StoFöG 2025: Steuerliche Änderungen, Bundesratsvorschläge
©Zerbor / AdobeStock

15. Dezember 2025

Das Standortfördergesetz (StoFöG) 2025: Inhalte, Änderungen, Ausblick

Kategorien: Unkategorisiert

Am 7. November 2025 brachte die Bundesregierung den Entwurf für das Standortfördergesetz (StoFöG) in den Bundestag ein. Ziel des Gesetzes ist es, private Investitionen zu fördern und den Finanzstandort Deutschland langfristig zu stärken. Nach einer einstündigen Debatte wurde der Gesetzentwurf dem Finanzausschuss zur weiteren Beratung überwiesen. Doch auch der Bundesrat hat bereits Stellung genommen und einige Änderungsvorschläge gemacht, die Einfluss auf das weitere Gesetzgebungsverfahren haben könnten. 

Wie soll das StoFöG den Finanzstandort Deutschland stärken? 

Das Standortfördergesetz setzt auf eine Reihe von Maßnahmen, die dazu beitragen sollen, den Finanzplatz Deutschland für private Investoren und Unternehmen attraktiver zu machen. Die wichtigsten Punkte umfassen: 

  • Steuerliche Verbesserungen für Investitionen in Venture Capital, die insbesondere den Zugang zu Kapital für junge, wachstumsorientierte Unternehmen erleichtern sollen. Hierzu gehören Anpassungen bei der Besteuerung von gewerblichen Personengesellschaften und eine Steuererleichterung beim „Roll-Over" von Gewinnen aus Unternehmensverkäufen, wenn diese reinvestiert werden. 
  • Erleichterungen beim Kapitalmarktzugang: Unternehmen sollen es künftig leichter haben, Aktien mit einem Nennwert von unter 1 Euro auszugeben, was insbesondere für kleinere Unternehmen und Start-ups von Vorteil sein dürfte. Damit soll die Aktienkultur in Deutschland weiter gefördert und der IPO-Markt gestärkt werden. 
  • Abbau von Bürokratie: Das Gesetz sieht konkrete Maßnahmen vor, um bürokratische Hürden zu senken, wie die Abschaffung des Mitarbeiter- und Beschwerderegisters der BaFin oder die Einstellung des Millionenkreditmeldewesens. Diese Maßnahmen sollen Unternehmen von unnötigen Verwaltungsaufgaben befreien, ohne dass dabei der Erkenntnisgewinn für die Aufsicht gefährdet wird. 
  • EU-Vorgaben: Ein weiterer wichtiger Bestandteil des Gesetzentwurfs ist die Umsetzung von kapitalmarktrechtlichen EU-Rechtsakten, die zur Weiterentwicklung der europäischen Spar- und Investitionsunion beitragen sollen. 

Mit den steuerlichen Maßnahmen im StoFöG verfolgt die Bundesregierung klar das Ziel, Investitionen in Venture Capital stärker zu fördern und jungen Start-ups einen besseren Zugang zum Kapitalmarkt zu ermöglichen. Damit stellt das Standortfördergesetz einen wichtigen Baustein dar, um das Finanzierungsumfeld für innovative Unternehmen nachhaltig zu verbessern. 

Welche Änderungsvorschläge bringt der Bundesrat ein? 

Der Bundesrat hat sich am 21. November 2025 mit dem Gesetzentwurf befasst und einige Änderungsvorschläge eingebracht, die nun im weiteren Gesetzgebungsverfahren geprüft werden müssen. Hier sind die wichtigsten Punkte: 

  1. Anhebung der Wertgrenze für Sofortabschreibungen: Der Bundesrat schlägt vor, die Wertgrenze für die Sofortabschreibung geringwertiger Wirtschaftsgüter ab 2026 auf 1.200 Euro zu erhöhen. Dies würde Unternehmen besonders bei der Anschaffung von kleinen, aber notwendigen Betriebsmitteln entlasten und die Steuererklärung vereinfachen. Im Gegenzug soll jedoch die Regelung zum Sammelposten gestrichen werden. 
  2. Bagatellgrenze bei Steuerfreistellung von Kurzarbeitergeld: Der Bundesrat bittet darum, zu prüfen, ob für die Anzeigepflicht nach § 41c Abs. 4 EStG eine Bagatellgrenze eingeführt werden kann. Dies betrifft insbesondere Fälle, in denen das Kurzarbeitergeld nach § 3 Nr. 2 Buchstabe a EStG zu hoch freigestellt wird. 
  3. Änderungen zur Missbrauchsbekämpfung: Der Bundesrat schlägt eine Änderung in § 6 Abs. 1 EStG vor, die verhindern soll, dass Einzahlungen in das Kapital einer Kapitalgesellschaft genutzt werden, um gezielt Veräußerungsverluste zu erzeugen, etwa durch Kapitalerhöhungen oder Nachschüsse auf Geschäftsanteile. 
  4. Anpassungen im Steuerrecht: Weitere Vorschläge betreffen Anpassungen in den Steuergesetzen wie § 6 EStG sowie Änderungen im Aktiengesetz (AktG), dem Wertpapierhandelsgesetz (WpHG) und dem Versicherungsaufsichtsgesetz (VAG). Hierbei geht es vor allem darum, Steuer- und Kapitalmarktvorschriften weiter zu präzisieren und etwaige Missbrauchsrisiken zu minimieren. 

