17. Januar 2022
Corona-Finanzhilfen im Konzern und beim Unternehmensverbund
Bund und Länder haben verschiedene Unterstützungsprogramme zur Abmilderung der wirtschaftlichen Folgen der Corona-Pandemie aufgelegt. Lesen Sie hier, wie Corona-Finanzhilfen im Konzern und beim Unternehmensverbund zu behandeln sind.
Ziel der staatlichen Finanzhilfen ist, die finanziellen Folgen der Maßnahmen zur Eindämmung der Ausbreitung des Corona-Virus abzumildern. Zu diesen Maßnahmen gehören beispielsweise Lockdowns und Zugangsbeschränkungen. Die Hilfen konnten und können nicht nur von Einzelunternehmen oder einzelnen Gesellschaften beantragt werden. Bei Konzernen und anderen Unternehmensverbünden muss ein einzelnes Unternehmen den Antrag für den gesamten Verbund stellen. Wird dem Antrag stattgegeben, erhält das antragstellende Unternehmen die gesamten Hilfsgelder für den Verbund.
Fraglich ist, ob und in welcher Höhe diese Gelder dann von dem einzelnen Unternehmen weiterzuleiten sind. Unklar ist auch, welche Auswirkungen dies in den Handels- und Steuerbilanzen der antragstellenden Unternehmen hat.
Wann liegt ein Unternehmensverbund vor?
Grundsätzlich sind alle Konzerne gemäß der §§ 15 bis 19 AktG Unternehmensverbünde im Sinne der Corona-Finanzhilfen. Darüber hinaus können Unternehmensverbünde auch unter anderen Umständen vorliegen. Beispielsweise bei familiären Verbindungen oder bei Gruppen gemeinsam handelnder Personen, die auf demselben oder auf benachbarten Märkten tätig sind. Das muss im Einzelfall genau geprüft werden.
Wie sind die Coronahilfen zu verbuchen?
Wenn das antragstellende Unternehmen die Finanzhilfen für den gesamten Verbund erhält, hat dieses Unternehmen zunächst in voller Höhe einen Ertrag zu erfassen. Und zwar sowohl handels- wie auch steuerrechtlich. Werden Teile der Finanzhilfen weitergeleitet, so führt dies beim Antragsteller oder der Antragstellerin zu Aufwand und bei den anderen Verbundunternehmen zu Ertrag. Unter Umständen kann es jedoch auch sachgerecht sein, wenn die Hilfen nur in der Höhe ertragswirksam erfasst werden, in der sie beim antragstellenden Unternehmen verbleiben. Weiterzuleitende Hilfen werden dann erfolgsneutral vereinnahmt und weitergeleitet (durchlaufender Posten).
Müssen die Corona-Hilfen weitergeleitet werden und wenn ja, nach welchem Verteilungsschlüssel?
Nach dem derzeitigen Stand der Diskussion sind die Finanzhilfen weiterzuleiten. Auch wenn dies (bislang) noch nicht explizit geregelt worden ist. Dabei muss die Aufteilung nach einem wirtschaftlich begründeten Verteilungsmaßstab erfolgen. Andernfalls könnte es beispielsweise bei Körperschaften zu verdeckten Einlagen oder verdeckten Gewinnausschüttungen kommen.
Stand-alone-Betrachtung oder Verteilung nach eigenem Ermessen
Die Stand-alone-Betrachtung sieht als ausschlaggebend für die Verteilung an, in welcher Höhe die jeweiligen Verbundunternehmen einzeln, für sich betrachtet Corona-Finanzhilfen erhalten hätten. Sofern einzelne Unternehmen für sich betrachtet keine Hilfen erhalten hätten, da der Umsatzrückgang zu niedrig war, ist auf die förderfähigen Fixkosten abzustellen.
Wichtig ist, dass beide Schlüssel (Umsatz, Fixkosten) im Einzelfall nicht zwangsläufig sachgerecht sein müssen. Jeder Sachverhalt bedarf einer eigenen Prüfung, nach welchen Kriterien eine Verteilung wirtschaftlich begründet ist.
Als sicher sehen wir jedoch an, dass eine Verteilung nach eigenem Ermessen nicht sachgerecht ist. Und zwar auch dann nicht, wenn bislang keine expliziten Verpflichtungen zur Verteilung bestehen.
Unsere Einschätzung
Auch wenn es bislang keine explizite Verpflichtung zur Verteilung gibt und dementsprechend auch keine vorgeschriebenen Schlüssel, so empfehlen wir eine wirtschaftlich begründete Verteilung.
Wichtig: Dokumentieren Sie diese Verteilung schriftlich. Und zwar insbesondere dahingehend, dass die Überlegungen zur Ermittlung eines Verteilungsschlüssels festgehalten werden. Diese sollten auch in späteren Jahren noch nachvollzogen werden können.
Haben Sie Fragen rund um Corona-Finanzhilfen im Konzern? Dann kommen Sie jederzeit gerne auf uns zu!