Upgrade UG (haftungsbeschränkt) zur GmbH
© Drobot Dean / Adobe Stock

28. November 2023

Upgrade UG (haftungsbeschränkt) zur GmbH

Viele Gründer:innen bevorzugen die Rechtsform der Unternehmergesellschaft (haftungsbeschränkt), nachfolgend UG, da sie die Vorteile einer GmbH hat und zugleich liquiditätsschonend ist. Die UG ist keine eigenständige Rechtsform, sondern eine Unterform der GmbH. Für sie gelten daher, vorbehaltlich abweichender Sonderregeln in §5a GmbHG, alle Regeln des GmbH Rechts. Alles, was Sie zum Übergang von einer UG zur GmbH wissen müssen, erfahren Sie hier.

Was sind die Unterschiede einer UG (haftungsbeschränkt) zu einer GmbH?

Bei der UG 

  • ist ein Stammkapital pro Gründer von nur 1 Euro möglich,
  • sind Sacheinlagen ausgeschlossen,
  • muss ein Viertel des Jahresgewinns in eine gesetzliche Rücklage eingestellt werden und
  • muss der Rechtsformzusatz “UG (haftungsbeschränkt)” getragen werden.

Wenn ein Start-Up erfolgreich ist, stellt sich die Frage, ob und wann der Übergang von der UG zu einer GmbH erfolgen sollte.

Obwohl keine rechtliche Pflicht für diesen Schritt besteht, gibt es dafür gute Gründe, sobald ausreichend Kapital zur Verfügung steht:

  • Imageproblem der UG: Der Rechtzusatz „haftungsbeschränkt“ wird im Rechtsverkehr oft mit einer gewissen Unseriösität in Verbindung gebracht
  • Mit dem geringen Stammkapital ist die UG in der Regel insolvenzanfälliger
  • Die o.a. Thesaurierungspflicht (Einstellung ein Viertel des Jahresgewinns in eine gesetzliche Rücklage) führt dazu, dass dieser Teil nicht ausgeschüttet werden darf

Welches Praxisproblem wird bei der UG häufig übersehen?

Eine UG muss durch die Thesaurierungspflicht das Eigenkapital durch Anwachsung mit der gesetzlichen Rücklage erreichen. Diese Pflicht endet erst, wenn die UG in eine GmbH übergegangen ist. Das bedeutet: Solange die UG als solche besteht, muss das Unternehmen weiterhin eine Einstellung in die Rücklage vornehmen. Selbst wenn das Stammkapital zusammen mit der Rücklage den Betrag des Mindeststammkapitals der GmbH in Höhe von 25.000,00 EUR übersteigt.

Solange die UG nicht in eine GmbH übergegangen ist, kann der vollständige Gewinn nicht ausgeschüttet werden. Sonst liegt ein offener Verstoß gegen zwingendes Recht vor, der zur Nichtigkeit der Feststellung des Jahresabschlusses führt. Damit läuft er der vorgesehenen Gewinnverwendung zuwider.

Upgrade zur GmbH: Wie kann die UG in eine GmbH überführt werden? 

Die Überführung der UG zur GmbH setzt gemäß § 5a Abs. 5 GmbHG voraus, dass die Gesellschaft ihr Stammkapital so erhöht, dass es den Betrag des Mindestkapitals von 25.000,00 EUR nach § 5 Abs. 1 GmbHG erreicht oder übersteigt.

Folgende Möglichkeiten bestehen:

Kapitalerhöhung aus Gesellschaftsmitteln

Bei der Kapitalerhöhung aus Gesellschaftsmitteln werden die vorhandenen Rücklagen, insbesondere die durch Thesaurierungspflicht entstandene Rücklage, verwendet.

Diese Art des Übergangs erscheint auf den ersten Blick liquiditätsschonend. Das Unternehmen muss kein Kapital von außen zuführen, um die Erhöhung zu bewerkstelligen und den Übergang in eine GmbH herbeizuführen. Allerdings muss es bei dieser Vorgehensweise dem Notar oder Registergericht eine von einem Wirtschaftsprüfer geprüfte und bestätigte Bilanz vorlegen. Diese darf nicht älter als acht Monate sein. Dadurch ist verbrieft, dass die notwendige Mindeststammeinlage von nun 25.000,00 EUR aus Gesellschaftsmitteln aufgebracht werden kann.

Kapitalerhöhung gegen Bareinlagen

Das Unternehmen kann die Kapitalerhöhung auf mindestens 25.000,00 Euro oder mehr durch die Einzahlung des Differenzbetrages zwischen dem bisherigen Stammkapital und dem neuen Betrag des Stammkapitals auf das Geschäftskonto der Gesellschaft bewirken. Die Vorlage einer geprüften und bestätigten Bilanz ist hierbei nicht vorausgesetzt.