Die Vorschläge des Bundesrats verdeutlichen, wie stark das StoFöG in bestehende steuerliche Regelungen eingreift und wie wichtig eine präzise Ausgestaltung im Gesetzgebungsverfahren ist. Viele der Änderungen zielen darauf ab, steuerliche Fehlanreize zu vermeiden und die Umsetzung des Standortfördergesetzes praxistauglich zu gestalten. 

Welche Änderungen könnten noch ins Gesetz aufgenommen werden? 

Die Änderungsvorschläge des Bundesrats sind nun im weiteren Gesetzgebungsverfahren zu prüfen. Die endgültige Entscheidung darüber, welche Vorschläge tatsächlich in das Gesetz aufgenommen werden, steht noch aus. Zunächst wird das Gesetz erneut im Bundestag beraten, bevor es in die zweite und dritte Lesung geht. Auch der Bundesrat muss dem Gesetz noch zustimmen, bevor es in Kraft treten kann. 

Unsere Einschätzung: Ein Gesetz mit Potenzial für den deutschen Finanzstandort 

Das Standortfördergesetz (StoFöG) stellt einen wichtigen Schritt dar, um den Finanzstandort Deutschland für private Investoren und Unternehmen attraktiver zu machen. Insbesondere die geplanten Steuererleichterungen und Bürokratieabbau-Maßnahmen könnten dazu beitragen, die Wettbewerbsfähigkeit des Standorts zu steigern und private Investitionen in zukunftsträchtige Bereiche wie Venture Capital und Wachstumsunternehmen zu fördern. 

Die Änderungen, die der Bundesrat vorgeschlagen hat, spiegeln die Notwendigkeit wider, das Gesetz weiter zu schärfen und mögliche Missbrauchsrisiken zu vermeiden. Besonders die Erhöhung der Sofortabschreibungsgrenze und die Prüfung einer Bagatellgrenze bei der Steuerfreistellung von Kurzarbeitergeld sind praktische und sinnvolle Vorschläge, die den Unternehmen zugutekommen könnten. 

Es bleibt abzuwarten, wie das Gesetz in seiner finalen Form aussehen wird. Die kommenden Wochen und Monate werden zeigen, wie sich die politischen Diskussionen weiterentwickeln und inwieweit die Vorschläge des Bundesrats Eingang in die endgültige Gesetzgebung finden. Der Finanzplatz Deutschland könnte auf jeden Fall von den Neuerungen profitieren – und das nicht nur für große Unternehmen, sondern auch für den Mittelstand und Start-ups, die von den steuerlichen Erleichterungen und der Förderung von Innovationen profitieren werden. 

Haben Sie Fragen zum Standortfördergesetz 2025 oder möchten Sie sich beraten lassen? Unser Experte Michael Simon unterstützt Sie gerne. Nehmen Sie einfach Kontakt auf. 

  

 

 

Kontaktformular

Michael Simon

Partner und Steuerberater

Tags

Expert:innen zu diesem Thema

Keine passenden Personen gefunden.

Das könnte Sie auch interessieren

  • Ankauf von Datenträgern zu Beteiligungen in Offshore-Steueroasen

    Mit Pressemitteilung vom 11.12.2025 hat das Finanzministerium Nordrhein-Westfalen bekanntgegeben, dass mehrere Terabyte an Steuerdaten zu Beteiligungen an Auslandsgesellschaften angekauft wurden. Die Daten betreffen insbesondere Gesellschaften in sogenannten Steueroasen wie den Vereinigten Arabischen Emiraten, den Cayman Islands, Hongkong, Mauritius, Panama, [...]

    Christian Kappelmann

    15. Dez. 2025

  • BFH: Ehegatten‑Mietvertrag steuerlich anerkannt - Mann und Frau tragen Stuhl in neuer Wohnung

    Im Urteil VIII R 23/23 hat der BFH klargestellt, wann ein Mietvertrag zwischen Ehegatten steuerlich anerkannt wird. Selbst wenn Mietzahlungen teilweise als Rückflüsse aus gemeinsamen Einlagen zurückfließen, ist das kein automatischer Ausschluss. Maßgeblich sind die Durchführung wie bei Dritten [...]

    Angela Hauch

    09. Dez. 2025

  • Aktienverluste aus 2025 steuerlich absetzen - Bulle und Bär auf Zeitungsseite

    Sollten Sie an der Börse Aktienverluste gemacht haben, können Sie diese Verluste noch in 2025 steuerlich geltend machen, wenn Sie bis zum 15. Dezember 2025 eine Verlustbescheinigung beantragen. Das gilt auch, wenn Sie Aktiendepots bei unterschiedlichen Kreditinstituten haben. Im Rahmen [...]

    Thomas Müller

    03. Dez. 2025