Reihe zum Auslands-Homeoffice: Sozialversicherung
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24. Juli 2023

Reihe zum Auslands-Homeoffice: Sozialversicherung

Kategorien: Allgemein

Das Homeoffice steht auf der Prioritätenliste von immer mehr Bewerber:innen ganz oben. Einige wollen sogar im Ausland von zuhause aus arbeiten. Das hat Folgen, die Arbeitgeber:innen im Auge haben sollten: Sozialversicherungsrecht, Arbeitsrecht, Steuerrecht und Aufenthaltsrecht. Worauf Sie achten müssen, erfahren Sie hier.

Sozialversicherung im Auslands-Homeoffice: Gehören Grenzgänger:innen dazu?

Die Entsendung von Arbeitnehmer:innen beziehungsweise die sogenannten Grenzgänger:innen grenzen sich vom Homeoffice im Ausland ab. Da es eine Weisung der Vorgesetzten zur Arbeit im Ausland gibt und der Auslandsaufenthalt nicht auf Wunsch des/der Mitarbeitenden geschieht, bleiben Grenzgänger:innen im heimischen Sozialversicherungssystem.

Welches Sozialversicherungsrecht gilt beim Homeoffice im Ausland?

Das anzuwendende Sozialversicherungsrecht richtet sich nach dem Recht des Ortes, in dem das Homeoffice stattfindet. Im Europäischen Wirtschaftsraum sowie in der Schweiz ist das Sozialversicherungsrecht einheitlich geregelt.

Welches Sozialversicherungssystem gilt bei Homeoffice and Travel?

Möchten Mitarbeiter:innen ihre Tätigkeit aus mehreren europäischen Ländern ausführen, ist ein Verbleib im deutschen Sozialversicherungssystem möglich. Dann fallen Tätigkeitsort und Ort der Sozialversicherung, anders als beim obigen Punkt, nicht mehr zusammen.

Homeoffice im europäischen und außereuropäischen Ausland: Wo gilt die Sozialversicherung?

Arbeitgeber:innen müssen hierbei internationale Abkommen und Kollisionsnormen einbeziehen. Die Beurteilung der Sozialversicherungspflicht im außereuropäischen Ausland bedarf genauer Beratung, da dies bisher eine rechtliche Grauzone darstellt.

Wo können sich Unternehmen über Sozialversicherung im Auslands-Homeoffice informieren?

Arbeitgeber:innen können sich bei der Deutschen Verbindungsstelle Krankenversicherung – Ausland (DVKA) des GKV-Spitzenverbandes informieren, ob ein Verbleib im deutschen Sozialversicherungssystem vorliegt. Im Einzelfall muss das Unternehmen eine Ausnahmevereinbarung nach § 16 VO (EG) 883/2004 schließen.

Welche Bescheinigung zur Sozialversicherung müssen Arbeitgeber:innen beantragen?

Bei der DVKA erfahren Arbeitgeber:innen auch, ob sie eine sogenannte “A1-Bescheinigung” zur Dokumentation der Sozialversicherungspflicht in Deutschland beantragen sollten. Dies kann auch prophylaktisch geschehen.

Wer zahlt die Rente für Arbeitnehmer:innen im Auslands-Homeoffice?

Nach dem Erwerbsleben kann es bei Arbeitnehmer:innen, die im Auslands-Homeoffice arbeiten, vorkommen, dass sie Teilrenten aus mehreren Staaten beziehen. Dieser Aspekt und der erhebliche Verwaltungsaufwand sprechen auf Arbeitnehmer:innen und -geber:innenseite für den Verbleib im deutschen Sozialversicherungssystem. 

Unsere Einschätzung

Das Auslands-Homeoffice erfreut sich wachsender Beliebtheit bei Arbeitnehmer:innen, während Arbeitgeber:innen rechtliche Aspekte wie das Sozialversicherungsrecht beachten müssen. Die Regelungen variieren je nach Standort des Homeoffice. Arbeitgeber:innen sollten genau prüfen, welche Auswirkungen ein Auslands-Homeoffice auf das Sozialversicherungsrecht haben kann. Dabei stehen wir Ihnen gerne zur Seite.

Marcus Büscher

Partner, Rechtsanwalt, Fachanwalt für Handels- und Gesellschaftsrecht

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