21. April 2023
Das müssen Sie zur Umsatzsteuer bei Kryptowährungen und NFTs wissen
Inhaltsverzeichnis
- Muss ich Umsatzsteuer beim Umtausch von Kryptowährungen zahlen?
- Unterliegt das Mining der Umsatzsteuer?
- Hat sich die Auffassung des BMF seit 2018 verändert?
- Wie werden Staking Pools bzw. Delegatoren umsatzsteuerlich behandelt?
- Ist das Betreiben von Wallets oder Krypto-Plattformen umsatzsteuerpflichtig?
- Was gibt es beim Verkauf von NFTs aus umsatzsteuerlicher Sicht zu beachten?
- Werde ich durch NFT Verkäufe zum Unternehmer?
- Entsteht eine Umsatzsteuerpflicht durch NFT-Markplätze?
- Wo befindet sich der Leistungsort bei NFT Verkäufen?
- Welche Besonderheiten gibt es beim Handel mit Kunst-NFTs aus steuerlicher Sicht?
- Unsere Einschätzung
Die Welt der Kryptowährungen und NFTs (Non-Fungible Token) hat in den vergangenen Jahren stark an Bedeutung gewonnen. Investoren, Marken und Händler, aber auch Privatpersonen haben die digitalen Vermögenswerte entdeckt und nutzen sie für verschiedene Zwecke. Die Besteuerung von Kryptowährungen und NFTs bringt einige Besonderheiten mit sich. In diesem Beitrag finden Sie einen Einblick in die umsatzsteuerliche Behandlung von Kryptowährungen und NFTs.
Muss ich Umsatzsteuer beim Umtausch von Kryptowährungen zahlen?
Mit dem Schreiben vom 27.02.2018 hat sich das Bundesministerium der Finanzen (BMF) mit umsatzsteuerlichen Fragen bei Kryptowährungen befasst. Im Schreiben geht es unter anderem um den Umtausch von konventionellen Währungen in Kryptowährungen und umgekehrt als steuerbare sonstige Leistung. Diese Leistung ist im Rahmen einer richtlinienkonformen Gesetzesauslegung nach § 4 Nr. 8 Buchst. b UStG umsatzsteuerfrei.
Unterliegt das Mining der Umsatzsteuer?
Ein weiteres Thema aus dem BMF Schreiben von 2018 ist das Mining von Kryptowährungen. Miner erbringen eine zentrale Leistung in dem auf mathematischen Algorithmen basierenden Blockchain-System. Sie stellen ihre Rechenleistung zur Verfügung , zeichnen Transaktionen in einem Block auf und übertragen diesen anschließend in die Blockchain.
Diese Validierungsleistungen der Miner sind nach dem BMF-Schreiben umsatzsteuerlich nicht steuerbar. Die Entlohnung der Miner in Form von neu generierten Token oder Coins ist kein umsatzsteuerliches Entgelt, da kein Leistungsaustauschverhältnis vorliegt. Laut BMF fehlt es schlicht an einem identifizierbaren Leistungsempfänger.
Hat sich die Auffassung des BMF seit 2018 verändert?
Dies ist aktuell unklar. Das BMF ging 2018 davon aus, dass die Transaktionsgebühren im Zusammenhang mit der Validierungsdienstleistung der Miner freiwillig gezahlt werden. In einem neueren Schreiben vom 10. Mai 2022 zur einkommensteuerlichen Einordnung von Kryptowährungen stellt das BMF nun aus ertragsteuerlicher Sicht fest, dass die Transaktionsgebühren doch im Tausch für die Dienstleistung des Miners oder Validators gezahlt werden.
Diese neue Auffassung könnte das BMF auch für umsatzsteuerliche Zwecke heranziehen und zu einer anderen Einschätzung hinsichtlich der Umsatzsteuerpflicht kommen. Hier gibt es einen Widerspruch in den Aussagen zu den Transaktionsgebühren, den das BMF dringend klarstellen muss.
Wie werden Staking Pools bzw. Delegatoren umsatzsteuerlich behandelt?
