12. Juli 2022

Das neue Personengesellschaftsmodernisierungsgesetz einfach erklärt

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Das neue Gesetz zur Modernisierung des Personengesellschaftsrechts (auch MoPeG oder Personengesellschaftsmodernisierungsgesetz genannt) tritt am 1. Januar 2024 in Kraft. Worum es dabei genau geht, was geplant ist und was dies für bestehende Gesellschaften bedeutet, erfahren Sie in diesem Beitrag.  

Hintergrund zum MoPeG

Personengesellschaften in Deutschland haben mit vielen Hürden zu kämpfen. Diese betreffen die Finanzierungsmöglichkeiten, die innere Ordnung und die Rechtssicherheit von Beschlüssen. Gleichzeitig ist der Zugang zu einer Personenhandelsgesellschaft stark reglementiert. Hier soll das Gesetz zur Modernisierung des Personengesellschaftsrechts (MoPeG) zukünftig vieles erleichtern. Es tritt am 1. Januar 2024 in Kraft und verfolgt das Ziel, das Recht der Gesellschaft bürgerlichen Rechts zu sichern und die geltenden Vorschriften bezüglich der Personengesellschaften an die Praxis anzupassen.

Gesellschaftsregister

Funktionsweise des Gesellschaftsregisters 

Das MoPeG sieht die Einführung eines bei den Amtsgerichten zu führendes öffentliches Gesellschaftsregisters für Gesellschaften bürgerlichen Rechts (GbR) vor. Das Gesellschaftsregister ist in seiner Funktionsweise an das Handelsregister angelehnt. Es wird zuverlässig und lückenlos Auskunft über die Tatsachen und Rechtsverhältnisse der GbR geben. Es wird für den Rechtsverkehr möglich sein, Informationen, wie die Existenz, Identität und ordnungsgemäße Vertretung der Gesellschaft bürgerlichen Rechts, einzuholen. Das bislang herrschende Publizitätsdefizit der GbR wird mit dem MoPeG behoben.

Mit der Eintragung wird die GbR verpflichtet, den kennzeichnenden Namenszusatz „eingetragene Gesellschaft bürgerlichen Rechts“ oder „eGbR“ zu führen.

Vorteile der Eintragung

Durch die Registrierung ist es für die Gesellschafter:innen möglich, ein Sitzwahlrecht auszuüben und mit Publizitätswirkung über die Vertretungsbefugnis zu disponieren. Die Teilnehmer:innen im Rechtsverkehr können verlässlich die Registereintragung einsehen. Das führt zu mehr Transparenz und Rechtssicherheit. Gemäß der Gesetzesbegründung geht man davon aus, dass die Publizität die Kreditwürdigkeit der Gesellschaften verbessern kann. 

Keine Registrierungspflicht

Um die Vielfältigkeit und Flexibilität der Gesellschaft bürgerlichen Rechts zu wahren, wird die Registrierung grundsätzlich freiwillig und keine Voraussetzung für die Rechtsfähigkeit sein. 

Gesellschaften, die über bestimmte registrierte Rechte verfügen, haben jedoch einen faktischen Zwang zur Registrierung. Das heißt, zur Teilnahme an bestimmten Rechtsvorgängen ist für die Gesellschaft eine Voreintragung erforderlich. Das gilt beispielsweise beim Erwerb oder der Veräußerung von Grundstücken.

Anmeldung der Gesellschaft: 

Die Anmeldung muss gemäß § 707 Absatz 2 des Gesetzesentwurfs die folgenden Angaben enthalten: 

  1. Die Gesellschafter können die Gesellschaft beim Amtsgericht, in dessen Bezirk sie ihren Sitz hat, zur Eintragung in das Gesellschaftsregister anmelden. 
  2. Die Anmeldung muss enthalten: 
    1. folgende Angaben zur Gesellschaft: 
      1. a) den Namen, 
      2. b) den Sitz und 
      3. c) die Anschrift, in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union; 
    2. folgende Angaben zu jedem Gesellschafter: 
      1. a) wenn der Gesellschafter eine natürliche Person ist: dessen Namen, Vornamen, Geburtsdatum und Wohnort; 
      2. b) wenn der Gesellschafter eine juristische Person oder rechtsfähige Personengesellschaft ist: deren Firma oder Namen, Rechtsform, Sitz und, soweit gesetzlich vorgesehen, zuständiges Register und Registernummer; 
  3. die Angabe der Vertretungsbefugnis der Gesellschafter; 
  4. die Versicherung, dass die Gesellschaft nicht bereits im Handels- oder im Partnerschaftsregister eingetragen ist

Löschung 

Eine willkürliche Löschung der Registereintragung ist ausgeschlossen (§ 707a Absatz 4 BGB-E). Sie erlischt nur nach den allgemeinen Bestimmungen, wie die Beendigung der Liquidation oder durch Umwandlung. 

