17. Juli 2020
Aussetzung der Insolvenzantragspflicht läuft aus: Was Unternehmen bis zum 30. September 2020 umsetzen müssen
Die Bundesregierung hat als eine Maßnahme zur Bekämpfung der wirtschaftlichen Folgen der Corona-Pandemie die Insolvenzantragspflicht ausgesetzt. Ursprünglich galt dies bis zum 30. September. Es besteht die Möglichkeit, die Frist bis zum 31. März 2021 zu verlängern. Ob die Verlängerung kommt, ist noch nicht klar. Die Aussetzung der Insolvenzantragspflicht läuft aus – davon müssen wir bislang jedenfalls ausgehen.
Sollte die Verlängerung nicht kommen, gelten die Vorschriften der Insolvenzordnung bereits ab dem 1. Oktober 2020 wieder – mit den entsprechenden Auswirkungen auf die zur Beantragung verpflichteten gesetzlichen Vertreter. Unternehmen, die die Antragsfrist von drei Wochen versäumen, müssen mit juristischen Konsequenzen rechnen.
Im folgenden Beitrag verweisen wir auf verschiedene Beiträge, die wir seit dem März auf unserem Blog veröffentlicht haben. Diese ausgewählten Beiträge befassen sich zum einen mit dem Thema Insolvenzantragspflicht und zum anderen mit der Sanierung und Restrukturierung von Unternehmen. Sollten Sie die Texte im Original erneut lesen wollen, haben wir Ihnen am Ende unter “Weiterführende Links” alle erwähnten Artikel zusammengestellt.
Welches Ziel hatte die Aussetzung der Insolvenzantragspflicht?
Laut Bundesjustizministerin Christine Lambrecht sollten in Bedrängnis geratene Unternehmen die nötige Luft erhalten, um staatliche Hilfen zu beantragen und Sanierungsbemühungen voranzutreiben. Darüber hinaus hatte die Regelung einen ganz praktischen Hintergrund: Die Bearbeitung der Anträge auf staatliche Hilfen und die Bereitstellung der entsprechenden Mittel war innerhalb der Frist von drei Wochen nicht möglich. Somit wäre wahrscheinlich eine beträchtliche Anzahl an Unternehmen in die Insolvenz gegangen, obwohl sie Anspruch auf die staatlichen Fördermittel gehabt hätten.
Voraussetzung für die Aussetzung war, dass der Nachweis geführt wird, dass die aktuelle Krise des Unternehmens auch tatsächlich durch Corona verursacht worden ist.
Aussetzung der Insolvenzantragspflicht – was ist nun zu tun?
Haben Sie den vorgenannten Nachweis oder die Dokumentation, dass die Unternehmung nur durch Corona in die Krise geraten ist, noch nicht erstellt? Dann sollten Sie dies spätestens jetzt in Angriff nehmen. Der zeitliche Aufwand hierfür ist nicht zu unterschätzen. Dazu berichteten wir bereits im März¹.
Wenn die bisherigen Sanierungsmaßnahmen bislang noch nicht dazu geführt haben, die Fortführung des Unternehmens zu gewährleisten, müssen Sie andere Maßnahmen prüfen.
Restrukturierung & Liquiditätsmanagement: Mögliche Sanierungsmaßnahmen nach Aussetzung der Insolvenzantragspflicht
Neben den staatlichen Hilfspaketen, die jedoch nur eine sehr kurzfristige Wirkung zur Überbrückung einer akuten Krise haben, kann eine umfassendere Restrukturierung des Unternehmens den Fortbestand sichern.
Restrukturierung bedeutet, dass Maßnahmen zur Verbesserung der organisatorischen und betriebswirtschaftlichen Gegebenheiten ergriffen werden. Hierzu zählen neben dem klassischen Cost-Cutting zur Verbesserung der Profitabilität insbesondere die Bereiche Cashmanagement², Beschaffung und Vertrieb³ und die gesellschaftsrechtliche Struktur des Unternehmens⁴.
Des Weiteren bleibt zu überlegen, ob die Sanierung in der Insolvenz einen geeigneten Rahmen für eine Neuaufstellung des Unternehmens bietet. Hierzu hatten Michael Busching und Nils Krause einen Blog-Beitrag geschrieben, in dem sie das Schutzschirmverfahren vorstellen⁵.
Darüber hinaus ist es unabdingbar, sich insgesamt mit der Zukunftsfähigkeit des eigenen Geschäftsmodells auseinanderzusetzen. Sie sollten prüfen, inwieweit dieses in einer Zeit nach Corona noch Relevanz haben wird. Immer mit dem Ziel, das Geschäftsmodell an die Bedürfnisse des Markts in der Zukunft anzupassen. Lesen Sie hierzu den Gastbeitrag von Dr. Döhmen⁶.
Unsere Einschätzung
Die Aussetzung der Insolvenzantragspflicht war eine notwendige Maßnahme, um eine Welle an Insolvenzen in den ersten Wochen der corona-bedingten Einschränkungen in der deutschen Wirtschaft abzuwenden. Es gibt mittlerweile Stimmen, die ausdrücklich vor einer solchen Welle gegen Ende des Jahres 2020 warnen und eine Verlängerung der Aussetzung fordern.
Inwieweit diese Stimmen Gehör finden, ist zum jetzigen Zeitpunkt unklar. Daher ist es mit Blick auf den 30. September 2020 umso wichtiger, sich Klarheit darüber zu verschaffen, ob eine Sanierung des Unternehmens gelingen kann.
Weiterführende Links
¹ Bund will Insolvenzantragspflicht aussetzen
² Cashmanagement nach der Corona-Krise
³ Vertrieb und Beschaffung nach der Corona-Krise
⁴ Gesellschaftsrechtliche Strukturen nach der Corona-Krise
⁵ Schutzschirmverfahren als Alternative zu Hilfskrediten – Gastbeitrag von Michael Busching und Nils Krause
⁶ Wie weit trägt Sie Ihr Geschäftsmodell nach Corona? – Gastbeitrag von Dr. Hans Peter Döhmen