Die Energiepreisbremsen und die Umsatzsteuer
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26. April 2023

Die Energiepreisbremsen und die Umsatzsteuer

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Angesichts des andauernden Konflikts in der Ukraine sind die Menschen weltweit mit steigenden Kosten in vielen Lebensbereichen konfrontiert, insbesondere im Energiesektor.  Außerdem erfahren Sie, wie die EPB umsatzsteuerlich zu behandeln sind. In diesem Artikel erhalten Sie einen Überblick über die Funktionsweise der Energiepreisbremsen (EPB) für Strom, Wärme und Gas.

Wie sind die Energiepreisbremsen umsatzsteuerlich zu betrachten?

Nach unserer Einschätzung könnten die Entlastungsbeträge, die Energieversorger im Rahmen der EPB an Verbraucher weitergeben, umsatzsteuerlich als Entgelte von dritter Seite gemäß Abschnitt 10.2 Abs. 3 UStAE betrachtet werden. 

Warum sind die Energiepreisbremsen Entgelte von dritter Seite?

Um festzustellen, ob es sich bei den Energiepreisbremsen um Entgelte von dritter Seite handelt, sind einige Punkte zu beachten:

  • Entgelte von dritter Seite sind Zahlungen, die ein Leistungserbringer von einem Dritten erhält, der nicht der Leistungsempfänger ist.
  • Es darf kein direkter Leistungsaustausch zwischen dem Leistungserbringer (hier: Energieversorger) und dem zahlenden Dritten (hier: Bund) stattfinden. 
  • Der Leistungsempfänger (hier der Verbraucher) muss einen Rechtsanspruch auf diese Zahlung haben. 
  • Die Zahlung muss im Interesse des Leistungsempfängers erfolgen. 

Da alle genannten Kriterien auf die Entlastungsbeträge im Rahmen der EPB zutreffen, ist davon auszugehen, dass es sich tatsächlich um Entgelte von dritter Seite handelt. Damit könnten die Entlastungsbeträge als Teil des Entgelts nach § 10 Abs. 1 Satz 2 UStG für die Lieferung von Elektrizität, Wärme und Erdgas angesehen werden. Dies hätte zur Folge, dass der Energieversorger in der Rechnung an den Verbraucher die Umsatzsteuer für die gesamte Strom-, Erdgas- oder Wärmelieferung in voller Höhe ausweisen und an das Finanzamt abführen müsste. Der Verbraucher hätte dementsprechend einen Vorsteuerabzug in voller Höhe, sofern er zum Vorsteuerabzug berechtigt ist.

Was müssen Vermieter beachten?

Bei Vermietungsobjekten mit zentraler Wärmeversorgung, bei denen der Mieter die Wärme über den Vermieter bezieht, muss der Vermieter den Entlastungsbetrag an den Mieter weitergeben. Dies erfolgt über die Heizkostenabrechnung, in der der Entlastungsbetrag gesondert ausgewiesen werden muss.

Da die Abrechnungsperiode in den meisten Mietverhältnissen das Kalenderjahr umfasst und die Heizkostenabrechnung für 2023 erst gegen Ende 2024 fällig wäre, käme die Entlastung relativ spät bei den Mietern an. Um dies zu verhindern, sollten Vermieter bereits ihre Betriebskostenvorauszahlungen im Jahr 2023 senken. Die Verpflichtung zur Herabsetzung der Betriebskostenvorauszahlungen tritt in Kraft, wenn der Vermieter seit dem 01. Januar 2022 die Betriebskostenvorauszahlungen aufgrund gestiegener Kosten bereits erhöht hat oder wenn Vermieter und Mieter seit dem 01. Januar 2022 erstmalig Vorauszahlungen vereinbart haben. Trifft einer dieser beiden Gründe zu, muss der Vermieter die Betriebskostenabrechnungen so schnell wie möglich anpassen. Dies ist etwa der Fall, sobald er Kenntnis über die Höhe der reduzierten Abschläge und des Entlastungsbetrages seitens des Energieversorgers erlangt.

