E-Bilanz 2026: Was ändert die Taxonomie 6.10?
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22. September 2026

E-Bilanz 2026: Was die Taxonomie 6.10 bei Kontennachweisen und Grundsteuer ändert

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Im Juni 2026 hat das Bundesministerium der Finanzen (BMF) die Taxonomie-Version 6.10 für die E-Bilanz veröffentlicht. Das klingt nach einer Meldung für Softwarehersteller, und in weiten Teilen ist es das auch. Interessant wird die neue Version erst, wenn man sie nicht isoliert betrachtet. Denn bei der E-Bilanz läuft seit 2025 eine Entwicklung in mehreren Stufen, und die Taxonomie 6.10 ist die nächste davon. Zwei dieser Stufen betreffen Sie bereits heute, unabhängig von jeder Softwareversion. 

Wir ordnen das ein und erklären zunächst kurz, worum es bei der E-Bilanz überhaupt geht. 

Was ist die E-Bilanz überhaupt? 

Die E-Bilanz ist die elektronische Übermittlung des Inhalts Ihrer Bilanz und Gewinn- und Verlustrechnung an das Finanzamt. Rechtsgrundlage ist § 5b EStG. Betroffen sind alle Steuerpflichtigen, die ihren Gewinn durch Betriebsvermögensvergleich nach § 4 Abs. 1, § 5 oder § 5a EStG ermitteln. Wer eine Einnahmen-Überschuss-Rechnung erstellt, ist nicht betroffen, für ihn gilt die Anlage EÜR mit eigener Taxonomie. 

Übermittelt wird kein PDF und kein gescanntes Dokument, sondern ein strukturierter Datensatz im Format XBRL. Damit die Finanzverwaltung diesen Datensatz maschinell auswerten kann, muss jede Position einem fest definierten Feld zugeordnet werden. Die Gesamtheit dieser Felder ist die Taxonomie. 

Man kann sich die Taxonomie als amtliches Gliederungsschema vorstellen, das erheblich feiner ist als die Gliederungsvorschriften des Handelsgesetzbuches (HGB). Bestimmte Felder sind als Mussfelder gekennzeichnet und zwingend zu befüllen. Liegt kein Wert vor, wird das Feld leer übermittelt, weggelassen werden darf es nicht. 

Die Taxonomie schreibt Ihnen keinen bestimmten Kontenrahmen vor. Sie bestimmt aber zunehmend, in welcher Detailtiefe Ihre Buchführungsdaten für die Finanzverwaltung aufbereitet werden müssen. Und genau in diesem Punkt hat sich seit 2025 einiges bewegt. 

Warum wird die E-Bilanz-Taxonomie regelmäßig geändert? 

Weil sie kein Formular ist, sondern eine laufend gepflegte Datenstruktur. Das BMF veröffentlicht jährlich eine neue Version, jeweils im Frühsommer und jeweils mit eigenem BMF-Schreiben. Der Rhythmus ist stabil: 

Version  BMF-Schreiben  Grundsätzlich anzuwenden für Wirtschaftsjahre, die beginnen nach dem 
6.6  21.06.2022  31.12.2022 
6.7  09.06.2023  31.12.2023 
6.8  27.05.2024  31.12.2024 
6.9  10.06.2025  31.12.2025 
6.10  08.06.2026  31.12.2026 

Für die Version 6.10 gilt zusätzlich eine Nichtbeanstandungsregelung: Sie darf auch schon für das Wirtschaftsjahr 2026 beziehungsweise 2026/2027 verwendet werden. Die technische Übermittlung ist für Testfälle ab November 2026 und für Echtfälle ab Mai 2027 vorgesehen. 

Die Änderungen speisen sich aus vier Quellen: aus Gesetzesänderungen, aus neuen Verlautbarungen der Rechnungslegungspraxis wie IDW-Stellungnahmen und Deutschen Rechnungslegungs-Standards, aus Rückmeldungen von Finanzverwaltung und Wirtschaft sowie aus technischer Qualitätssicherung. Positionen werden dabei neu aufgenommen, umbenannt, verschoben, für steuerliche Zwecke gesperrt oder gelöscht. Die Taxonomie ist deshalb kein Thema, das man einmal abhakt. 