Wie Staking Pools bzw. Delegatoren umsatzsteuerlich zu werten sind, ist vor dem Hintergrund der bisherigen BMF-Schreiben nicht genau geklärt. Während die Delegation der Staking-Rechte grundsätzlich nicht die Unternehmereigenschaft begründen dürfte, kann die Delegation von Rechenleistung im Einzelfall eine nachhaltige Tätigkeit zur Erzielung von Einnahmen darstellen. Dies kommt auf das Gesamtbild der Verhältnisse an.
Da es keine eindeutigen Steuerbefreiungsvorschriften gibt, ist die Delegation in diesen Fällen auch umsatzsteuerpflichtig. Unternehmerische Delegatoren wären somit auch zum Vorsteuerabzug berechtigt.
Ist das Betreiben von Wallets oder Krypto-Plattformen umsatzsteuerpflichtig?
Für Wallet-Anbieter:innen oder Betreiber:innen von Krypto-Handelsplattformen hat die umsatzsteuerliche Behandlung von Kryptowährungen ebenfalls Relevanz. Hierbei handelt es sich um elektronisch erbrachte Leistungen, die umsatzsteuerpflichtig sind, sofern die Nutzer:innen ihre Unternehmens- bzw. Wohnsitze im Inland haben.
Bei Betreiber:innen von Handelsplattformen kommt eine Steuerbefreiung nach § 4 Nr. 8 UStG nicht in Betracht, da sie lediglich als technischer Marktplatz für den Erwerb oder Handel von Bitcoins fungieren. Führt der Plattformbetreiber den An- und Verkauf von Kryptowährungen im eigenen Namen durch, kann die Steuerbefreiung nach § 4 Nr. 8 Buchst. b UStG in Anspruch genommen werden.
Was gibt es beim Verkauf von NFTs aus umsatzsteuerlicher Sicht zu beachten?
Der Verkauf von NFTs in Deutschland ist aus umsatzsteuerlicher Sicht mit vielen Unsicherheiten verbunden. Die umsatzsteuerliche Einschätzung ist stets vom konkreten Einzelfall abhängig. Entscheidend ist insbesondere, ob ein NFT-Verkauf als umsatzsteuerrechtliche Lieferung, also den Verkauf von Gegenständen, oder vielmehr als sog. sonstige Leistung, also eine Dienstleistung, einzuordnen ist. Bisher ist diese Frage noch nicht rechtssicher geklärt, es wird jedoch überwiegend von einer sonstigen Leistung ausgegangen.
Werde ich durch NFT Verkäufe zum Unternehmer?
Zur Beurteilung der Steuerpflicht ist entscheidend, ob ein NFT-Verkäufer überhaupt als umsatzsteuerlicher Unternehmer anzusehen ist. Dies ist nur jemand, der eine nachhaltige Tätigkeit zur Erzielung von Einnahmen selbstständig ausübt. Der NFT Verkauf ist nachhaltig, wenn er auf Wiederholung angelegt und auf die Erzielung von Einnahmen im Sinne einer Geschäftstätigkeit ausgerichtet ist. Selbstständig in diesem Sinne handelt ein Verkäufer, der dabei mit eigenem Unternehmerrisiko und eigener Unternehmerinitiative tätig wird.
Kriterien, die für eine Unternehmereigenschaft sprechen, sind unter anderem:
- Regelmäßigkeit und Umfang der Verkäufe: planmäßig An- und Verkäufe von NFTs, Vielzahl an Transaktionen
- Auftritt am Markt: Auftritt als werbender Händler, z.B. eigene Website, auf der NFTs ausgestellt und zum Verkauf angeboten werden
Entsteht eine Umsatzsteuerpflicht durch NFT-Markplätze?
Beim Verkauf von NFTs auf digitalen NFT-Marktplätzen ist zu prüfen, wer die Leistung an den Käufer erbringt: der NFT-Veräußerer oder der NFT-Marktplatz. Nach den Grundsätzen, die der BFH zu üblichen Verkäufen in Geschäftslokalen entwickelt hat, wird der NFT-Veräußerer nur dann als Leistungserbringer angesehen, wenn der NFT-Marktplatz gegenüber dem Käufer ausreichend klarstellt, dass der Verkauf im Namen und für Rechnung des Veräußerers erfolgt. Dies sollte jedoch auf den meisten Handelsplattformen der Fall sein.