Die wichtigsten Änderungen des MoPeG für die Personenhandelsgesellschaften 

Beschlussfassungen 

Zur Schaffung von Rechtssicherheit über die Bestandskraft eines Beschlusses, sieht das MoPeG, bestimmte Mindestanforderungen der Beschlussfassung in einer Gesellschafterversammlung vor. Demnach müssen Gesellschafterbeschlüsse der Zustimmung aller stimmberechtigten Gesellschafter haben. Wenn nach dem Gesellschaftsvertrag die Mehrheit der Stimmen zu entscheiden hat, ist die Gesellschafterversammlung beschlussfähig, soweit die anwesenden Gesellschafter oder ihre Vertreter ohne Rücksicht auf ihre Stimmberechtigung die für die Beschlussfassung erforderlichen Stimmen haben.

Beschlussmängelrecht 

Mit dem MoPeG führt der Gesetzgeber in den §§ 110 ff. HGB n.F. ein neues Regelungswerk für Beschlussmängelstreitigkeiten in Personenhandelsgesellschaften ein. Das neue Beschlussmängelrecht orientiert sich dabei am Aktienrecht, ohne es allerdings einfach zu kopieren. Künftig wird bei Personenhandelsgesellschaften auch zwischen nichtigen und anfechtbaren Gesellschafterbeschlüssen unterschieden.

Mit dieser Änderung wird das Beschlussmängelrecht in Personenhandelsgesellschaften in wesentlichen Punkten dem geltenden Recht in Kapitalgesellschaften angepasst. Ein nicht unerheblicher Unterschied besteht jedoch bei der Anfechtungsfrist, die im Kapitalgesellschaftsrecht nur einen Monat, bei den Personenhandelsgesellschaften dagegen künftig drei Monate beträgt, gemäß § 112 Abs. 1 Satz 1 HGB n.F. Zudem kann die Anfechtungsfrist nach dem neuen § 112 Abs. 3 HGB gehemmt sein, wenn zwischen dem Gesellschafter und der Gesellschaft Verhandlungen über den Gegenstand des Beschlusses oder die ihm zugrundeliegenden Umstände geführt werden. Eine vergleichbare Hemmung kennt das Recht der Kapitalgesellschaften nicht. Bei einer GmbH & Co. KG kann es daher weiterhin zum Auseinanderfallen von Anfechtungsfristen auf Ebene der Komplementär-GmbH und der Kommanditgesellschaft kommen.

MoPeG und die Öffnung von Personenhandelsgesellschaften

Das Handelsgesetzbuch schreibt vor, dass die Rechtsformen der OHG und der KG grundsätzlich nur solchen Gesellschaften offen stehen, deren Zweck auf den Betrieb eines Handelsgewerbes unter gemeinschaftlicher Firma gerichtet ist. Die Ausnahme ist gemäß § 105 Abs. 2 HGB, dass Gesellschaften mit Eintragung in das Handelsregister OHG oder KG werden. Der BGH hat bereits für bundesgesetzlich geregelte Berufe wie den des Wirtschaftsprüfers bzw. der Wirtschaftsprüferin oder des Steuerberaters bzw. der Steuerberaterin den Zugang zur Rechtsform einer Personenhandelsgesellschaft geöffnet, indem er die untergeordnete gewerbliche Tätigkeit für die KG als ausreichend erklärte, sofern das Berufsrecht dies vorsieht. Angehörige anderer freier Berufe, wie Rechtsanwält:innen, ist der Zugang zu den Personenhandelsgesellschaften versperrt. Daher bestehen Unstimmigkeiten, insbesondere mit Blick auf Haftungsverhältnisse bei Angehörigen freier Berufe. 

Um die Haftungsverhältnisse für die Angehörigen freier Berufe zu flexibilisieren und dadurch Unstimmigkeiten zu beseitigen, soll, soweit das anwendbare Berufsrecht dies zulässt, den Angehörigen der freien Berufe der Zugang zu den Rechtsformen einer Personenhandelsgesellschaft eröffnet werden. 

Unsere Einschätzung

Ganz egal ob es MoPeG, Personengesellschaftsmodernisierungsgesetz oder Gesetz zur Modernisierung des Personengesellschaftsrechts genannt wird. Fest steht, dass das Gesetz die größte Reform des Personengesellschaftsrechts seit über einhundert Jahren ist. Das MoPeG setzt sich als Ziel, noch herrschende Unstimmigkeiten zwischen der gesetzlichen Lage und der Praxis anzupassen, um so mehr Rechtssicherheit herbeizuführen. Die Änderungen betreffen sowohl neu zu gründende als auch bereits bestehende Personengesellschaften. 

Unser Rat: Bestehende Gesellschaften sollten ihre Gesellschaftsverträge prüfen und gegebenenfalls an die neue Rechtslage anpassen.

Haben Sie Fragen rund um die bevorstehende Gesetzesänderung und was es für Ihr Unternehmen bedeutet? Dann kommen Sie jederzeit gerne auf uns zu!

Bahar Beyaz

Rechtsanwältin, Fachanwältin für Internationales Wirtschaftsrecht

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