Welche E-Bilanz-Pflichten gelten bereits seit 2025? 

Zwei Dinge, die in der Diskussion über Taxonomieversionen leicht untergehen. 

Erstens: Die Grundsteuer ist seit dem Erhebungszeitraum 2025 unmittelbare Bemessungsgrundlage der Gewerbesteuerkürzung. Durch das Jahressteuergesetz 2024 wurde § 9 Nr. 1 Satz 1 GewStG neu gefasst. Die einfache Grundbesitzkürzung knüpft nicht mehr an 1,2 Prozent des Einheitswerts an, sondern an die im Erhebungszeitraum als Betriebsausgabe erfasste Grundsteuer für zum Betriebsvermögen gehörenden Grundbesitz. Anzuwenden ist das nach § 36 Abs. 4b GewStG erstmals für den Erhebungszeitraum 2025. 

Das bedeutet: Der Grundsteuerbetrag muss schon heute zuverlässig und nachvollziehbar aus Ihrer Buchführung ermittelbar sein. Nicht erst für die E-Bilanz, sondern für die Gewerbesteuererklärung. 

Zweitens: Die unverdichteten Kontennachweise sind Pflicht. Ebenfalls durch das Jahressteuergesetz 2024 wurde § 5b Abs. 1 EStG erweitert. Bilanz und Gewinn- und Verlustrechnung sind seither jeweils einschließlich der unverdichteten Kontennachweise mit Kontensalden zu übermitteln. Nach § 52 Abs. 11 EStG gilt das für Wirtschaftsjahre, die nach dem 31. Dezember 2024 beginnen. Bei kalendergleichem Wirtschaftsjahr also bereits für den Jahresabschluss 2025. 

Was genau ist ein unverdichteter Kontennachweis? 

Das BMF hat den Begriff mit Schreiben vom 10.06.2025 konkretisiert: 

  • Ein Kontennachweis muss den Namen der Position, die Kontonummer, die Kontenbeschreibung und den Kontosaldo enthalten. 
  • Grundsätzlich ist für jede werthaltig übermittelte Position der Bilanz und GuV ein Kontennachweis zu übermitteln, und zwar unabhängig davon, ob die Position als Mussfeld ausgezeichnet ist. Ausgenommen sind Oberpositionen, zu denen werthaltige Unterpositionen vorliegen. 
  • Unverdichtet bedeutet: mindestens alle Sachkonten des Hauptbuchs, die am Ende des Wirtschaftsjahres einen Saldo aufweisen. Eine Verdichtung mehrerer tatsächlich geführter Sachkonten zu Kontengruppen ist grundsätzlich unzulässig. 
  • Nicht zu übermitteln sind Konten der Nebenbücher, also insbesondere Debitoren- und Kreditorenkonten, sowie Einzelbuchungen und Buchungsjournale. 

Für die Übermittlung mit der Taxonomie 6.9 hatte das BMF eine Nichtbeanstandungsregelung vorgesehen. Wenn insbesondere wegen umfangreicher Softwareanpassungen ohne Kontennachweise übermittelt wurde, war das nicht zu beanstanden. Die Nachweise waren dann auf anderem Weg beim Finanzamt einzureichen und die Gründe im Feld „Erläuterung, warum eine Übermittlung der Kontennachweise noch nicht möglich ist” darzulegen.

Was ändert sich konkret mit der Taxonomie 6.10? 

