14. Februar 2024
Die Verantwortungsgemeinschaft
In dieser Woche wurde durch Bundesjustizminister Marco Buschmann das Konzept der Verantwortungsgemeinschaft vorgestellt. Hier erfahren Sie mehr über das geplante Vorhaben, mögliche Vorteile und rechtliche Konsequenzen.
Worum geht es bei der Verantwortungsgemeinschaft?
Die Bundesregierung möchte Verantwortung rechtlich absicherbar machen. Was zunächst abstrakt klingt, ist eigentlich ganz einfach: Bis zu sechs Personen können sich zusammentun. Dabei sind unterschiedliche Lebenskonstellationen denkbar. Der Regierungsvorschlag benennt beispielsweise Alleinerziehende und Ältere. Es geht gerade darum, rechtliche Sicherheit außerhalb von Liebesbeziehungen zu schaffen. Es soll somit gerade keine eheähnliche Situation geregelt werden.
Rechtliche Grundlagen und Voraussetzungen einer Verantwortungsgemeinschaft
Grundvoraussetzung für die Verantwortungsgemeinschaft soll sein, dass die Personen, die sich für die Eingehung entscheiden, in einem persönlichen Näheverhältnis zueinander stehen. Ein Nachweis, dass dieses Näheverhältnis tatsächlich existiert, ist derzeit gegenüber dem Staat nicht vorgesehen. Dies würde womöglich ohnehin zu einer nicht lösbaren Problematik führen.
Mit Blick auf die Größe einer Verantwortungsgemeinschaft sind im Eckpunktepapier des Bundesjustizministeriums zwei bis sechs volljährige Personen vorgesehen. Zudem soll eine in einer Verantwortungsgemeinschaft partizipierende Person nicht darüber hinausgehende weitere Verträge für Verantwortungsgemeinschaften abschließen können. Sofern Ehepartner:innen den Eingang einer Verantwortungsgemeinschaft beschließen, ist zusätzlich mindestens eine weitere Person außerhalb der Ehe zum Vertragsabschluss erforderlich. Das Eheverhältnis bleibt von der Verantwortungsgemeinschaft unberührt.
Die Errichtung der Verantwortungsgemeinschaft erfordert eine zwingende notarielle Beurkundung. Der Gesetzgeber will so dem Beratungserfordernis, das im Fall einer Ehe gleichermaßen besteht, Rechnung tragen.
Verantwortungsgemeinschaft: Die rechtlichen Folgen
Der Gesetzgeber stellt vorab im Eckpunktepapier klar, dass
“durch eine Verantwortungsgemeinschaft keine durchsetzbaren Rechte auf und keine durchsetzbaren Pflichten zur Verantwortungsübernahme begründet werden sollen”.
Vielmehr soll die Verantwortungsgemeinschaft je nach gewünschter Intensität in verschiedenen Modulen bestehen können. Die Rechtsfolgen steigern sich in ihrer Intensität je Stufe des Moduls. So sind Regelungen über
- gesundheitliche Notsituationen,
- Verpflichtungsermächtigungen über gemeinsame Haushaltsführung und
- sogar zum Zugewinn im Falle der Beendigung der Verantwortungsgemeinschaft möglich.
Ob auch Regelungen über das Pflegezeitgesetz erfasst werden sollen, prüfen die Ministerien derzeit noch. Die Verantwortungsgemeinschaft soll keine steuer-, erb- oder aufenthaltsrechtlichen Folgen haben können.
Die Verantwortungsgemeinschaft kann durch Aufhebung des Vertrages oder auch durch einseitige Erklärung nach den derzeitigen Plänen wieder beendet werden. Wenn sich die Mitglieder für ein Modul entscheiden, das in den Zugewinnansprüchen dem ehelichen Vorbild gleichen soll, ist die Beendigung unter Umständen mit besonderem Beratungsaufwand verbunden.
Unsere Einschätzung
Ob die Verantwortungsgemeinschaft umgesetzt wird, ist derzeit noch ungewiss. Gute Gründe für die rechtliche Absicherung außerhalb von Ehe und Partnerschaften bestehen zweifellos. Wir erwarten eine gesetzliche Implementierung frühestens 2025. Mit Blick auf eine erforderliche notarielle Beurkundung und Rechtsfolgen wie etwaige Zugewinnausgleichsansprüche der Beteiligten der Verantwortungsgemeinschaft will dieser Schritt gut überlegt und rechtlich beraten sein.