisch möglich, solange es einen Internetanschluss gibt. Doch kaum jemand denkt an die steuerlichen Konsequenzen. Es ergeben sich Aspekte, die Arbeitgeber:innen im Auge behalten sollten, in folgenden Bereichen: Sozialversicherungsrecht, Arbeitsrecht, Steuerrecht und Aufenthaltsrecht. Erfahren Sie in diesem Teil unserer Reihe zum Auslands-Homeoffice, worauf Arbeitgeber:innen beim Steuer- und Aufenthaltsrecht achten müssen.

Auslands-Homeoffice: Müssen Arbeitnehmer:innen Einkommensteuer zahlen?

Die Pflicht gemäß § 1 Abs. 1 EStG zur Zahlung von Einkommensteuer in Deutschland fällt weg, wenn die Arbeitnehmenden weder ihren Wohnsitz noch ihren gewöhnlichen Aufenthalt in der BRD haben. Angestellte sind nach den meisten Doppelbesteuerungsabkommen in der EU nur in ihrem Aufenthaltsort steuerpflichtig.

Einkommensteuer: Wie lange muss das Auslands-Homeoffice dauern?

Hier müssen Arbeitgeber:innen berücksichtigen, ob Arbeitnehmer:innen ihren Lebensmittelpunkt ins Ausland verlagert haben. Das liegt gemäß § 9 S. 2 Abgabenordnung dann vor, wenn sich die Arbeitnehmenden mehr als 183 Tage im Ausland aufhalten. Auch hier gilt: Vereinbarungen zwischen den Arbeiterparteien über die Aufenthaltsdauer tragen zur Risikominimierung bei.

Welche steuerrechtlichen Folgen hat das Auslands-Homeoffice?

Das Finanzamt könnte durch die Anmietung von Büroräumen oder den Abschluss weiterer Verträge im Ausland auf die Bildung einer ausländischen Betriebsstätte mit steuerrechtlichen Folgen schließen. Zudem zieht es die Doppelbesteuerungsabkommen mit den jeweiligen Ländern ein. Außerdem muss sich das Unternehmen den Registrierungs- und Deklarationspflichten annehmen. Das sind viele Aspekte, durch die bei Nichtbeachtung hohe Bußgelder drohen.

Homeoffice im Ausland: Wie steht es mit dem Aufenthaltsrecht?

Bevor Arbeitgeber:innen einem Homeoffice im Ausland zustimmen, sollten sie zusätzlich die aufenthaltsrechtliche Situation ihrer Arbeitnehmer:innen prüfen. Während diese in Mitgliedsstaaten der EU unproblematisch ist, benötigen Arbeitnehmer:innen in anderen Ländern mitunter einen Aufenthaltstitel mit Arbeitserlaubnis.

Unsere Einschätzung

Das Auslands-Homeoffice eröffnet neue Möglichkeiten für Arbeitnehmer:innen, birgt jedoch auch steuerliche und aufenthaltsrechtliche Konsequenzen für Arbeitgeber:innen. Die Einkommensteuerpflicht entfällt in Deutschland, wenn der Wohnsitz oder der gewöhnliche Aufenthalt im Ausland liegt. Die Aufenthaltsdauer und Vereinbarungen zwischen den Parteien spielen dabei eine große Rolle. Die Prüfung von möglichen steuerrechtlichen Folgen ist essenziell. Dabei sind wir ihnen gerne behilflich. Sprechen Sie uns einfach an!

 

Marcus Büscher

Partner, Rechtsanwalt, Fachanwalt für Handels- und Gesellschaftsrecht

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