9. Juni 2020

Die aktuelle Rechtslage zur Arbeitszeiterfassung in Deutschland

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Die Arbeitszeiterfassung ist in vielen Unternehmen gängige Praxis. Arbeitsrechtlich ist der Bereich der Erfassung von Arbeitszeiten sowohl auf Bundes- als auch auf europäischer Ebene geregelt. Ebenso beschäftigen sich die Arbeitsgerichte in Deutschland immer wieder mit der Arbeitszeiterfassung und den damit verbunden Rechten und Pflichten von Arbeitgebern und Arbeitnehmern.
Im Mai letzten Jahres gab es ein Urteil des Europäischen Gerichtshofs (EuGH), an dem sich das Arbeitsgericht in Emden Im Februar dieses Jahres orientiert hat. Wir denken, dass diese Entwicklung Folgen haben wird. Was Sie dazu wissen müssen, haben wir Ihnen hier zusammengestellt.

Arbeitszeiterfassung in Deutschland. Geltendes Recht aus § 16 Abs. 2 Arbeitszeitgesetz (ArbZG)

Arbeitgeber in Deutschland müssen nur die Arbeitszeiten ihrer Mitarbeiter verpflichtend dokumentieren, die über die werktägliche Arbeitszeit von acht Stunden täglich hinausgehen. Der Zeitraum, in dem ein Arbeitnehmer tätig ist, muss nicht erfasst werden. Die Dokumentationspflicht gilt also lediglich für die Mehrarbeit. In der Praxis übertragen Unternehmen die Erfassung der Überstunden meist ihren Mitarbeitern.

Keine Regel ohne Ausnahme: In diesen Bereichen herrscht eine Aufzeichnungspflicht der Arbeitsstunden auch in der Regelarbeitszeit

In einigen Sonderbereichen gibt es eine umfassende Aufzeichnungspflicht der Arbeitsstunden durch den Arbeitgeber. Sie gilt für folgende Beschäftigte:

  • Beschäftigte im Straßentransport (§ 21 a VII Arbeitszeitgesetz),
  • Personengruppen bestimmter Branchen (§ 17 Mindestlohngesetz in Verbindung mit § 2a Schwarzarbeitergesetz), die in § 2a  des Schwarzarbeitsgesetzes aufgeführt sind,
  • geringfügig Beschäftigte, die nach § 8 Absatz 1 des Sozialgesetzbuches IV definiert sind
  • und Personengruppen, die im Anwendungsbereich spezieller Tarifverträge arbeiten (§19 Arbeitnehmer-Entsendegesetz).

Das Urteil des Europäischen Gerichtshofs (EuGH) vom 14.05.2019 – C 55/18

Auf europäischer Ebene werden die Arbeitnehmerrechte gestärkt. Mitgliedstaaten sind verpflichtet, bei der Umsetzung der Arbeitszeitrichtlinie 2003/88/EG, die in Art. 3, 5 und 6 b sowie in Art. 31 Absatz II Grundrechtscharta (GRCh) definierten Arbeitnehmerrechte zur Geltung zu bringen.
Diese Regelungen normieren Mindestruhezeiten sowie eine wöchentlich zulässige Höchstarbeitszeit.
Sie normieren allerdings keine Pflicht zu einer umfassenden Arbeitszeiterfassung. Der EuGH geht allerdings davon aus, dass ein Zeiterfassungssystem zur Durchsetzung der Arbeitnehmerrechte hilfreich sei. „Um die praktische Wirksamkeit der von der RL 2003/88 vorgesehenen Rechte und des in Art. 31 Absatz II Grundrechtscharta (GRCh) verankerten Grundrechts zu gewährleisten, müssen die Mitgliedstaaten die Arbeitgeber daher verpflichten, ein objektives, verlässliches und zugängliches System einzuführen, mit dem die von einem jeden Arbeitnehmer geleistete tägliche Arbeitszeit gemessen werden kann.“

Urteil des Arbeitsgerichts Emden vom 20. Februar 2020 – 2 Ca 94/19

In Anlehnung an das Urteil des EuGHs geht das Arbeitsgericht in Emden in seinem Urteil vom Februar 2020 noch einen Schritt weiter. Das Arbeitsgericht hat geurteilt, dass Arbeitgeber generell verpflichtet sind, die Arbeitszeiten ihrer Mitarbeiter zu erfassen. Das ist das erste deutsche erstinstanzliche Arbeitsgericht, das sich den Vorgaben des EuGHs anschließt.

Unsere Einschätzung

Wir halten es für wahrscheinlich, dass sich in den kommenden Wochen und Monaten weitere Gerichte der Meinung des Arbeitsgerichts Emden anschließen werden. Arbeitgeber sind gut beraten, diese Entwicklung zu verfolgen und über praktikable und unbürokratische Lösungen nachzudenken. Gerade in jüngster Zeit gibt es zahlreiche digitale Systeme der Arbeitszeiterfassung. Wir helfen ihnen bei der rechtlichen Einschätzung und Umsetzung gerne. Rufen Sie uns an.

 

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