Das neue Notvertretungsrecht für Ehepartner
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30. Mai 2023

Das neue Notvertretungsrecht für Ehepartner

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Durch das Gesetz zur Reform des Vormundschafts- und Betreuungsrechts wurde mit Wirkung zum 1. Januar 2023 ein gegenseitiges Notvertretungsrecht von Ehegatten in gesundheitlichen Notsituationen eingeführt. Bisher konnte ein Ehegatte oder eine Ehegattin den anderen in gesundheitlichen Notsituationen nur vertreten, wenn eine Vorsorgevollmacht vorlag oder der Ehegatte oder Ehegattin zum rechtlichen Betreuer bestellt war. Dies ändert sich jetzt. Sie erfahren hier, was das bedeutet.

Was ist das Ziel der neuen Regelung?

Die Neuregelung soll den vertretenden Ehegatten in akuten Notsituationen handlungsfähig machen.  Dies soll möglichst schnell und unbürokratisch geschehen. Hierzu wurde der § 1358 BGB neu geschaffen. Die Neuregelung soll die bisher in akuten Notsituationen meist erforderliche vorläufige Betreuerbestellung im einstweiligen Anordnungsverfahren nach § 300 FamFG vermeiden. Diese ist immer mit einer zeitlichen Zäsur verbunden.

Welche Voraussetzungen gelten für das Notvertretungsrecht?

Das Notvertretungsrecht eines Ehegatten (vertretender Ehegatte) tritt ein, wenn der andere Ehegatte (vertretener Ehegatte) seine Angelegenheiten der Gesundheitssorge plötzlich selbst nicht mehr regeln kann. Dies ist der Fall, wenn er etwa aufgrund eines Unfalls, Herzinfarkts oder Schlaganfalls seinen Willen nicht mehr äußern kann. Der behandelnde Arzt muss dies bescheinigen (§ 1358 Abs. 4 Satz 1 BGB).

Der vertretende Ehegatte muss schriftlich versichern, dass er das Notvertretungsrecht bisher nicht ausgeübt hat. Zudem darf keiner der folgenden Ausschlussgründe vorliegen:

  • Die Ehegatten leben getrennt (§ 1358 Abs. 3 Nr. 1 BGB).
  • Dem behandelnden Arzt ist bekannt, dass der vertretene Ehegatte die Vertretung durch seinen Ehegatten ablehnt (§ 1358 Abs. 3 Nr. 2 lit. a BGB) oder dieser widersprochen hat. Um sicherzustellen, dass Ärzte hiervon Kenntnis erlangen, können Ehegatten eine entsprechende Urkunde gegen eine geringe Gebühr beim Zentralen Vorsorgeregister hinterlegen.
  • Der zu vertretende Ehegatte hat bereits einem Dritten eine Vollmacht mit dem entsprechenden Aufgabenkreis, etwa Vorsorgevollmacht erteilt (§ 1358 Abs. 3 Nr. 2 lit. b BGB)
  • Für den zu vertretenden Ehegatten ist bereits ein Betreuer mit dem entsprechenden Aufgabenkreis bestellt (§ 1358 Abs. 3 Nr. 3 BGB)

Welche Befugnisse hat der vertretende Ehegatte?

Der vertretende Ehegatte kann im Rahmen der Notvertretung folgende Entscheidungen für den vertretenen Ehegatten treffen:

  • In Untersuchungen des Gesundheitszustandes, Heilbehandlungen oder ärztliche Eingriffe einwilligen oder sie untersagen (§ 1358 Abs. 1 Nr. 1 BGB). 
  • Verträge abschließen, die im Kontext der Gesundheitssorge des vertretenen Ehegatten stehen (§ 1358 Abs. 2 BGB). Hierzu gehören etwa Verträge mit dem Krankenhaus, mit Pflegeeinrichtungen oder über Rehabilitationsmaßnahmen.
  • Über freiheitsentziehende Maßnahmen, etwa in einem Krankenhaus oder Heim, entscheiden, sofern die Dauer der Maßnahme im Einzelfall sechs Wochen nicht überschreitet (§ 1358 Abs. 1 Nr. 3 BGB)
  • Die Geltendmachung von Ansprüchen, die dem vertretenen Ehegatten aus Anlass der Erkrankung gegen Dritte haben, beispielsweise Ansprüche gegen Dritte aus einem Unfall (§ 1358 Abs. 1 Nr. 4 BGB)
  • Einsicht in die Krankenunterlagen nehmen, soweit die behandelnden Ärzte gegenüber dem vertretenden Ehegatten von der Schweigepflicht entbunden sind (§ 1358 Abs. 2 BGB).

Wie lange besteht das Notvertretungsrecht?

Das Notvertretungsrecht gilt maximal für sechs Monate ab Eintritt der gesundheitlichen Notsituation (§ 1358 Abs. 3 Nr. 4 BGB). Deshalb muss der Arzt, dem gegenüber das Vertretungsrecht ausgeübt wird, neben den Voraussetzungen auch den Zeitpunkt des Eintritts des Notvertretungsrechts schriftlich bestätigen (§ 1358 Abs. 4 Satz 1 Nr. 4 BGB). Nach Ablauf der sechs Monate erlischt das Vertretungsrecht automatisch. Nach Ablauf muss das Betreuungsgericht angerufen werden, damit ein rechtlicher Betreuer bestellt wird. Wird der vertretene Ehegatte vorher wieder geschäftsfähig oder verstirbt, endet das Vertretungsrecht.

Warum ersetzt die Notvertretung nicht die Vorsorgevollmacht?

Das Notvertretungsrecht ist eine sinnvolle Ergänzung zum bestehenden Betreuungsrecht, kann aber eine Vorsorgevollmacht nicht ersetzen. Im Gegensatz zum Notvertretungsrecht kann eine Vorsorgevollmacht individuell gestaltet werden. Ehegatten können selbst bestimmen, wer sie in welchen Angelegenheiten und mit welchen Befugnissen vertreten soll. Sie können auch mehrere Personen bevollmächtigen oder bestimmte Anweisungen festlegen. Eine Vorsorgevollmacht gilt nicht nur für sechs Monate, sondern so lange, wie der vertretene Ehegatte es wünscht. Es kann also auch für langfristige Situationen vorgesorgt werden. Zudem ist eine Vorsorgevollmacht nicht nur für Angelegenheiten der Gesundheitssorge, sondern auch für andere Bereiche wie Vermögenssorge oder etwa Aufenthaltsbestimmung möglich. Vertretene können mithilfe einer Vorsorgevollmacht also auch über finanzielle oder persönliche Angelegenheiten verfügen lassen.

Unsere Einschätzung

Das Notvertretungsrecht für Ehegatten ist eine hilfreiche Neuerung im Betreuungsrecht. Es ermöglicht die Vertretung des anderen Ehegatten in einer gesundheitlichen Notsituation ohne bürokratischen Aufwand. Es gilt allerdings nur für sechs Monate und nur für bestimmte Bereiche der Gesundheitssorge. Damit im Notfall eine den individuellen Wünschen entsprechende, dauerhafte und rechtssichere Vertretung sichergestellt ist, empfehlen wir Ihnen daher weiterhin dringend die Erteilung einer Vorsorgevollmacht.

Wenn Sie Fragen zu diesem Thema haben oder Unterstützung bei der Erstellung einer Vorsorgevollmacht benötigen, stehen wir Ihnen gerne zur Verfügung

Paola Koudela

Prokuristin, Rechtsanwältin

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