Die Nichtbeanstandungsregelung läuft aus. Das genannte Erläuterungsfeld ist in der Version 6.10 terminiert worden, weil die Regelung ausdrücklich nur für die Version 6.9 galt. An seine Stelle tritt etwas deutlich Engeres: Im Berichtsteil „Detailinformationen zu Positionen” gibt es künftig die Ausprägung „Konto nicht vorhanden oder nicht übermittelbar”. Sie darf nur gesetzt werden, wenn zu einer einzelnen Taxonomie-Position aus Bilanz oder GuV kein Kontennachweis erstellt werden kann. Das ist eine Einzelfallausnahme, kein genereller Ausweg mehr für ein ganzes Unternehmen. 

Neue Mussfeld-Position „Grundsteuer”. Unter den sonstigen Steuern wird eine eigene Position für die Grundsteuer eingeführt, als Mussfeld für alle Rechtsformen. Erfasst wird die Grundsteuer für Grundbesitz, der zum Betriebsvermögen gehört. Die Taxonomie zieht damit die Konsequenz aus dem oben beschriebenen § 9 Nr. 1 GewStG. 

Vorbereitung der zweiten Ausbaustufe. Für Anhang, Lagebericht, Prüfungsbericht sowie für die Verzeichnisse nach § 5 Abs. 1 Satz 2 EStG und § 5a Abs. 4 EStG wurden Positionen neu aufgenommen oder mit Anwendungshinweisen versehen. Als Mussfelder angekündigt sind für die Folgeversion 6.11 bislang der Anhang, der Lagebericht und das Verzeichnis nach § 5 Abs. 1 Satz 2 EStG. Für den Prüfungsbericht und das Verzeichnis nach § 5a Abs. 4 EStG ist eine solche Ankündigung bisher nicht erfolgt. 

Neue Stammdatenposition zur Steuernummer. Ergänzt wurde die Position „Steuernummer / IdNr. / W-IdNr. noch nicht vergeben”. Zweck ist ausdrücklich, den maschinellen Abgleich der Beteiligten zu ermöglichen. 

Emissionsberechtigungen und THG-Quoten. Auf Basis der Neufassung des IDW RS FAB 15 vom 25.09.2025 wurden Positionen für Emissionsberechtigungen nach dem TEHG, für nationale Emissionszertifikate nach dem BEHG und für Treibhausgasminderungsquoten aufgenommen, differenziert danach, ob die Zertifikate im Leistungsprozess eingesetzt oder zu Handelszwecken gehalten werden. Das kann auch außerhalb klassischer Emissionshandelsunternehmen relevant werden, etwa bei Unternehmen, die THG-Quoten aus batterieelektrischen Fahrzeugen oder Ladeinfrastruktur vermarkten. 

Eigenkapitalspiegel und Kapitalflussrechnung. Der Eigenkapitalspiegel wurde an DRS 22 angepasst und um mehrere Posten erweitert. In der Kapitalflussrechnung kamen im Bereich der Investitionstätigkeit neue Posten für Zuschüsse hinzu, ausgelöst durch die Änderung des DRS 21 durch DRÄS 13. 

Genossenschaften. Umfangreiche Anpassungen bei genossenschaftsspezifischen Posten, insbesondere beim Ausweis rückständiger fälliger Einzahlungen auf Geschäftsanteile und bei den Ergebnisrücklagen nach § 73 Abs. 3 GenG. 

Weggefallen ist die Position für Zurechnungen nach § 4j EStG. Die sogenannte Lizenzschranke war nach § 52 Abs. 8c Satz 3 EStG letztmals für den Veranlagungszeitraum 2024 anzuwenden und ist inzwischen aufgehoben. 

Technische Modernisierung. Parallel modernisiert die Finanzverwaltung die Taxonomie entlang des aktuellen XBRL-Datenmodells. Die neuen Standards stehen zunächst nur als Previewfassung zu Testzwecken bereit, die vollständige Umstellung ist für die Folgeversion geplant. 

Was ändert sich ab dem Wirtschaftsjahr 2028 bei der E-Bilanz? 