Überdies stellt sich die Frage, ob auf einen NFT-Marktplatz der § 3 Abs. 11a S. 1 UStG Anwendung findet. Dies hätte zur Folge, dass der NFT-Marktplatz für umsatzsteuerliche Zwecke fiktiv als Käufer zum Leistungsempfänger des NFT-Veräußerers und anschließend als Verkäufer zum Leistungserbringer gegenüber dem NFT-Erwerber würde.
Wo befindet sich der Leistungsort bei NFT Verkäufen?
Welches Land die Umsatzsteuer auf eine Leistung erheben darf, hängt vom Ort der Leistung ab. Beim physischen Verkauf von Waren in einem Geschäftslokal lässt sich dieser sehr einfach feststellen. Der Leistungsort bei der Übertragung von NFTs auf elektronischem Weg richtet sich jedoch nach der Ansässigkeit des Erwerbers. Wird die Leistung vom NFT-Veräußerer an den NFT-Marktplatz erbracht, liegt der Leistungsort am Sitz des Betreibers des NFT-Marktplatzes.
Bei Veräußerungen von NFTs an Endkund:innen besteht das Problem, dass aufgrund der Pseudonymisierung des Erwerbers der Unternehmens- oder Wohnsitz des Leistungsempfängers in der Regel nicht bestimmbar ist. Durch das Fehlen der Nachweisbarkeit eines ausländischen Empfängerorts wird von deutschen Finanzämtern teilweise auf das Vorliegen eines inländischen Käufers geschlossen und daher eine hohe deutsche Umsatzsteuer eingefordert. Bei ausländischen Leistungsempfängern wäre der Verkauf hingegen nicht in Deutschland zu versteuern.
Welche Besonderheiten gibt es beim Handel mit Kunst-NFTs aus steuerlicher Sicht?
Der Handel mit NFTs stellt die Kunstwelt vor weitere steuerliche Herausforderungen. Im Unterschied zum Verkauf analoger Kunstwerke handelt es sich bei NFTs um eine sog. sonstige Leistung und nicht um eine Lieferung, also den physischen Verkauf von Waren. Dies schließt etwa die Möglichkeit der Differenzbesteuerung nach § 25a UStG aus. Bei der Veräußerung von Kunst-NFTs stellt sich auch die Frage nach der Bemessungsgrundlage und dem anzuwendenden Steuersatz. Die Bemessungsgrundlage richtet sich nach dem Entgelt, bei dem möglicherweise die für die Übertragung eines NFTs anfallenden Transaktionsgebühren sowie etwaige Folgerechtsvergütungen (z.B. NFT-Royalties) zu berücksichtigen sind. Der ermäßigte Steuersatz von 7 Prozent kann angewendet werden, wenn es sich um ein Werk gemäß § 2 UrhG handelt und bei der Übertragung eines NFTs Rechte nach dem UrhG eingeräumt, übertragen oder wahrgenommen werden.
Unsere Einschätzung
Die offenen Fragen und Herausforderungen bei der umsatzsteuerlichen Beurteilung von Krypto-Werten, insbesondere durch die Erstellung und des Verkaufs von NFTs, scheinen derzeit noch unzählig. Während im Bereich der Ertragsteuern durch das Schreiben vom 10. Mai 2022 Einzelfragen der Besteuerung von virtuellen Währungen und sonstigen Token geklärt werden konnten, gilt dies für die Umsatzsteuer nur bedingt.
Ein großer Teil der Einnahmequellen aus der Krypto-Welt werden nicht im BMF-Schreiben vom 27.2.2018 behandelt und können derzeit umsatzsteuerrechtlich nicht rechtssicher bewertet werden. Zum Teil scheint es sogar, dass das umsatzsteuerliche BMF-Schreiben durch Aussagen im Schreiben vom 10. Mai 2022 obsolet geworden sind. Die Unsicherheiten sind dabei mannigfaltig, angefangen von der Unternehmereigenschaft, dem Leistungsort, dem Vorsteuerabzugsrecht hin zum anzuwendenden Steuersatz.
Wenn Sie Fragen rund um die steuerliche Behandlung von Kryptowährungen oder NFTs haben, sprechen Sie uns gerne an.