Eine Ausnahme von dieser Verpflichtung besteht, wenn:

  • die Reduzierung der Betriebskostenvorauszahlungen weniger als 10 Prozent der bisher vereinbarten Vorauszahlungen betragen würde. Oder:
  • beide Parteien eine Vereinbarung (bis zum 31. März 2023) darüber treffen, dass keine Anpassung der Vorauszahlungen erfolgen soll. 

Zudem kann sich der Vermieter von der Verpflichtung befreien, wenn er bis zum 01. April 2023 über die Betriebskosten der letzten Abrechnungsperiode gegenüber dem Mieter abrechnet.

Wie funktioniert die Energiepreisbremse

Seit dem 1. März 2023 reduzieren die Energiepreisbremsen (EPB) die Energiekosten für Bürgerinnen und Bürger sowie kleine und mittlere Unternehmen (KMU). Die Preissenkung gilt rückwirkend für Januar und Februar und ist für das gesamte Jahr 2023 vorgesehen. Eine mögliche Verlängerung bis April 2024 steht zur Diskussion.

Die Gas- und Wärmepreisbremse, geregelt im Erdgas-Wärme-Preisbremsengesetz (EWPBG), begrenzt den Erdgasverbrauch auf 12 Cent/kWh und den Wärmeverbrauch auf 9,5 Cent/kWh. Diese Preisobergrenzen gelten für ein Kontingent von 80% des Vorjahresverbrauchs. Verbraucher zahlen den üblichen Marktpreis für den Verbrauch über dieses festgelegte Kontingent hinaus, um Anreize zum Energiesparen zu schaffen.

Die Strompreisbremse, festgelegt im Strompreisbremsegesetz (StromPBG), deckelt die Kosten für private Haushalte und Kleingewerbe, die jährlich maximal 30.000 kWh Strom verbrauchen, bei 40 Cent/kWh. Dieser Preis gilt ebenfalls für ein Kontingent von 80% des Vorjahresverbrauchs. Bei mittleren und großen Unternehmen mit einem Verbrauch über 30.000 kWh liegt die Preisobergrenze bei 13 Cent/kWh, zuzüglich Netzentgelte, Steuern, Abgaben und Umlagen. Das anzuwendende Kontingent beträgt hier 70% des Vorjahresverbrauchs. In diesen Fällen zahlen Unternehmen den üblichen, höheren Marktpreis, wenn der Stromverbrauch das jeweilige Verbrauchskontingent überschreitet.

Energieversorgungsunternehmen gewähren ihren Kunden diese Entlastungen und erhalten im Gegenzug eine Erstattung in gleicher Höhe vom Bund. Die Entlastungsbeträge werden somit vom Bund an die Energieversorger und schließlich an die Endverbraucher weitergegeben. 

 

Unsere Einschätzung

Die Energiepreisbremsen erleichtern das Leben vieler Menschen in diesen herausfordernden Zeiten, indem sie finanzielle Belastungen etwas abmildern und so vor den Folgen der Preisanstiege schützen.
Während ein Großteil der deutschen Bevölkerung dies mit Freude begrüßt, bringt es für einige Unternehmer Kopfzerbrechen mit sich, wenn es darum geht, die Entlastungsbeträge steuerrechtlich einzuordnen.

Da die Energiepreisbremsen erst kürzlich in Kraft getreten sind und höchstwahrscheinlich noch viele Fragen aufwerfen werden, bleibt abzuwarten, inwieweit sich die Finanzverwaltung zu bestimmten Fragen äußern und damit zur allgemeinen Klarheit über den korrekten Umgang mit den Entlastungsbeträgen beitragen wird.

Wenn Sie bereits jetzt Unterstützung zum Umgang mit den Energiepreisbremsen in Ihrem Unternehmen benötigen, sprechen Sie uns gerne an. Wir beraten Sie.

Sebastian Raphael Vogt

Prokurist, Head of Indirect Tax, Rechtsanwalt (Syndikusanwalt)

Marius Bensmann

Prokurist, Steuerberater

Wilhelm Kollenbroich

Partner, Steuerberater, Zertifizierter Stiftungsberater und –manager (FS), Diplom-Kaufmann (FH)

Marcus Sauer

Partner, Steuerberater, Diplom-Volkswirt

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