
8. Mai 2025
Rechtsformen für Apotheken in Deutschland: Gesetzliche Vorgaben & aktuelle Rechtsprechung 2025
Inhaltsverzeichnis
Die Grundlagen für den Betrieb einer Apotheke legt das Apothekengesetz (ApoG) fest. Es regelt, wer eine Apotheke betreiben darf, wie viele Apotheken eine Apothekerin bzw. ein Apotheker besitzen darf und welche Anforderungen an eine Apothekenbetriebserlaubnis gestellt werden. In Deutschland dürfen Apotheken grundsätzlich nur in bestimmten Rechtsformen betrieben werden, die im Apothekengesetz (ApoG) geregelt sind. Dabei herrscht das sogenannte Fremdbesitzverbot, welches besagt, dass nur approbierten Apothekerinnen und Apothekern der Betrieb von Apotheken erlaubt ist.
Zulässige Rechtsformen für Apotheken in Deutschland
Apotheken dürfen nur in bestimmten Rechtsformen betrieben werden. Diese sind im Apothekengesetz klar definiert.
- Einzelunternehmen: Bei einem Einzelunternehmen wird die Apotheke vom Apotheker oder der Apothekerin in eigener Verantwortung und auf eigene Rechnung betrieben. Die Inhaberin oder der Inhaber haftet dabei persönlich und unbeschränkt.
- Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR): Mehrere Apotheker oder Aptheker:innen betreiben gemeinsam eine Apotheke. Dabei müssen alle Gesellschafter:innen apothekenrechtlich zugelassen sein. Sie haften unbeschränkte und persönlich.
- Offene Handelsgesellschaft (OHG): Apotheken dürfen in der Rechtsform einer OHG geführt werden, wenn alle Gesellschafter:innen approbierte Apotheker oder Apother:innen sind. Sie haften unbeschränkte und persönlich.
Haupt- und Filialapotheken: Was erlaubt das Apothekengesetz?
Das ApoG stellt außerdem zahlreiche berufsrechtliche Regelungen auf. Laut § 1 ApoG darf eine Apothekerin bzw. ein Apotheker maximal eine Hauptapotheke und bis zu drei Filialapotheken betreiben. Lange Zeit wurde die Ansicht vertreten, dass für eine Hauptapotheke und ihre Filialapotheke eine einheitliche Rechtsform bestehen müsse.
Neues Urteil: Unterschiedliche Rechtsformen innerhalb eines Apothekenverbunds möglich?
Doch ein aktuelles Urteil des Sächsischen Oberverwaltungsgerichts (Urteil vom 01.08.2024, Az. 6 A 522/21) hat entschieden, dass eine unterschiedliche rechtliche Struktur innerhalb eines Apothekenverbunds zulässig sein kann. Das Gericht ging davon aus, dass das § 8 S. 1 und 4 i.V.m. § 2 Abs. 4 ApoG dahin auszulegen sein, dass der einzelkaufmännische Fortbetrieb einer Hauptapotheke neben dem Betrieb einer, mit einer anderen Person als OHG betriebenen Filialapotheke, zulässig sei. Das Apothekengesetz (§ 8 S. 1 und 4 i. V. m. § 2 Abs. 4 ApoG) verbiete diese Art des Betriebs nicht, sofern der Betreiber die Erlaubnisvoraussetzungen für jede Apotheke erfülle.
Bedeutung des Urteils und laufendes Revisionsverfahren
Das Verwaltungsgericht hatte die Erteilung der Betriebserlaubnisse mit der Begründung versagt, dass Haupt- und Filialapotheken nur in einer einheitlichen Rechtsform betrieben werden dürften. Das Oberverwaltungsgericht argumentierte hingegen, dass sich aus dem Wortlaut und der Systematik des Apothekengesetzes diese Voraussetzung nicht ableiten lasse. Das OVG Sachsen legt außerdem dar, dass der Begriff „Apotheke“ im Sinne des Gesetzes als Oberbegriff für Haupt- und Filialapotheken gälte.
Wichtig: Gegen dieses Urteil wurde Revision eingelegt, deren Ausgang abgewartet werden sollte. Hierüber halten wir Sie wie gewohnt auf dem Laufenden.
Unsere Einschätzung: Chancen und Risiken für Apotheker:innen
Das Urteil des Sächsischen OVG bietet neuen Spielraum für Apotheker:innen, die flexiblere Kooperationsmodelle anstreben. Zwar ist die Revision gegen die Entscheidung anhängig – doch sie zeigt deutlich, dass die enge Auslegung des Apothekengesetzes möglicherweise nicht mehr zeitgemäß ist. Solange keine höchstrichterliche Klärung vorliegt, ist bei der gewählten Struktur größte Sorgfalt geboten.
Wir empfehlen eine frühzeitige rechtliche Prüfung und individuelle Beratung, insbesondere bei der Gründung oder Umstrukturierung von Apothekenverbünden mit Haupt- und Filialapotheken in unterschiedlichen Rechtsformen. In rechtlichen Fragen unterstützt Sie gern unsere Rechtsanwältin Julia Brey und steuerlich unsere Steuerberaterin Julia Wittwer.