Zudem besteht die Möglichkeit einer Teileinzahlung. Hiernach wird auf das erhöhte Stammkapital von 25.000,00 Euro und den sich ergebenden Differenzbetrag zum bestehenden Stammkapital zunächst nur eine Zahlung erbracht. Diese muss den Betrag von 12.500,00 Euro gemäß § 7 Abs. 2 Satz 2 GmbHG erreichen. Das Unternehmen muss den Rest dann zahlen, wenn die Gesellschafterversammlung dies beschließt.

Kapitalerhöhung gegen Sacheinlagen:

Seit der klarstellenden Entscheidung des Bundesgerichtshofs ist ein Übergang UG zur GmbH im Wege der Erhöhung des Stammkapitals durch Einbringung von Sacheinlagen möglich.

Hierzu muss das Unternehmen den entsprechende Einbringungsgegenstand im Gesellschaftsvertrag festhalten und in einem Sachgründungsbericht erfassen. Dieser enthält

  • die Art des Einbringungsgegenstandes sowie
  • den Nennbetrag der Sacheinlage

Vereinbarungen über Sacheinlagen werden erst in Verbindung mit der Vorlage der Jahresergebnisse der vergangenen beiden Geschäftsjahre wirksam. Bei Sacheinlagen besteht keine Möglichkeit der Teileinzahlung.

Vollzug der Kapitalerhöhung und des Übergangs von der UG zur GmbH

Die Kapitalerhöhung wird erst mit der Eintragung ins Handelsregister wirksam. Der Eintragung kommt konstitutive Wirkung zu. Das heißt: Erst mit dem Vollzug der Kapitalerhöhung im Handelsregister wird der Übergang der UG zur GmbH bewirkt. Ab diesem Zeitpunkt endet auch die Thesaurierungspflicht und die gesetzliche Beschränkung zur Gewinnverwendung entfällt.

Unsere Einschätzung

Eine UG kann am Anfang unternehmerischer Aktivitäten eine kostengünstige Alternative zur GmbH sein. Allerdings sollten Sie beachten, dass die spätere Überführung mit höheren Kosten verbunden sein kann. Je nachdem, welchen Weg des Übergangs das Unternehmen letztlich einschlägt.

Sie sollten von Anfang an überlegen, ob die Gründung einer GmbH die bessere Wahl sein könnte.

Falls Sie jedoch bereits eine UG gegründet haben und nun den Übergang zu einer GmbH in Betracht ziehen, stehen wir Ihnen zur Seite. Sprechen Sie uns gerne an!

Büsra Karadag

Associate Partnerin und Steuerberaterin

Jens Bühner

Partner, Rechtsanwalt, LL.M., Fachanwalt für Handels- und Gesellschaftsrecht

Expert:innen zu diesem Thema

Keine passenden Personen gefunden.

Das könnte Sie auch interessieren

  • GmbH-Geschäftsführung: Haftungsrisiken trotz Entlastungsbeschluss

    Auch nach erteilter Entlastung kann ein Geschäftsführer persönlich haftbar gemacht werden. Erfahren Sie, unter welchen Umständen die Haftung bestehen bleibt und wie die Geschäftsleitung sich schützen kann.  Ein Urteil des 7. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Brandenburg (7 U 2/23) hat [...]

    Paola Koudela

    27. Sep 2024

  • Einführung der Wirtschafts-Identifikationsnummer 2024: Ein einheitliches System für effizientere Verwaltung und klare Trennung der Tätigkeiten.

    Ab November 2024 wird die Wirtschafts-Identifikationsnummer (W-IdNr.) für alle wirtschaftlich aktiven Personen und Unternehmen in Deutschland eingeführt. Erfahren Sie hier alles über die neuesten Regelungen, praktische Umsetzungstipps und wie Sie sich optimal vorbereiten können.  Wirtschafts-Identifikationsnummer (W-IdNr.): Ein Überblick Über die [...]

    Lars Rinkewitz

    19. Sep 2024

  • Rechtsprechungsänderung zum GmbH-Gesellschafterausschluss 

    Das am 11.07.2023 veröffentlichte Urteil des Bundesgerichtshofs (BGH) (Az: II ZR 116/21) gibt die jahrelange Rechtsprechung zur Bedingungslösung bei Ausschließung eines Gesellschafters/einer Gesellschafterin durch Gestaltungsurteil auf. Alles, was Sie über die grundsätzliche Problematik des GmbH-Gesellschaftserausschlusses aus Sicht der ausschließenden und [...]

    Paola Koudela

    29. Jan 2024