5. Juli 2024
Achtung Abmahngefahr: Werbung mit Prüfzeichen, Gütesiegeln und Testergebnissen
Die rechtlichen Fallstricke bei der Nutzung von Testergebnissen und Gütesiegeln
Viele Kunden lassen sich bei ihren Kaufentscheidungen von Testergebnissen leiten. Prüfzeichen, Gütesiegel und Testergebnisse anerkannter Testveranstalter:innen dienen als beliebte Werbemittel und sind ein ausgezeichnetes Marketinginstrument sowohl für Waren als auch Dienstleistungen. Diese Art der Werbung birgt jedoch ein erhöhtes Abmahnrisiko und diverse Fallstricke. Im Folgenden informieren wir Sie über die wichtigsten Aspekte und geben hilfreiche Tipps.
Bekannte Prüfzeichen ziehen Aufmerksamkeit auf sich
In Deutschland gibt es verschiedene Prüfzeichen, die von Vereinen, öffentlichen Stellen und privatrechtlichen Organisationen vergeben werden. Beispiele hierfür sind:
- TÜV: Internationale Prüforganisation, die sich auf Sicherheitsdienstleistungen spezialisiert.
- Stiftung Warentest: Unabhängiges Prüfverfahren.
- GS-Zeichen: Deutsches Qualitätszeichen für Produktsicherheit.
- Blauer Engel: Umweltspezifisches Gütesiegel für besonders umweltschonende Produkte.
- VDE-Zeichen: Garantiert die Sicherheit von Produkten in Bezug auf elektrische, magnetische, thermische und andere Gefährdungen.
Werden Produkte mit einem Prüfzeichen beworben, gehen Verbraucher:innen davon aus, dass das Unternehmen Wert auf Qualität legt und die Produkte nach objektiven Kriterien geprüft wurden. Angaben zur Prüfstelle, dem geprüften Prüfgegenstand, Prüfzeitpunkt, angewendeten Kriterien und der Zertifikatsnummer sind unerlässlich. Erfundene Phantasiesiegel oder Testergebnisse zu verwenden ist dagegen irreführend und rechtswidrig.
Güte- und Produktsiegel: Qualität hervorheben
Es ist wichtig, zwischen Prüfzeichen und Gütesiegeln zu unterscheiden, da sie unterschiedliche Zwecke und Anforderungen haben. Güte- und Qualitätssiegel repräsentieren eine besondere Gebrauchsqualität, während Prüfzeichen und -siegel die Einhaltung sicherheitsrelevanter Eigenschaften und Standards bestätigen.
Güte- und Produktsiegel ermöglichen es, die herausragende Qualität eines Produkts hervorzuheben. Diese Siegel bestätigen, dass ein neutraler Dritter die beworbene Ware nach unabhängigen und aussagekräftigen Kriterien überprüft hat. Es ist wichtig, Testergebnisse nur für das tatsächlich getestete Produkt zu verwenden. Eine Anwendung auf andere oder ähnliche Produkte ist wettbewerbswidrig. Werbende müssen die Kriterien Wahrheit, Sachlichkeit, Vollständigkeit, Aktualität und Transparenz einhalten (vgl. OLG Köln, Urteil vom 13.04.2018), um nicht gegen das Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG) zu verstoßen.
Rechtskonforme Werbung mit Testergebnissen
Auch bei der Werbung mit Testergebnissen gilt das Transparenzgebot. Um diesem gerecht zu werden, muss die genaue Fundstelle des Tests in der Werbung leicht erkennbar und gut lesbar angegeben werden. Andernfalls können Verbraucher:innen die Werbung nicht ausreichend auf ihre Wahrhaftigkeit prüfen. Zudem muss das beworbene Produkt im Vergleich zu Konkurrenzprodukten eingeordnet werden, es sei denn, es hat die bestmögliche Bewertung erreicht. Der Wortlaut des Testveranstaltenden muss korrekt übernommen werden, ohne Abweichungen oder Änderungen. Bei stichprobenartigen Tests ist darauf hinzuweisen, dass das Testergebnis nicht repräsentativ ist.
Werbung mit älteren Testergebnissen
Es ist nur zulässig, mit älteren Testergebnissen zu werben, wenn diese nicht durch neuere Ergebnisse hinfällig oder überholt sind. Der Zeitpunkt des Tests muss in der Werbung deutlich erkennbar sein. Es dürfen keine Änderungen an den Bewertungskriterien vorgenommen worden sein und es dürfen keine neueren Testergebnisse für ähnliche Produkte derselben Preisklasse existieren. Werben mit abgelaufenen oder irreführenden Zertifikaten oder Gütesiegeln gilt als irreführende Werbung, die wettbewerbswidrig ist und eine Abmahnung zur Folge haben kann.
Dies verdeutlicht z.B. das Urteil des LG Berlin (Urteil vom 21.12.2021) mit der Verurteilung eines Energieunternehmers, der ein abgelaufenes TÜV-Zertifikat verwendete.
Markenrechtlich geschützte Testsiegel nur mit Lizenz verwenden
Die Verwendung von markenrechtlich geschützten Logos ohne Lizenz stellt einen Verstoß gegen das Markenrecht dar. Informieren Sie sich daher vor der Nutzung, ob Sie eine Lizenz benötigen. Die bekannte Stiftung Warentest beispielsweise, bietet kostenpflichtige Lizenzmodelle je nach Nutzungsumfang an.
Unsere Einschätzung
Werbung mit Prüfzeichen, Testergebnissen und Gütesiegeln kann sich positiv auf das Geschäft auswirken, erfordert jedoch Vorsicht. Andernfalls drohen Abmahnungen durch Mitbewerber:innen und Verbraucherschutzverbände wegen irreführender Werbung (§5 UWG, §5a UWG).Sind Sie unsicher, ob Ihre Werbung rechtskonform ist? Unsere Expertin Rechtsanwältin Esengül Aslan steht Ihnen zur Seite.