Besteuerung im Abgangsstaat bei falscher Rechnungsstellung
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24. März 2026

T‑638/24: EuG stärkt Besteuerung im Abgangsstaat bei falscher Rechnungsstellung

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Inhaltsverzeichnis

Mit Urteil vom 25. Februar 2026 hat das Gericht der Europäischen Union (EuG) eine praxisrelevante Entscheidung zur Umsatzsteuer bei innergemeinschaftlichen Lieferungen und Erwerben getroffen. Im Mittelpunkt stand die Frage, ob ein innergemeinschaftlicher Erwerb auch dann im Abgangsmitgliedstaat steuerpflichtig sein kann, wenn dort die Lieferung eigentlich steuerfrei ist – aber irrtümlich Umsatzsteuer in Rechnung gestellt wurde. Das Urteil schafft Klarheit für Unternehmen, die Waren grenzüberschreitend bewegen.

Das EuG entschied im Verfahren zwischen dem Finanzamt Österreich und einer österreichischen GmbH über die Anwendung der Art. 40, 41 und 203 der Richtlinie 2006/112/EG des Rates vom 28. November 2006 über das gemeinsame Mehrwertsteuersystem (im Folgenden: Mehrwertsteuerrichtlinie oder MwStRL). 

Verwendung der österreichischen UID: Warum versagte die Finanzverwaltung den Vorsteuerabzug? 

Im Kern ging es um folgenden Sachverhalt: 
Eine österreichische Gesellschaft (D-GmbH) hatte Waren von österreichischen Lieferanten erworben, die direkt in andere EU-Mitgliedstaaten transportiert wurden. Die D-GmbH verwendete ihre österreichische UID-Nummer. Die Lieferer stellten Rechnungen an die D-GmbH mit ihrer österreichischen UID-Nummer aus, in denen österreichische Umsatzsteuer ausgewiesen wurde, obwohl es sich um steuerfreie innergemeinschaftliche Lieferungen handelte. 

Die Finanzverwaltung versagte daraufhin den Vorsteuerabzug. Zusätzlich besteuerte sie den innergemeinschaftlichen Erwerb der D-GmbH in Österreich, da die österreichische UID verwendet wurde und kein Nachweis über eine Besteuerung im Bestimmungsland vorlag. 

Welche Besonderheit regelt Art. 41 Mehrwertsteuerrichtlinie? 

Nach Art. 40 Mehrwertsteuerrichtlinie (MwStRL) gilt grundsätzlich:
Ein innergemeinschaftlicher Erwerb ist dort steuerpflichtig, wo die Ware am Ende der Beförderung ankommt (Bestimmungsland). 

Art. 41 MwStRL enthält jedoch eine besondere Regelung:
Wird eine UID-Nummer eines anderen Mitgliedstaats verwendet, gilt der Erwerb so lange auch dort als steuerpflichtig, bis der Unternehmer nachweist, dass die Besteuerung im Bestimmungsland erfolgt ist. 

Das EuG stellte klar: 
Diese Regel darf auch dann angewendet werden, wenn der Abgangsstaat (hier: Österreich) zugleich Registrierungsstaat ist – selbst wenn für die Lieferung eine Steuerbefreiung gilt. 

Warum entsteht eine Steuerschuld kraft Rechnungsstellung? 

Ein weiterer zentraler Punkt: Art. 203 der MwStRL, welcher durch § 14c Umsatzsteuergesetz (UStG) in deutsches Recht umgesetzt wurde. Danach schuldet jede Person die Umsatzsteuer, die sie in einer Rechnung ausweist – selbst wenn sie materiell-rechtlich gar nicht geschuldet wäre. 

Das EuG betonte: 

  • Die Steuerschuld aus Art. 203 entsteht allein durch den Steuerausweis in der Rechnung. 
  • Diese Steuerschuld ist von der eigentlichen Steuerpflicht der Lieferung zu unterscheiden. 
  • Art. 41 (Erwerbsbesteuerung) und Art. 203 (Rechnungsschuld) können nebeneinander angewendet werden. 