Das Jahressteuergesetz 2024 hat den Übermittlungsumfang in zwei Etappen erweitert. Die zweite greift für Wirtschaftsjahre, die nach dem 31. Dezember 2027 beginnen. Dann sind zusätzlich zu übermitteln: 

  • das Anlagenverzeichnis, das dem Anlagenspiegel zugrunde liegt 
  • der Anhang, sofern ein solcher vorliegt 
  • der Lagebericht, sofern ein solcher vorliegt 
  • der Prüfungsbericht, sofern ein solcher vorliegt 
  • das Verzeichnis nach § 5 Abs. 1 Satz 2 EStG, also das Verzeichnis der Wirtschaftsgüter, bei denen steuerliche Wahlrechte ausgeübt wurden 
  • das Verzeichnis nach § 5a Abs. 4 EStG bei Handelsschiffen im internationalen Verkehr 

Der Anlagenspiegel selbst ist keine Neuerung. Er ist nach dem BMF-Schreiben vom 24.05.2016 bereits für Wirtschaftsjahre, die nach dem 31.12.2016 beginnen, als Mussfeld ausgestaltet. 

Welche Konsequenzen hat das für Ihre Buchführung? 

Bisher sah das Finanzamt Ihre Bilanz in der Gliederung der Taxonomie. Inzwischen sieht es zusätzlich, aus welchen einzelnen Sachkonten sich jede werthaltige Position zusammensetzt, mit Kontonummer und Kontenbezeichnung. Daraus ergeben sich drei praktische Punkte. 

Kontenbezeichnungen werden sichtbar. Individuell angelegte Konten tragen in der Praxis oft sprechende Namen. Was intern als Gedächtnisstütze gedacht war, ist nun Teil eines amtlichen Datensatzes. Ein Konto namens „Sonstiges Chef” oder „Diverses ungeklärt” ist ein Einladungsschreiben für Rückfragen. 

Unspezifische Sammelkonten werden erklärungsbedürftiger. Wichtig zur Einordnung: Ein tatsächlich geführtes Sammelkonto ist nicht verboten und muss auch nicht aufgelöst werden. Untersagt ist die nachträgliche Verdichtung, also das Zusammenfassen mehrerer vorhandener Sachkonten für Zwecke der Übermittlung. Werden „Pkw” und „Lkw” getrennt geführt, dürfen sie nicht als ein Konto „Fuhrpark” übermittelt werden. Sichtbar werden aber Bezeichnung und Saldo der tatsächlich geführten Konten, und ein inhaltlich heterogenes Sammelkonto zieht dadurch eher Nachfragen auf sich. 

Die Grundsteuer sollte gesondert erfasst werden. Eine gesetzliche Pflicht, ein bestimmtes Sachkonto einzurichten, gibt es nicht. In der Praxis ist ein eigenes Grundsteuerkonto aber die sauberste Lösung, und zwar gleich aus zwei Gründen: Seit dem Erhebungszeitraum 2025 brauchen Sie den Betrag für die Gewerbesteuerkürzung, und ab der Taxonomie 6.10 ist er als eigene Mussfeldposition zu übermitteln. Läuft die Grundsteuer heute noch in einem Sammelkonto für sonstige Steuern oder Raumkosten mit, lohnt sich die Umstellung zum Jahreswechsel.

Unsere Einschätzung: Taxonomie 6.10 als Anlass für einen Buchführungs-Check 

Die Taxonomie 6.10 ist für sich genommen ein technisches Update, das Ihre Software erledigt. Ihr eigentlicher Wert liegt darin, dass sie eine Linie sichtbar macht. 

Betrachten Sie die Entwicklungen der letzten Jahre nebeneinander: die verpflichtende E-Rechnung im inländischen B2B-Bereich, die seit 2025 bestehende Mitteilungspflicht für elektronische Aufzeichnungssysteme nach § 146a Abs. 4 AO, die unverdichteten Kontennachweise in der E-Bilanz und nun eine Stammdatenposition, deren erklärter Zweck der maschinelle Abgleich der Beteiligten ist. Hinzu kommen die aktuell diskutierten Pläne für eine weitergehende Kassenpflicht, über die noch nicht entschieden ist. 

