Grafische Darstellung eines Darlehensverzichts und seiner steuerlichen Behandlung nach dem BFH-Urteil vom 18.06.2024.
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25. September 2024

Darlehensverzicht: Steuerliche Behandlung und Auswirkungen des BFH-Urteils 2024

Kategorien: Steuerberatung

Darlehensverzicht: Was bedeutet das für Ihre Steuererklärung? Wenn Sie auf die Rückzahlung eines privaten Darlehens verzichten, stellt sich die Frage, ob dieser Verlust steuerlich geltend gemacht werden kann. Ein aktuelles Urteil des Bundesfinanzhofs (BFH) vom 18.06.2024 (VIII R 25/23) bringt Klarheit darüber, unter welchen Voraussetzungen ein solcher Verlust steuerlich abziehbar ist. Erfahren Sie, was das Urteil konkret bedeutet und wie es sich auf Ihre Steuererklärung auswirken kann. 

Was ist ein Darlehensverzicht? 

Ein Darlehensverzicht liegt vor, wenn die Gläubigerin oder der Gläubiger (also die Person, die das Darlehen gewährt hat) freiwillig auf die Rückzahlung des geliehenen Betrags verzichtet. Dies kann aus verschiedenen Gründen geschehen, etwa wenn der Schuldner zahlungsunfähig ist oder wenn die Rückzahlung aus anderen wirtschaftlichen oder persönlichen Erwägungen nicht mehr erwartet wird. Ein solcher Verzicht führt in der Regel zu einem Verlust auf Seiten des Gläubigers, da die ursprünglich geliehene Summe nicht zurückerstattet wird.  

Verzicht auf private Darlehen: Wann sind Verluste steuerlich abziehbar? 

Hintergrund des Urteils: Ein Fall mit komplexen steuerlichen Fragen 

Der Bundesfinanzhof hat entschieden, dass der Verlust aus einem privaten Darlehen nur dann steuerlich abziehbar ist, wenn der entsprechende Darlehensvertrag nach dem 31.12.2008 abgeschlossen wurde. Diese Entscheidung beruht auf der Regelung des § 52 Abs. 28 Satz 16 Einkommensteuergesetz (EStG), die den Anwendungsbereich der Vorschrift § 20 Abs. 2 Satz 1 Nr. 7 EStG festlegt und die Berücksichtigung eines Gewinns oder Verlustes aus dem Verzicht, der Veräußerung o.Ä. aus einer sonstigen Darlehensforderung nur steuerwirksam ist, wenn die Forderung nach dem 31.12.2008 entstanden ist. 

Der Fall: Ein Darlehen zwischen Ehepaar und einer britischen Gesellschaft 

Im konkreten Fall ging es um ein Ehepaar, das gemeinsam zur Einkommensteuer veranlagt wurde. Die Ehefrau hatte 2008 einer britischen Kapitalgesellschaft, bei der ihr Ehemann als Geschäftsführer tätig war, ein Darlehen von bis zu 150.000 Euro gewährt. Als die Gesellschaft 2019 liquidiert wurde, verzichtete die Ehefrau auf die Rückzahlung des noch ausstehenden Betrags von rund 112.000 Euro. In ihrer Steuererklärung für 2018 wollten die Eheleute diesen Verzicht als Verlust geltend machen. Das Finanzamt lehnte dies jedoch ab und argumentierte, dass der Verlustabzug nur für Darlehen möglich sei, die nach dem 31.12.2008 abgeschlossen wurden. 

Das Finanzgericht gab dem Ehepaar zunächst recht und gestattete den Verlustabzug, weil es der Meinung war, dass die Forderung erst 2014 mit dem Abruf der Darlehenssumme neu begründet wurde. Doch der Bundesfinanzhof (BFH) sah dies anders und hob das Urteil des Finanzgerichts auf. 

Steuerliche Regelungen für private Darlehen 

Wann sind Verluste aus privaten Darlehen steuerlich relevant? 

Gemäß § 20 Abs. 2 Satz 1 Nr. 7 EStG sind Gewinne und Verluste aus Kapitalforderungen, die nicht anderweitig erfasst werden, steuerpflichtig. Dazu gehören auch Verluste aus dem endgültigen Ausfall einer Forderung. Wenn ein Darlehen, das im Privatvermögen liegt, nicht zurückgezahlt wird, kann der Verzicht auf die Rückzahlung grundsätzlich als steuerlich relevanter Verlust abgezogen werden, sofern die Bedingungen erfüllt sind. 

Der BFH entschied jedoch, dass dies nur für Darlehen gilt, die nach dem 31.12.2008 abgeschlossen wurden. Der Zeitpunkt des Vertragsschlusses ist hierbei entscheidend, da er den Rechtsgrund für den Rückzahlungsanspruch legt. In dem behandelten Fall war der Darlehensvertrag vor 2009 abgeschlossen worden, weshalb der Verlust nicht steuerlich berücksichtigt werden konnte. 

Wichtige Aspekte der BFH-Entscheidung 

Anwendung der steuerlichen Vorschriften auf den konkreten Fall 

Der Bundesfinanzhof (BFH) stellte klar, dass für die steuerliche Berücksichtigung eines Verlusts aus einem Darlehensverzicht der Zeitpunkt des Vertragsschlusses entscheidend ist. Der Vertrag, der den Rückzahlungsanspruch begründet, muss nach dem 31.12.2008 abgeschlossen worden sein, damit der Verlust nach § 20 Abs. 2 Satz 1 Nr. 7 EStG abziehbar ist. Da der Darlehensvertrag im vorliegenden Fall bereits 2008 abgeschlossen wurde, fiel der Verlust nicht in den Anwendungsbereich der steuerlichen Regelung. 

Unsere Einschätzung 

Aus steuerlicher Sicht unterstreicht das Urteil des BFH die Bedeutung des genauen Zeitpunkts eines Vertragsabschlusses bei privaten Darlehen. Forderung aus Darlehen, die vor dem 01.01.2009 abgeschlossen wurden, können somit steuerlich definitiv nicht berücksichtigt werden. Es ist jedoch fraglich, ob bei anderen Formen der Darlehensgewährung, wie insbesondere bei einem Kontokorrent, auf den Abschluss des entsprechenden Vertrages abgeschlossen wird. In diesem Fall dürfte jeweils nach Rechnungsabschluss neu abgerufene Forderung auch erst im Abrufzeitpunkt entstehen und der Darlehensabschluss nicht mehr maßgeblich sein. 

In Fällen, in denen ein solcher Darlehensverzicht in Betracht gezogen wird, sollte daher frühzeitig steuerlicher Rat eingeholt werden, um mögliche steuerliche Nachteile zu vermeiden und die bestmögliche Vorgehensweise zu ermitteln. Haben Sie weitere Fragen zu dem Thema, wenden Sie sich an Steuerberater Christian Kappelmann. 

 

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