Wichtig: Die irrtümlich ausgewiesene Steuer kann grundsätzlich berichtigt werden. Das österreichische Recht sieht hier sogar eine zeitlich unbegrenzte Korrekturmöglichkeit vor. 

Verstößt die Doppelbesteuerung gegen den Neutralitäts- und Verhältnismäßigkeitsgrundsatz?  

Die Klägerin argumentierte, eine doppelte Belastung verstoße gegen den Grundsatz der steuerlichen Neutralität und der Verhältnismäßigkeit. 

Das EuG widersprach: 

  • Die innergemeinschaftliche Lieferung war steuerfrei. 
  • Die Steuerschuld entstand ausschließlich wegen des fehlerhaften Rechnungsausweises. 
  • Die Erwerbsbesteuerung nach Art. 41 verfolgt das legitime Ziel, eine Besteuerung sicherzustellen und Doppelbesteuerung zu vermeiden. 
  • Da eine Rechnungsberichtigung möglich ist, liegt kein unverhältnismäßiger Eingriff vor. 

Wesentliche Unterscheidung zur bisherigen Rechtsprechung 

Das Gericht unterschied ausdrücklich diesen Fall von seiner früheren Entscheidung in der Rechtssache C-696/20. Die entscheidenden Unterschiede: 

  • Im vorliegenden Fall entsteht die Steuerschuld aufgrund der „irrtümlichen Rechnungsstellung" (Art. 203 MwStRL), nicht aufgrund der Verweigerung der Steuerbefreiung für die innergemeinschaftliche Lieferung.
  • Die Steuerschuld nach Art. 203 MwStRL ist „korrigierbar", während im früheren Fall die Besteuerung endgültig war.
  • Die innergemeinschaftliche Lieferung wird grundsätzlich „als steuerbefreit anerkannt", was die Gefahr der Doppelbesteuerung reduziert. 

Was Sie bei innergemeinschaftliche Lieferungen beachten sollten: Unsere Einschätzung 

Das Urteil des EuG bringt klare Leitlinien für Unternehmen mit innergemeinschaftlichen Warenbewegungen: 

  1. Die Verwendung einer UID-Nummer kann zur Erwerbsbesteuerung im Ausstellungsstaat führen.
  2. Ein irrtümlicher Umsatzsteuerausweis löst eine eigenständige Steuerschuld nach Art. 203 (bzw. §14c UStG) aus.
  3. Beide Regelungen dürfen parallel angewendet werden.
  4. Eine Rechnungsberichtigung ist entscheidend, um wirtschaftliche Nachteile zu vermeiden. 

Unternehmen sollten bei innergemeinschaftlichen Lieferungen höchste Sorgfalt auf die korrekte Rechnungsstellung legen. Fehlerhafte Umsatzsteuerausweise können zu erheblichen steuerlichen Mehrbelastungen führen – selbst bei eigentlich steuerfreien Lieferungen. Wir empfehlen, bestehende Prozesse zur Kontrolle von UID-Nummern, Liefernachweisen und Rechnungsangaben regelmäßig zu überprüfen und bei Unsicherheiten frühzeitig steuerlichen Rat einzuholen.

Haben Sie Fragen zur steuerlichen Abwicklung innergemeinschaftlicher Lieferungen? Unsere Experten Marcus Sauer, Raphael Vogt und Tino Wunderlich unterstützen Sie bei allen Ihren Anliegen. Nehmen Sie einfach Kontakt auf. 

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Marcus Sauer

Partner und Steuerberater

Sebastian Raphael Vogt

Prokurist, Head of Indirect Tax, Rechtsanwalt (Syndikusanwalt)

Tino Wunderlich

Partner, Rechtsanwalt und Steuerberater

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