
22. April 2026
Corona-Hilfen und Rückforderungen richtig bilanzieren: Stichtag, Rückstellungen und Verbindlichkeiten
Inhaltsverzeichnis
Der BFH hat mit Urteil vom 16.12.2025 (VIII R 4/25) entschieden, dass der rückwirkende Widerruf eines Bewilligungsbescheids bei der Einnahmen-Überschuss-Rechnung (EÜR) kein rückwirkendes Ereignis im Sinne des § 175 AO darstellt. Zu den Folgen bei einer EÜR hatten wir in unserem Blogbeitrag vom 17.04.2026 berichtet.
Für bilanzierende Unternehmen (Handels- und Steuerbilanz) stellt sich die Frage jedoch häufig anders. Denn hier gilt nicht das Zufluss-/Abflussprinzip, sondern das Stichtagsprinzip: Entscheidend ist, was am Bilanzstichtag bereits rechtlich bzw. wirtschaftlich angelegt ist.
Ertrag: Wann sind Corona-Zuschüsse bei Bilanzierern zu erfassen?
Nicht rückzahlbare Zuschüsse werden bei Bilanzierern regelmäßig dann erfolgswirksam erfasst, wenn ein hinreichend sicherer Anspruch besteht – typischerweise mit verbindlicher Bewilligung/Zusage bzw. wenn die Voraussetzungen erfüllt sind und keine wesentlichen Unsicherheiten mehr bestehen. Diese Sichtweise findet sich auch in den IDW-Hinweisen zur Rechnungslegung in der Corona-Zeit wieder.
Praxis-Hinweis: Je nach Programmausgestaltung kann statt einer sofortigen Ertragsvereinnahmung auch eine Abgrenzung in Betracht kommen (z. B. wenn der Zuschuss an bestimmte Zeiträume/Aufwendungen gekoppelt ist). Hier lohnt sich eine programmspezifische Prüfung.
Rückzahlungsrisiko: Wann ist eine Rückstellung nach § 249 HGB oder eine Verbindlichkeit zu bilden?
Hier liegt der zentrale Unterschied zur EÜR. Für Bilanzierer geht es um die Frage, ob eine (drohende) Rückzahlung am Bilanzstichtag bereits passivierungspflichtig ist; entweder als Rückstellung (§ 249 HGB) oder als Verbindlichkeit. In der Fachliteratur zur Bilanzierung unberechtigt erhaltener Corona-Hilfen wird durchgehend betont: Eine Passivierung setzt eine hinreichend konkretisierte Verpflichtung voraus.
a) Bloße Möglichkeit einer späteren Rückforderung reicht regelmäßig nicht
Allein die abstrakte Möglichkeit von Prüfung/Schlussabrechnung genügt in vielen Fällen noch nicht. Für eine Rückstellung müssen (vereinfacht) insbesondere eine Außenverpflichtung, eine wirtschaftliche Verursachung vor dem Stichtag sowie eine überwiegende Wahrscheinlichkeit der Inanspruchnahme vorliegen; außerdem muss die Höhe schätzbar sein.
b) Liegt am Bilanzstichtag ein Rückforderungsbescheid vor? Dann meist Verbindlichkeit
Geht bis zum Bilanzstichtag bereits ein Widerrufsbescheid oder ein Rückforderungsbescheid der Corona-Hilfen zu, sind Grund und Höhe oft konkret. In diesen Fällen wird in der Praxis regelmäßig eine sonstige Verbindlichkeit passiviert (nicht mehr nur eine „bloße" Rückstellung).
c) Zwischenstufe: Rückstellung, wenn Rückforderung hinreichend wahrscheinlich und wirtschaftlich verursacht
Liegt zwar noch kein Bescheid vor, aber es gibt am Bilanzstichtag belastbare Fakten, die eine Rückzahlung überwiegend wahrscheinlich machen (z. B. klar belegte Überkompensation nach eigenen Zahlen bzw. Stand der Schlussabrechnung), kann eine Rückstellung in Betracht kommen. Die Hürden sind jedoch hoch und sollten streng dokumentiert werden.
