6. Mai 2020
Zahlt die Betriebsausfallversicherung bei einer Schließung wegen Corona?
Inhaltsverzeichnis
- Ist eine corona-bedingte Betriebsschließung ein Versicherungsfall?
- Wieso weigern sich Versicherungen, für Umsatzausfälle durch Corona zu haften?
- Rechtliche Rahmenbedingungen: Müssen Betriebsausfallversicherungen in der Corona-Krise zahlen?
- Kann Versicherungsschutz in der Corona-Krise generell ausgeschlossen sein?
- Unsere Einschätzung
Viele Betriebe mussten im Zuge der Corona-Krise schließen. Nun stellt sich vielen Unternehmern die Frage, ob die durch die Schließung bedingten Einnahmeausfälle versichert sind. Zahlt die Betriebsausfallversicherung bei einer Schließung wegen Corona? Wir liefern Antworten.
Betriebe verschiedener Branchen mussten im Zuge der Corona-Krise schließen. Viele sind weiterhin geschlossen. Das führt natürlich zu enormen Umsatzeinbußen oder gar komplett ausbleibenden Umsätzen. Die Existenz vieler Unternehmen in der Corona-Krise steht auf dem Spiel.
Viele Unternehmer haben für solche Fälle eine Betriebsschließungsversicherung abgeschlossen, auf die sie nun hoffen. Die Versicherungsbranche diskutiert über die Berechtigung der Forderungen.
Ist eine corona-bedingte Betriebsschließung ein Versicherungsfall?
Grundsätzlich ja, denn das Corona-Virus COVID-19 ist seit Ende Januar in der Liste meldepflichtiger Krankheiten im Infektionsschutzgesetz aufgeführt.
Somit gilt es als meldepflichtige Krankheit im Sinne des Infektionsschutzgesetzes und erfüllt damit die wesentliche Voraussetzung für einen Versicherungsfall.
Wieso weigern sich Versicherungen, für Umsatzausfälle durch Corona zu haften?
Versicherungen argumentieren oftmals damit, dass das Virus nicht ausdrücklich in den Versicherungsbedingungen aufgeführt ist. Demnach sei es nicht Bestandteil des Vertrages.
Rechtliche Rahmenbedingungen: Müssen Betriebsausfallversicherungen in der Corona-Krise zahlen?
Allerdings verweisen viele Versicherungsbedingungen explizit auf die Paragraphen sechs und sieben des Infektionsschutzgesetzes. Wie oben beschrieben steht das Virus dort seit Ende Januar.
Darüber hinaus formuliert der Paragraph sechs des Infektionsschutzgesetzes unter der Nummer fünf einen sogenannten Auffangtatbestand. Als solche werden Tatbestände bezeichnet, die anwendbar sind, wenn konkrete Formulierungen nicht greifen. Aus unserer Sicht liegt ein solcher Fall hier vor. Schließlich konnte COVID-19 nicht im Vertrag erwähnt werden, da es sich um ein bisher unbekanntes Virus handelt.
Tendenziell ist in den meisten Fällen also von einem Anspruch des Versicherungsnehmers auszugehen. Doch natürlich sollte eine Einzelfallprüfung erfolgen.
Kann Versicherungsschutz in der Corona-Krise generell ausgeschlossen sein?
Ein Versicherungsschutz kann ausgeschlossen sein, wenn lediglich eine behördliche Teilschließung vorliegt. Auch hier empfiehlt sich ein Blick in die Versicherungsbedingungen.
Unsere Einschätzung
Vereinfacht gilt: Je konkreter und abschließender in den Bedingungen meldepflichtige Krankheiten und Erreger aufgelistet sind, desto eher können Versicherungen Leistungen verweigern. Umgekehrt ist Ihre Chance, Versicherungsschutz zu erhalten, bei grob formulierten Bedingungen größer.
Allerdings sind nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes Versicherungsbedingungen zugunsten des Versicherten auszulegen.
Um im Einzelfall zu entscheiden, sollten Sie vorab einen Blick in Ihre Versicherungsbedingungen werfen. Bei Fragen stehen wir Ihnen jederzeit zur Verfügung.