5. Oktober 2022
Der Jahresabschluss bei Filmunternehmen
Bei der Erstellung von Jahresabschlüssen sind viele unterschiedliche handelsrechtliche sowie auch steuerliche Regelungen zu beachten. Der Jahresabschluss bei Filmunternehmen wirft dabei häufig besondere Fragen rund um die Bilanzierung auf. Im Mittelpunkt steht dabei: Wer muss einen Film bilanzieren und wie wird dieser in der Bilanz abgebildet? Sie erhalten hier einen kurzen Überblick über die Grundsätze des Jahresabschlusses bei Filmunternehmen.
Wer muss den Film bilanzieren?
Der Inhaber der Nutzungsrechte muss den produzierten Film in der Bilanz aufnehmen. Im Rahmen des Filmförderungsgesetztes oder des Urheberechts wird von dem sogenannten Filmhersteller gesprochen. Der Filmhersteller ist derjenige, der bei der Durchführung des Filmvorhabens die eigentliche Verantwortung für die organisatorischen, wirtschaftlichen, finanziellen sowie auch rechtlichen Aufgaben innehat. Der Filmhersteller ist Inhaber der Nutzungsrechte am Film und besitzt die Rechte über das Filmmaterial.
Wie wird der Film bilanziert?
Ein produzierter Film gilt als immaterieller Vermögensgegenstand. Er ist damit auch als solcher in der Bilanz zu behandeln. Selbstgeschaffene immaterielle Vermögensgegenstände können dem Anlage- oder dem Umlaufvermögen in der Bilanz zugeordnet werden. Hierbei gilt: soll der Vermögensgegenstand dauernd dem Geschäftsbetrieb dienen, dann wird dieser dem Anlagevermögen zugeordnet.
Bei der Filmherstellung ist die Zuordnung zum Anlage- oder zum Umlaufvermögen, insbesondere von der Art der Filmproduktion abhängig. Zu unterscheiden sind die Eigen- und die Auftragsproduktion.
Die Eigenproduktion
Bei Eigenproduktionen wird die Produktion eigenverantwortlich, selbstständig und auf Initiative vom Filmhersteller (=Produzent) übernommen. Die Auswertungspartner werden vor, während oder nach Herstellung des Films gesucht.
Die Eigenproduktion ist handelsrechtlich dem Anlagevermögen zuzuordnen. Nach dem HGB gibt es die Möglichkeit, einen selbst geschaffenen immateriellen Vermögensgegenstand, dem Anlagevermögen, als Aktivposten in der Bilanz aufzunehmen.
Die Auftragsproduktion
Bei Auftragsproduktion erteilt in der Regel ein Dritter dem Filmproduzenten den Auftrag auf Herstellung eines Filmwerks. Es wird zwischen der echten, unechten und der „quasi“ Auftragsproduktion unterschieden. Die Unterscheidung ist entscheidend für die Frage: Wer muss den Film bilanzieren? Die Auftragsproduktion wird dem Umlaufvermögen zugeordnet. Ein immaterieller Vermögensgegenstand des Umlaufvermögens gilt als Aktivposten in der Bilanz.
Unterscheidung Handels- und Steuerbilanz
Die Abgrenzung zwischen Anlage- und Umlaufvermögen ist bei immateriellen Vermögensgegenständen nicht nur wegen der unterschiedlichen Bewertungsvorschriften wichtig, sondern auch wegen der unterschiedlichen Behandlung im Handels- und Steuerrecht.
Es gelten die folgenden Vorschriften:
Handelsbilanz | Steuerbilanz | |
Anlagevermögen | Aktivierungswahlrecht (§ 248 (2) HGB) | Aktivierungsverbot (§ 5 (2) EStG) |
Umlaufvermögen | Aktivierungspflicht ( § 246 (1) HGB) | Aktivierungspflicht ( § 5 (1) EStG) |
Wird das Aktivierungswahlrecht bei Eigenproduktionen im Handelsrecht in Anspruch genommen, ergeben sich unterschiedliche Wertansätze in der Handels- und Steuerbilanz, die zu latenten Steuern führen.
Zu den ertragsteuerlichen Besonderheiten im Bereich des Medienrechts gehören unter anderem die gewerbesteuerlichen Hinzurechnungen. Hierzu haben wir bereits zwei Blog-Beiträge veröffentlicht:
- Gewerbesteuerliche Hinzurechnung bei Filmunternehmen
- Gewerbesteuerliche Hinzurechnung bei der Filmproduktion – ein Update
Unsere Einschätzung
Die beschriebenen Themen im Bereich des Jahresabschlusses bei Filmunternehmen zeigen nur einen Teil der Besonderheiten, die sich bei der Erstellung ergeben. Themen wie die Bewertungsvorschriften und die Gewinnrealisation sind ebenfalls entscheidend und im Rahmen der Erstellung des Jahresabschlusses zu beachten. Mit unserem Expertenteam im Bereich Medien unterstützen wir Sie gerne bei jeglichen Fragen. Sprechen Sie uns gerne an!