Warum ist die Schlussabrechnung bei der Bilanzierung von Überbrückungshilfen entscheidend?
Gerade bei Überbrückungshilfen ist die Schlussabrechnung programmbedingt vorgesehen; daraus können sich Rückforderungen ergeben. Bei der Bilanzierung von Corona-Hilfen ist deshalb entscheidend, ob spätere Informationen wertaufhellend oder wertbegründend sind.
- Wertaufhellend: Am Stichtag bereits angelegt, später nur bestätigt → eher Ansatz/Anpassung zum Stichtag
- Wertbegründend: Erst nach dem Stichtag entstanden → eher Behandlung im Folgejahr
In der Praxis ist diese Abgrenzung häufig der zentrale Punkt und hängt stark von Programm, Datenlage sowie Verfahrensstand ab.
Wann müssen frühere Abschlüsse angepasst werden?
Ein späterer Widerruf „ex tunc" (verwaltungsrechtlich) bedeutet nicht automatisch, dass frühere Jahresabschlüsse rückwirkend zu ändern sind. Maßgeblich bleibt, ob am damaligen Bilanzstichtag bereits eine passivierungspflichtige Verpflichtung bestand und ob die späteren Informationen wertaufhellend sind.
Kurzschema für die Bilanzierung von Corona-Hilfen
Bilanzstichtag 31.12.X0
1. Anspruch auf Zuschuss hinreichend sicher?
→ Ertrag / ggf. Abgrenzung erfassen
2. Rückzahlung am 31.12.X0 bereits konkretisiert?
- Rückforderungsbescheid liegt vor → Verbindlichkeit
- Kein Bescheid, aber Rückzahlung überwiegend wahrscheinlich → Rückstellung (Einzelfall)
- Nur abstrakte Prüf-/Rückforderungsmöglichkeit → regelmäßig keine Passivierung
3. Rückzahlung in X1
→ Ausgleich der passivierten Position oder Aufwand in X1 (wenn zuvor nicht passiviert)
FAQ: Bilanzierung von Corona-Hilfen und Rückforderungen
Müssen Bilanzierer wegen Rückforderungen zwingend eine Rückstellung bilden?
Nein. Voraussetzung ist eine hinreichend konkretisierte Verpflichtung; die bloße Möglichkeit einer späteren Rückforderung genügt regelmäßig nicht.
Was gilt, wenn der Rückforderungsbescheid vor dem Bilanzstichtag zugeht?
Dann ist häufig eine Verbindlichkeit zu passivieren, weil Höhe und Grund konkret sind.
Warum sind Überbrückungshilfen oft „heikler" als Soforthilfen?
Weil die Schlussabrechnung programmbedingt ist und Rückforderungen häufig erst daraus folgen; dadurch wird die wertaufhellend/wertbegründend-Abgrenzung besonders wichtig.
Unsere Einschätzung
Bei der Bilanzierung von Corona-Hilfen entscheidet sich die richtige Behandlung weniger an der „Rückwirkung" eines Bescheids, sondern an drei Stichtagsfragen:
1. War der Zuschussanspruch am Bilanzstichtag sicher genug für eine Erfassung?
–> Ertrag/ggf. Abgrenzung
2. War eine Rückzahlung am Bilanzstichtag bereits hinreichend konkret bzw. überwiegend wahrscheinlich?
–> Verbindlichkeit/Rückstellung
3. Welche Informationen kamen erst nach dem Stichtag hinzu – und waren sie am Stichtag schon angelegt?
–> wertaufhellend vs. wertbegründend, besonders relevant bei Überbrückungshilfen
Gerade bei laufenden Schlussabrechnungen und noch offenen Prüfungen empfehlen wir eine stichtagsbezogene Dokumentation (Zahlenbasis, Förderbedingungen, Schriftwechsel, Stand der Schlussabrechnung). Das reduziert Diskussionen mit Prüfern deutlich.
Haben Sie Fragen? Unsere Expert:innen rund um Steuerberater Lars Rinkewitz stehen Ihnen gerne zur Verfügung.






