25. Februar 2021

C&A muss wegen Corona einbehaltene Miete nachzahlen

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Dieses Urteil wurde mit Spannung erwartet: Das Modekaufhaus C&A hatte für seinen Standort in München im April 2020 keine Miete gezahlt und wollte diese auch nicht nachzahlen. Das Modekaufhaus argumentierte damit, dass es während des Lockdowns nicht öffnen durfte. Das Landgericht München (LG) hatte nun zu entscheiden, ob es gerechtfertigt ist, dass gewerbliche Vermieter:innen einen Teil der Corona-Lasten tragen. Und das Urteil war eindeutig: C&A muss die wegen Corona einbehaltene Miete nachzahlen.

Warum genau wurde C&A vom Vermieter verklagt?

Während der ersten Corona-Welle hatte C&A die Miete für April mit der Begründung nicht bezahlt, dass es sich um corona-bedingte Schließungen handle. Dies stellten laut C&A einen Mangel an der Mietsache dar. Dass ein Geschäft für den Publikumsverkehr zugänglich sei, müsse eine Grundbedingung für eine Vermietung an den Einzelhandel sein. Dieses Verwendbarkeitsrisiko treffe Vermieter:innen.

Das Land­ge­richt Mün­chen sah das anders und ver­ur­teil­te das Un­ter­neh­men zur Zah­lung der Miete für den Monat April 2020 zuzüglich Zin­sen (Az. 31 O 11516/20).

C&A muss wegen Corona einbehaltene Miete nachzahlen, denn das LG sieht keinen Mangel

Es liege kein Man­gel der Miet­sa­che vor, so das LG. Das Verwendungsrisiko könne nicht auf Vermieter:innen abgewälzt werden, heißt es in seiner Entscheidung. Dieser könne schließlich nichts für die Corona-Verordnung in Bayern.
Wir hatten in der Vergangenheit gezeigt, dass das rechtliche Konstrukt des „Wegfalls der Geschäftsgrundlage“ in derartigen Fällen eine Lösung sein kann. Der zuständige Richter sah das im konkreten Fall jedoch anders. Für ein verantwortungsvoll handelndes Unternehmen sei es geboten, eine Rücklage in Höhe von zumindest einer Monatsmiete zu bilden. Wie hoch die einbehaltene Monatsmiete war, teilte das Gericht nicht mit. Jedoch gibt der Streitwert Aufschluss darüber. Denn gut eine Millionen Euro standen im Raum.
Das Urteil ist noch nicht rechtskräftig. Außerdem betonte das Gericht, dass es sich um eine Einzelfallentscheidung handle.

C&A muss wegen Corona einbehaltene Miete nachzahlen und prüft weitere Schritte

Die rechtlichen Vertreter:innen von C&A erklärten, sie seien der Überzeugung, dass die enormen Lasten dieser Pandemie von den Mieterinnen und Mietern sowie den Vermieterinnen und Vermietern gemeinsam getragen werden sollten und ergänzten: „Wir werden nach eingehender Prüfung der Begründung des Gerichts über weitere mögliche Schritte entscheiden.”
Dieses Urteil könnte sich negativ auf andere Einzelhandelsketten auswirken. Haben viele doch während der ersten Corona-Welle die Mietzahlungen ebenfalls eingestellt oder gekürzt. Den Anstoß dazu gab der Bund mit seinem Gesetz zur Abmilderung der Folgen der COVID-19-Pandemie im Zivil-, Insolvenz- und Strafverfahrensrecht, wonach bekanntlich pandemiebedingte Mietaussetzungen im Zeitraum von April bis Juni keinen Kündigungsgrund darstellten.

Unsere Einschätzung

Eine erste Entscheidung gegen den Sachmangel und den Wegfall der Geschäftsgrundlage liegt mit dem Urteil des LG München nun vor. Das schafft zunächst mal eine gewissen Rechtssicherheit für die Vermieter:innen, die Flächen an Gewerbebetriebe vermieten.

Aus unserer Sicht ist aber auch nach diesem Urteil die Argumentation über § 313 BGB und den Wegfall der Geschäftsgrundlage in Zukunft nicht ausgeschlossen. Das Münchner Gericht hat dieser Argumentation durchaus Raum gegeben. Es lohnt sich weiter, den jeweiligen Einzelfall anzuschauen.

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Marcus Büscher

Partner, Rechtsanwalt, Fachanwalt für Handels- und Gesellschaftsrecht

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