Das sind keine zufällig gleichzeitigen Digitalisierungsprojekte. Es entsteht ein zusammenhängender, maschinell auswertbarer Datenbestand über den Geschäftsverkehr eines Unternehmens, vom Ausgangsbeleg bis zum einzelnen Sachkonto im Abschluss. 

Die betriebswirtschaftliche Konsequenz ist unspektakulär, aber unbequem: Buchungsqualität ist kein internes Ordnungsthema mehr, sondern ein nach außen sichtbares Merkmal. Auffälligkeiten in der Kontenstruktur und ungewöhnliche Kontenzuordnungen lassen sich leichter maschinell auswerten und dürften künftig stärker in die risikoorientierte Fallauswahl der Finanzverwaltung einfließen. 

Wer jetzt seinen Kontenrahmen aufräumt, tut das freiwillig, in Ruhe und zu überschaubaren Kosten. Wer wartet, tut es unter Zeitdruck und erklärt nebenbei einem Prüfer, warum ein Konto heißt, wie es heißt. 

Unsere Empfehlung: Nehmen Sie sich vor dem Jahreswechsel einmal die Sachkontenliste vor. Prüfen Sie Kontenbezeichnungen, lösen Sie unspezifische Sammelkonten auf und richten Sie ein eigenes Konto für die Grundsteuer ein. Überschaubarer Aufwand, dauerhafte Wirkung. 

Haben Sie Fragen? Wenden Sie sich gerne an Steuerberater Lars Rinkewitz. 

Häufige Fragen zur E-Bilanz

Muss ich als Einzelunternehmer eine E-Bilanz abgeben?  

Nur, wenn Sie bilanzieren. Wer den Gewinn per Einnahmen-Überschuss-Rechnung ermittelt, gibt stattdessen die Anlage EÜR ab. 

Welche Taxonomie gilt für meinen Abschluss 2026?  

Grundsätzlich die Version 6.9. Die Version 6.10 darf freiwillig bereits verwendet werden, verpflichtend wird sie für Wirtschaftsjahre, die nach dem 31.12.2026 beginnen. 

Muss ich mich um die Taxonomie-Version selbst kümmern?  

Nein. Die Zuordnung übernimmt Ihre Buchhaltungssoftware beziehungsweise wir im Rahmen der Abschlusserstellung. Ihre Aufgabe liegt eine Stufe davor, nämlich bei der Struktur und Qualität der laufenden Buchführung. 

Sieht das Finanzamt jetzt jede einzelne Buchung?  

Nein. Zu übermitteln sind Sachkonten mit ihren Salden, nicht Einzelbuchungen oder Buchungsjournale. Personenkonten aus den Nebenbüchern sind ebenfalls nicht zu übermitteln. 

Was passiert, wenn ich die Kontennachweise nicht übermittele?  

Es handelt sich um eine gesetzliche Pflicht nach § 5b Abs. 1 EStG. Die Nichtbeanstandungsregelung war ausdrücklich auf die Taxonomie-Version 6.9 begrenzt. Davon zu unterscheiden ist die echte Härtefallregelung des § 5b Abs. 2 EStG: Danach kann die Finanzbehörde auf Antrag zur Vermeidung unbilliger Härten auf die elektronische Übermittlung verzichten. Das ist ein eigenständiges Verfahren mit hohen Anforderungen und kein Ersatz für eine ordentliche Umsetzung. 

Ändert sich für kleine GmbHs etwas?  

Ja. Handelsrechtliche Größenerleichterungen beseitigen die E-Bilanz-Pflicht nicht, und auch Kontennachweispflicht und Grundsteuerposition hängen nicht an der HGB-Größenklasse. Die Taxonomie kennt allerdings rechtsform- und größenabhängige Darstellungsvarianten, insbesondere für Kleinstkapitalgesellschaften. 

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    Lars Rinkewitz

    12. Dez. 2024